Föderationsverfassung

  • Verfassung der Föderation Turanischer Republiken i.d.F. vom 15.02.2006


    Präambel der Verfassung


    Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Turanische Volk kraft seiner verfassunggebenden Gewalt diese Verfassung gegeben.


    Die turanischen Bürger in Großturanien, Kleinturanien, Neuturanien, Nordturanien, Ostturanien und Westturanien haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Turaniens vollendet. Damit gilt diese Verfassung für das gesamte Turanische Volk.


    Teil 1: Grundrechte


    Art. 1
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.


    Art. 2
    Jeder Bürger der Föderation Turanischer Republiken hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstößt oder die Entfaltung anderer behindert.


    Art. 3
    Alle Bürger der Föderation Turanischer Republiken sind vor dem Gesetze gleich.


    Art. 4
    Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sind unverletzlich.


    Art. 5
    Jeder Bürger hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.


    Art. 6
    Alle Bürger haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen, deren Zwecke und Tätigkeit den Gesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.


    Art. 7
    Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.


    Art. 8
    Die turanische Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes entzogen werden. Kein Bürger darf an das Ausland ausgeliefert werden.


    Art. 9
    Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des turanischen Volkes mit. Ihre Gründung ist frei.


    Art. 10
    Politisch Verfolgte genießen ein Recht auf Asyl.


    Teil 2: Die Föderation


    Art. 11
    Die Föderation Turanischer Republiken ist ein demokratischer, sozialer und föderativer Rechtsstaat. Die Staatsgewalt geht vom turanischen Volke aus.


    Art. 12
    Die turanischen Nationalfarben sind schwarz-blau-rot. Das Wappen der Föderation zeigt in goldenem, von den Nationalfarben durchwirktem Ährenkranz einen rotbewehrten, schwarzen Adler.


    Art. 13
    Die Föderation besteht aus Föderationsrepubliken. Die politische und gesellschaftliche Ordnung in den Föderationsrepubliken muss den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen.


    Art. 14
    Föderationsrecht bricht republikanisches Recht.


    Art. 15
    Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache der Föderation.


    Art. 16
    Die Föderation stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung der Föderation kann der Präsident der Föderation die Streitkräfte zum Schutze von zivilen Objekten und zur Bekämpfung organisierter Aufständischer einsetzen.


    Art. 17
    Wenn eine Föderationsrepublik die ihr obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Präsident der Föderation mit Zustimmung des Ministerpräsidenten die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Föderationsrepublik im Wege des Föderationszwanges zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten.


    Art. 18
    Jeder Bürger hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.


    Teil 3: Der Föderationsrat


    Art. 19
    Die Abgeordneten des Föderationsrates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Jeder Bürger über 18 Jahren besitzt das Wahlrecht.


    Art. 20
    Die Legislaturperiode des Föderationsrates beträgt 4 Monate. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung findet die Neuwahl innerhalb von vierzehn Tagen statt.


    Art. 21
    Der Föderationsrat wählt einen Präsidenten, der nach seiner Ernennung für die korrekte Durchführung von Wahlen und Abstimmungen verantwortlich ist.


    Art. 22
    Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Föderationsrat getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Föderationsrates zur Verantwortung gezogen werden.


    Teil 4: Der Präsident der Föderation


    Art. 23
    Der Präsident ist Staatsoberhaupt der Föderation Turanischer Republiken und Symbol der nationalen Einheit. Er darf weder der Föderationsregierung noch dem Föderationsrate angehören und kein anderes besoldetes Amt ausüben.


    Art. 24
    Der Präsident der Föderation wird von allen Bürgern über 18 Jahren gewählt. Wählbar ist jeder Bürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Amtszeit des Präsidenten der Föderation dauert 6 Monate. Anschließende Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.


    Art. 25
    Der Präsident der Föderation ist dazu verpflichtet, dem Wohle des turanischen Volkes zu dienen. Er schwört bei seinem Amtsantritt folgenden Eid:
    "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Föderation Turanischer Republiken wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


    Art. 26
    Die Befugnisse des Präsidenten der Föderation werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Ministerpräsidenten wahrgenommen.


    Art.27
    Anordnungen und Verfügungen des Präsidenten der Föderation bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Ministerpräsidenten und die Auflösung des Föderationsrates.


    Art. 28
    Der Präsident der Föderation ist Oberbefehlshaber der turanischen Streitkräfte. Ihm zur Seite steht der Minister der Verteidigung.


    Art. 29
    Der Präsident der Föderation ist oberster Repräsentant der Föderation Turanischer Republiken im Ausland.


    Art. 30
    Der Präsident der Föderation ernennt alle Beamten des Staates, die Offiziere der Streitkräfte und die Richter des Obersten Föderationsgerichts, sofern er dieses Recht nicht an andere Behörden delegiert hat.


    Art. 31
    Der Präsident der Föderation hat das Recht, den Föderationsrat aufzulösen. Eine Neuwahl hat innerhalb von vierzehn Tagen stattzufinden.


    Art. 31a
    Der Föderationsrat kann den Präsidenten der Föderation wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes der Föderation Turanischer Republiken vor dem Obersten Föderationsgericht anklagen. Ebenso kann der Föderationsrat beim Obersten Föderationsgericht beantragen, den Präsidenten im Falle der Amtsunfähigkeit seines Amtes für verlustig zu erklären. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage oder des Antrages auf Feststellung der Amtsunfähigkeit muss einstimmig fallen. Stellt das Oberste Föderationsgericht fest, dass der Präsident der Föderation einer vorsätzlichen Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes schuldig oder zur Weiterführung des Amtes nicht fähig ist, kann es ihn des Amtes für verlustig erklären.


    Teil 5: Die Föderationsregierung


    Art. 32
    Die Föderationsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und aus den Ministern.


    Art. 33
    Der Ministerpräsident wird auf Vorschlag des Präsidenten der Föderation vom Föderationsrate ohne Aussprache gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen des Föderationsrates auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Präsidenten der Föderation zu ernennen.


    Art. 34
    Die Minister werden auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen.


    Art. 35
    Die Föderationsregierung ist dazu verpflichtet, dem Wohle des turanischen Volkes zu dienen. Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt den in Artikel 25 vorgesehenen Eid.


    Art. 36
    Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.


    Art. 37
    Der Ministerpräsident ernennt einen der Minister zu seinem Stellvertreter.


    Art. 38
    Die Föderationsregierung hat den Präsidenten der Föderation regelmäßig über ihre Tätigkeit zu unterrichten.


    Art. 39
    Das Amt des Ministerpräsidenten oder eines Ministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Föderationsrates, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten. Bis zum Amtsantritt einer neuen Föderationsregierung hat die Vorgängerregierung ihr Amt kommissarisch weiter zu führen.


    Teil 6: Gesetzgebung


    Art. 40
    Gesetzesvorlagen werden beim Föderationsrate durch die Föderationsregierung oder aus seiner Mitte eingebracht. Die Föderationsgesetze werden vom Föderationsrate mit absoluter Mehrheit der Stimmen beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme unverzüglich dem Präsidenten der Föderation zuzuleiten.


    Art. 41
    Die Föderationsverfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Föderationsrates.


    Art. 42
    Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Präsidenten der Föderation geprüft, nach Gegenzeichnung ausgefertigt und verkündet.


    Teil 7: Rechtsprechung


    Art. 43
    Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut.


    Art. 44
    Das oberste Gericht der Föderation Turanischer Republiken ist das Oberste Föderationsgericht.


    Art. 45
    Das Oberste Föderationsgericht entscheidet über die Auslegung dieser Verfassung und bei Meinungsverschiedenheiten unter den turanischen Bürgern.


    Art. 46
    Alle Richter sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und dem Gesetz unterworfen.


    Art. 47
    Jeder Bürger hat das Recht auf Gehör vor Gericht.

    Teil 8: Ausnahmezustand


    Art. 48
    Die Feststellung, daß die Föderation Turanischer Republiken mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Ausnahmezustand), trifft der Präsident der Föderation. Dies bedarf der Zustimmung des Ministerpräsidenten.


    Art. 49
    Nach Verhängung des Ausnahmezustandes kann jeder Bürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden.


    Art. 50
    Bis zum Ende des Ausnahmezustandes sind die Grundrechte gemäß den Artikeln 2-10 außer Kraft gesetzt.


    Art. 51
    Während der Dauer des Ausnahmezustandes werden die Gesetze abweichend von Artikel 40 von der Föderationsregierung beschlossen und vom Präsidenten der Föderation nach Gegenzeichnung ausgefertigt und verkündet. Ein solches Gesetz darf diese Verfassung weder ändern noch ganz oder teilweise außer Kraft setzen und verliert nach Ende des Ausnahmezustandes seine Gültigkeit.


    Art. 52
    Die während des Ausnahmezustandes ablaufende Wahlperiode des Föderationrates endet vierzehn Tage nach Beendigung des Ausnahmezustandes. Die im Ausnahmezustand ablaufende Amtszeit des Präsidenten der Föderation sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Ministerpräsidenten enden einen Monat nach Beendigung des Ausnahmezustandes.


    Art. 53
    Der Ausnahmezustand ist vom Präsidenten der Föderation unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.


    Teil 9: Schlußbestimmungen


    Art. 54
    Bürger im Sinne dieser Verfassung ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die turanische Staatsangehörigkeit besitzt.


    Art. 55
    Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.


    Art. 56
    Diese Verfassung tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.


    Art. 57
    (1)Diese Verfassung, die nach Vollendung der Einheit und Freiheit Turaniens für das gesamte turanische Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem turanischen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
    (2)Dieser Beschluss kommt zustande, wenn ihm im Rahmen eines Volksentscheids, an dem mindestens die Hälfte der stimmberechtigten turanischen Bürger teilgenommen hat, eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt.
    (3)Das nähere regelt ein Föderationsgesetz.

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

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    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

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