Nationalversammlungsgesetz

  • Ich bitte um Abstimmung über den folgenden Entwurf


    Gesetz über die Arbeitsweise der Nationalversammlung der Turanischen Republik - Nationalversammlungsgesetz (NVG-TUR)


    § 1 Gültigkeit und Verantwortlichkeit
    (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeitsweise der Nationalversammlung.
    (2) Die Nationalversammlung wählt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder aus ihren Reihen eine Person, welche die Sitzungen leitet (Präsident der Nationalversammlung). Seine Amtszeit endet, wenn
    a) die Nationalversammlung mit der Mehrheit ihrer Stimmen einen Nachfolger wählt,
    b) der Präsident die Mitgliedschaft in der Nationalversammlung verliert,
    c) der Präsident seinen Rücktritt erklärt,
    d) der Präsident verstirbt oder
    e) der Oberste Gerichtshof feststellt, dass der Präsident auf unbestimmte Zeit seinen Amtsgeschäften nicht mehr nachkommen kann.
    (3) Der Präsident der Nationalversammlung achtet auf die Einhaltung dieses Gesetzes.
    (4) Bei einer Abwesenheit des Präsidenten der Nationalversammlung über sieben Tage hinaus übernimmt der Vertreter des Präsidenten der Nationalversammlung automatisch die Amtsgeschäfte.


    § 2 Anträge
    (1) Jedes Mitglied der Nationalversammlung kann Anträge stellen. Anträge sind so zu stellen, dass die Nationalversammlung gem. § 6 Abs. 2 darüber abstimmen kann.
    (2) Diese Anträge sind im Büro des Präsidenten zu stellen und zu begründen. Die Begründung kann bei entsprechendem Hinweis auch mündlich nach Eröffnung der Aussprache erfolgen.
    (3) Anträge, die die die Änderung eines bestehenden Gesetzes zum Inhalt haben, müssen so formuliert sein, dass sie die zu ändernden Gesetzesstellen und die beabsichtigten Änderungen ausdrücklich benennen. Der zu ändernde und geänderte Abschnitt müssen dem Antrag als Anlage beigefügt werden.


    § 3 Aussprachen
    (1) Der Präsident der Nationalversammlung prüft den Antrag und eröffnet bei Zulässigkeit unverzüglich eine Aussprache.
    (2) Der Präsident schließt die Aussprache und leitet die Abstimmung nach eigenem Ermessen ein. Dabei soll er in der Regel eine Aussprache nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach dem letzten inhaltlichen Redebeitrag schließen.


    § 4 Rederecht in der Nationalversammlung
    (1) Die Nationalversammlung kann geeigneten Personen ein auf eine bestimmte Aussprache beschränktes oder uneingeschränktes Rederecht verleihen.
    (2) Wird das Rederecht von jemandem, der es lediglich gem. §4 (1) besitzt, entgegen den Sitten und Bräuchen Turaniens, zu grobem Unfug oder im Zusammenhang mit Gesetzesübertretungen ausgenutzt, so kann der Präsident der Nationalversammlung dieser Person das Rederecht wieder entziehen.


    § 5 Eröffnung des Abstimmungsverfahrens
    (1) Der Präsident eröffnet die Abstimmung und schließt diese.
    (2) Nach Eröffnung der Abstimmung kann über einen Antrag nicht mehr diskutiert werden.
    (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungsberechtigt ist nur, wer zur Zeit der Eröffnung der Abstimmung Mitglied der Nationalversammlung ist.
    (4) gestrichen
    (5) Bei der Stimmabgabe ist jeder nur seinem freien Gewissen und dem Wohl Turaniens verpflichtet.


    § 6 Durchführung des Abstimmungsverfahrens
    (1) Die Abstimmung erfolgt öffentlich. Eine nicht-öffentliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Sicherheit Turaniens oder ähnlich wichtige Gründe dies erfordern oder die Mehrheit der Abgeordneten dies verlangt. Die Beratung über die Öffentlichkeit oder Nicht-Öffentlichkeit einer Abstimmung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
    (2) In der Abstimmung ist mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu stimmen. Andere, geänderte oder mit Zusätzen versehene Stimmabgaben sind ungültig und werden beim Ergebnis nicht berücksichtigt.
    (3) Die Abstimmung kann auch über zwei oder mehr Alternativanträge stattfinden. In diesem Fall sind auch die entsprechenden anderen Abstimmungen zulässig.
    (4) Wird über drei oder mehr Alternativanträge abgestimmt und findet keiner der Anträge die absolute Mehrheit, so ist über den Alternativantrag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, ein zweiter Abstimmungsgang nach Absatz 1 und 2 zu eröffnen.


    § 7 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
    Der Präsident der Nationalversammlung leitet das Ergebnis der Abstimmung dem Staatspräsidenten zu. Dieser verkündet das Gesetz nach einem angemessenen, vorher festgelegten Zeitraum im Gesetzblatt, wenn die nach der Verfassung erforderliche Mehrheit der Stimmen erreicht wurde.


    § 8 Der Präsident
    (1) Der Präsident übt das Hausrecht in der Nationalversammlung aus.
    (2) Er überwacht den ordnungsgemäßen Gang der Diskussion und der Abstimmung. Er kann notwendige Maßnahmen, wie z.B. den Entzug des Rederechts, treffen, um die Ordnung wieder herzustellen.
    (3) Der Präsident ernennt einen Vertreter aus den Reihen der Mitglieder der Nationalversammlung.


    § 9 Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft und setzt das Föderationsratsgesetz vom 13.01.2009 außer Kraft.


    Bitte stimmen Sie bis 10.03.2013 mit


    [ ] Ja
    [ ] Nein
    [ ] Enthaltung

  • [x] Ja
    [ ] Nein
    [ ] Enthaltung

    Sigurd Thorwald
    Generaladministrator

    77
    "Wer für alles offen ist, ist nicht ganz dicht."

    "Politischer Stillstand ist der Untergang eines jeden staatlichen Gemeinwesens!"

    "Einer, der Gott leugnet, gleicht einem, der die Sonne leugnet; es nutzt ihm nichts, sie scheint doch."

    Julius Langbehn

    "An Gott glauben nur diejenigen nicht, die ein Interesse daran haben, dass es keinen geben möchte."
    Francis Bacon

  • Ich stelle folgendes Ergebnis fest:


    Es wurden 9 gültige Stimmen abgegeben, davon waren


    8 Ja-Stimmen
    1 Enthaltung
    keine Nein-Stimmen


    Das Gesetz hat damit die erforderliche Mehrheit bekommen und kann verkündet werden.