Beiträge von Onkel Ho

    Ich bitte um Abstimmung über den folgenden Gesetzesentwurf


    Gesetz über die Fortgeltung des Rechts der Föderation Turanischer Republiken


    § 1 Außerkrafttreten


    (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, treten alle Gesetze, Verordnungen und andere Vorschriften, die vor dem 07.04.2010 erlassen wurden außer Kraft.
    (2) Verträge mit anderen Staaten bleiben davon unberührt.


    § 2 Fortgeltung


    (1) Die folgenden Vorschriften gelten weiter fort:
    a) Turanisches Parteiengesetz i.d.F. vom 11.04.2004
    b) Turanische Gerichtsordnung i.d.F. vom 22.05.2004
    c) Allgemeine Prozessordnung i.d.F. vom 06.06.2003
    d) Diplomatiegesetz i.d.F. vom 20.09.2003
    e) Verordnung über die Einführung staatlicher Feiertage i.d.F. vom 30.05.2004
    f) Gesetz gegen die Verbreitung von illegalen Rauschmitteln i.d.F. vom 12.09.2004
    g) Gesetz über den Erlass von Rechtsverordnungen i.d.F. vom 02.05.2005
    h) Vereinsgesetz i.d.F. vom 03.04.2005
    i) Strafvollzugsgesetz i.d.F. vom 15.08.2005
    j) Allgemeine Prozessordnung i.d.F. vom 29.08.2005
    k) Turanisches Strafgesetzbuch i.d.F. vom 18.09.2005
    l) Föderationsgesetz über die Streitkräfte und die Landesverteidigung i.d.F. vom 01.09.2006
    m) Turanisches Wirtschafts-, Gewerbe- und Handelsgesetz i.d.F. vom 17.12.2006
    n) Eheschließungs- und Trauungsgesetz i.d.F. vom 12.04.2007
    o) Volksgesetzbuch i.d.F. vom 04.11.2007
    p) Turanisches Hochschulgesetz i.d.F. vom 09.02.2008
    q) Gesellschaftliche-Organisationen-Gesetz i.d.F. vom 12.04.2008
    (2) Für die Fortgeltung der Gesetze gilt das folgende:
    a) An die Stelle der Organe der Föderation treten die Organe der Republik, wobei die Aufgaben des Ministerpräsidenten und des Präsidenten der Föderation vom Präsidenten der Republik wahrgenommen werden.
    b) An die Stelle der Föderation tritt die Turanische Republik; an die Stelle der Turanischen Föderation und des Freistaats Turanien tritt die Turanische Republik.
    c) Die Gesetze gelten nur insoweit fort, als sie nicht mit der Verfassung oder Gesetzen, die nach dem 07.04.2010 erlassen wurden in Widerspruch geraten.


    § 3 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Bitte stimmen Sie bis 10.03.2013 mit


    [ ] Ja
    [ ] Nein
    [ ] Enthaltung

    Auf Antrag des Kollegen Thomasson bitte ich um Abstimmung über den Beitritt zu dem folgenden Abkommen:


    Internationales Weltraumabkommen I


    Artikel I
    Die Unterzeichnerstaaten erkennen an, dass der Weltraum 100 km über NN beginnt, und somit die staatliche Souveränität spätestens ab dieser Grenze endet. Sämtliche Aktivitäten über dieser Höhe, welche unmittelbaren Einfluss auf Staatsgebiete unterhalb dieser Höhe haben werden dennoch wie Aktivitäten im Souveränitätsgebiet des betroffenen Staates gewertet.


    Artikel II
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, sämtliche Starts von Flugkörpern aus dem jeweiligen Land, die eine geplante Höhe von mindestens 100 km über NN erreichen, oder möglicherweise erreichen könnten, im folgendem RAUMFAHRZEUGE genannt, mindestens 24 Stunden vor dem Start öffentlich bekannt zu geben. Dabei sollen Verantwortliche Organisation, Startort, geplante Bahnneigung, geplante Flugdauer, allgemeine Zweck des Starts und bei bemannte Flügen die Anzahl der teilnehmenden Raumfahrer jederzeit einsehbar sein.


    Ferner wird angestrebt eine neutrale, internationale Datenbank einzurichten, in der die oben genannten Daten gespeichert, und für jedermann einsehbar sind.


    Artikel III
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, der Schutz- und Rettung menschlichen Lebens, vor allem im Havariefall, höchste Priorität einzuräumen. Das gilt sowohl für die Raumfahrer der eigenen, als auch Raumfahrer anderer Nationen.


    Befindet sich ein havarierter Raumfahrer in fremden Hoheitsgebiet, verpflichtet sich der Staat, in dem sich der Raumfahrer zum Zeitpunkt der Havarie befindet, den Raumfahrer aus seiner Notsituation zu retten und eine unversehrte Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewährleisten.


    Raumfahrzeuge und Satelliten sind als Eigentum des jeweiligen Ursprungsstaates anzuerkennen und gegebenenfalls bemannte Raumfahrzeuge sind als entsprechendes Hoheitsgebiet zu betrachten. Havarierte Raumfahrzeuge, welche sich auf fremden Territorien befinden sind, sofern möglich, dem jeweiligen Ursprungsstaat zurückzuführen.


    Sofern ein Staat die Möglichkeit hat einen havarierten Raumfahrer jedweder Herkunft im Weltraum zu retten, muss eine Rettung unternommen werden.


    Entstandene Kosten und Schäden muss der Verursacherstaat dem Geschädigten begleichen.


    Artikel IV
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, Weltraummüll, also unnütze Gegenstände in einer Erdumlaufbahn, die von Ihnen und den zugehörigen Weltraumorganisationen verursacht werden kann, zu vermeiden. Raumfahrzeuge die für eine Verweildauer im niedrigen Erdorbit (LEO) ausgelegt sind, müssen mit entsprechenden Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Betrieb anderer Raumfahrzeuge gefährden und entsprechend in angemessener Zeit in die Erdatmosphäre zurückkehren. Ein solcher kontrollierter Absturz ist so zu halten, dass keine Gefahr für Leib und Leben besteht.


    Raumfahrzeuge, die für eine Verweildauer im Geostationären Erdorbit (GEO), also einer Höhe von 35,786 km ausgelegt sind, müssen, entsprechend Ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Geostationären Erdorbit entweder in die Erdatmosphäre oder in einen höheren Friedhofsorbit von mindestens 300 km über dem Geostationären Orbit gebracht werden können.


    Bitte stimmen Sie bis 10.03.2013 mit


    [ ] Ja
    [ ] Nein
    [ ] Enthaltung

    Bin im Moment in einer beruflichen Wechselphase mit kaum berechenbarer Onlinezeit. Bis 19.03. muss ich meine Kanzlei abwickeln und am 20.03. trete ich meinen neuen Dienst im Finanzamt Magdeburg an.


    Eventuelle Verzögerungen bitte ich zu entschuldigen.

    Ich bedanke mich für die Vorstellung dieses Projektplans. Da das LBAU-G keinen Beschluss der NV vorsieht schließe ich die Aussprache ohne Abstimmung.

    Ich stelle folgendes Ergebnis fest:


    6 Ja-Stimmen
    2 Nein-Stimmen
    0 Enthaltungen


    Der Antrag hat damit die erforderliche Mehrheit der Nationalversammlung erhalten. Die Republik kann der Menschenrechtskonvention beitreten.

    Ich stelle folgendes Ergebnis fest:


    7 Ja-Stimmen
    0 Nein-Stimmen
    1 Enthaltung



    Der Vertragsentwurf hat somit die erforderliche Mehrheit in der Nationalversammlung erhalten und kann unterzeichnet werden.

    Zitat

    Original von Heinrich Abeken
    Wie meinen Sie das? :(
    Bei mir sind Sie jedenfalls anerkannt.


    Ich sehe das auch so ... die Bevölkerung steht soweit ich das erkennen kann auch hinter seiner mit großer Mehrheit gewählten Präsidentin.

    Wenn wir wirklich eine Föderation machen wollen, würde ich den Spieß umdrehen und festlegen, dass grundsätzlich die Gliedstaaten zur Gesetzgebung berufen sind und davon Ausnahmen festlegen, die dem Verbund obliegen:


    Als wichtigen Katalog fällt mir gerade so ein:


    - Verbundsverfassung
    - Recht der Verbundsbediensteten
    - Völkerrechtliche Vertretung
    - Verteidigung
    - Strafrecht
    - Familien-, Vertrags-, und Erbrecht
    - Berufsausbildung; Hochschulen
    - gerichtliches Verfahren


    In allen anderen Bereichen darf der Verbund ebenfalls Gesetze erlassen. Allerdings gehen hier die Gesetze der Gliedstaaten vor.


    So können wir es schaffen, dass wir auch in inaktiven Gebieten Gesetze haben ohne das der Verbund übermäßig in die Rechte der Gliedstaaten eingreift.

    Der Käse ist tatsächlich gewöhnungsbedürftig, aber man kann auch an den Kyffhäuser ausweichen ... da gibt es für interessierte Spezialisten nicht nur ein berühmtes Denkmal sondern in Tilleda auch eine ottonische Köngispfalz als Freiluftmuseum zu begucken

    Zur Vereinfachung würde ich den Vorsitz der Vertretung monatlich oder vierteljährlich rotieren lassen. In diesem Falle würde sich die Wahl erübrigen und jeder Gliedstaat wäre mal dran.


    Eine Geschäftsordnung für den Rat wäre in der Tat eine gute Sache.

    Der Vorschlag "Union" gefällt mir sehr gut. Er steht für einen föderal aufgebauten Staat und ist eine klare Abgrenzung zur derzeitigen Republik als Zentralstaat und der Föderation nach alter Regelung.


    Die einzelnen Gliederungen können von mir aus ihren Namen selber festlegen. Als Sammelbezeichnung könnte man sie Bundesstaaten oder Länder nennen. Dieses drückt in meinen Augen die Eigenständigkeit und Eigenstaatlichkeit der Gliedstaaten besser aus als Föderationsrepublik.


    Wie die Organe der Gliedstaaten heißen ist mir ebenfalls egal. Dann schreiben wir in die Verfassung eben, dass "jeder [Gliedstaat] einen Vertreter, den er nach eigenen Regeln bestimmt hat, in den [Rat] entsendet."


    Den Ausdruck Nationalversammlung können wir gerne beibehalten. Allerdings klingt dieser schon nach Nationalstaat, was wir nach dem neuen Konzept ja nicht mehr unbedingt sein wollen. Abgesehen davon ist Turanien mit Neuturanien, Schwion und San Bernardo ohnehin ein Viervölkerstaat.