Beiträge von Onkel Ho

    Der Außenminister der Turanischen Republik bittet um Zustimmung zu folgendem Vertrag:


    Grundlagenvertrag zwischen der Turanischen Republik und der Demokratischen Union



    Die Turanische Republik
    und die
    Demokratischen Union


    Präambel
    eingedenk Ihrer Verantwortung für den Frieden auf dem anticäischen Kontinent und in der Welt,
    gewillt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine dauerhafte und stabile Grundlage zu stellen,
    sind die beiden hohen vertragsschließenden Mächte wie folgt übereingekommen:


    Artikel 1
    (1) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an. Sie verpflichten sich ebenso die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
    (2) Sie stimmen darin überein, in ihren Beziehungen zueinander auf die Androhung und Anwendung von Gewalt zu verzichten und das die Gewaltlosigkeit unverzichtbare Grundlage für jede zwischenstaatlichen Beziehungen sein muss.


    Artikel 2
    Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren den Austausch von Botschaftern. Diese genießen diplomatische Immunität.


    Artikel 3
    Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien bekunden Ihren Willen und Ihre Entschlossenheit, im Laufe der Entwicklung ihrer Beziehungen zu kooperieren, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschaft, der Völkerverständigung, der Kultur, der Sicherheit und der Justiz.


    Artikel 4
    (1) Dieser Vertrag tritt mit der Ratifikation und der Unterzeichnung durch die dafür Bevollmächtigten in Kraft.
    (2) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass dieser Vertrag mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
    (3) Sie stimmen des Weiteren darin überein, dass eine Änderung dieses Vertrags nur im Konsens durchgeführt werden kann.


    Bitte stimmen Sie bis 20.02.2013 24:00 Uhr mit


    [ ] Ja
    [ ] Nein
    [ ] Enthaltung

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,


    ich bitte um Abstimmung über den Beitritt zur Ersten Konvention über Menschenrechte der UVNO


    Erste Konvention über Menschenrechte


    Die unterzeichnenden Nationen,


    eingedenk der unveräußerlichen Würde des Menschen,


    im Wissen um die Notwendigkeit, diese Würde allüberall zu wahren und zu verteidigen,


    in dem Bewusstsein, dass diese Konvention erst den Anfang eines Prozesses zur Entwicklung der Menschenrechte bildet,
    verpflichten sich


    zur Einhaltung der nachfolgenden Rechte durch ihre jeweilige staatliche Gewalt gegenüber jedermann,


    zur Wahrung dieser Rechte durch ihre staatliche Gewalt in ihrem Hoheitsgebiet auch im Verhältnis zwischen Privaten,


    zur Einhaltung der nachfolgenden Rechte durch die Ausübung von Befugnissen durch supranationale Organisationen gegenüber jedermann.


    Artikel 1 – Menschenrechte, Rechtsfähigkeit.


    Die Menschenrechte sind universell und unveräußerlich für alle Menschen. Jeder Mensch ist rechtsfähig, um ihr Träger zu sein.


    Artikel 2 – Menschenwürde.


    1. Jeder Mensch wird mit gleicher, unverletzlicher und unveräußerlicher Würde geboren.
    2. Jeder Mensch hat das Recht, unter Beachtung seiner individuellen Würde behandelt zu werden.


    Artikel 3 – Verbote erniedrigender Behandlungen.


    1. Kein Mensch darf von einem Staat oder von einem anderen als schieres Objekt behandelt werden.
    2. Sklaverei, Menschenhandel und Leibeigentum sind verboten.
    3. Niemand darf einem Menschen Qualen zufügen, um von ihm etwas zu erwirken. Folter ist verboten.


    Artikel 4 – Staatsangehörigkeit.


    1. Jeder Mensch hat das Recht, einem Staatsvolk anzugehören.
    2. Keinem Menschen darf die Staatsbürgerschaft entzogen werden, wenn der dadurch staatenlos würde.


    Artikel 5 – Privatsphäre.


    1. Jeder Mensch hat das Recht auf einen eigenen persönlichen Bereich (Privatsphäre).
    2. In die Privatsphäre darf nur im Rahmen allgemeiner Gesetze, insbesondere zur Ermittlung von Straftaten, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden.


    Artikel 6 – Eigentum.


    1. Jeder Mensch hat das Recht, Eigentum an seinen persönlichen Sachen zu haben.
    2. Willkürliche Enteignungen sind verboten.


    Artikel 7 – Glaubens-, Gedankens- und Meinungsfreiheit.


    1. Jeder Mensch hat das Recht, frei zu denken und zu glauben.
    2. Die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Freiheit der Religionsausübung können nur im Rahmen allgemeiner Gesetze beschränkt werden.


    Artikel 8 – Arbeit und Bildung.


    1. Jeder Mensch hat das Recht, seinen Lebensunterhalt durch ehrliche Arbeit zu verdienen.
    2. Die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung darf nur im Rahmen allgemeiner Gesetze beschränkt werden.
    3. Jeder Mensch hat das Recht, sich allgemein, wissenschaftlich und beruflich zu bilden.


    Artikel 9 – Rechtliches Gehör und Unschuldsvermutung.


    1. Jeder Mensch hat das Recht, zu einer ihm vorgeworfenen Straftat angehört zu werden.
    2. Jeder Mensch gilt als unschuldig, bis nicht das Gegenteil bewiesen und entschieden ist.


    Bitte stimmen Sie mit


    [ ] Ja
    [ ] Nein
    [ ] Enthaltung


    Die Abstimmung läuft bis 20.02.2013 um 24:00 Uhr

    Der Generaladministrator, Sigurd Thorwald, bittet um eine allgemeine Debatte zur Staatsreform.


    Ich bitte ihn die Debatte mit einigen einleitenden Worten und idealerweise einer konkreten Vorstellung seiner Reformpläne zu beginnen.

    Der Kollege Marius beantragt über den folgenden Entwurf zu beraten und abzustimmen. Zunächst bitte ich ihn aber um einige einleitende Worte.


    Gesetz über den Rechtsstatus der Verwaltungsbezirke



    Bezirksgesetz (BezG)



    §1 Allgemeines
    (1) Das Staatsgebiet der Turanischen Republik gliedert sich in die Länder Schwion und San Bernardo und die Verwaltungsbezirke Großturanien, Kleinturanien, Neuturanien, Nordturanien, Ostturanien und Westturanien. Das Gebiet des jeweiligen Bezirkes umfasst das entsprechende Gebiet der früheren Föderationsrepublik gleichen Names nach dem Stand am 18.10.2002


    (2) Die Bezirke verwalten sich nach den Vorschriften des Bezirksgesetzes selbst und unterstehen dabei den Gesetzen der Republik Turanien. Sofern nach diesen nichts anderes bestimmt ist, können sie eigenständige Verordnungen zur Ausführung der Gesetze erlassen.


    § 2 Bezirksverwaltung
    (1) Oberster Repräsentant des Bezirkes ist der Landkomtur. Er wird durch die wahlberechtige Bevölkerung des jeweiligen Bezirkes in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl bestimmt und durch den Präsident der Republik ernnannt.
    (2) Die Amtszeit des Landkomturs dauert 6 Monate.
    (3) Ist ein Landkomtur nicht bestellt, so kann der Präsident der Republik einen Amtsverweser bestellen und mit der Leitung der Verwaltung beauftragen.
    (4) Nachfolgende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Landkomturs:


    * Verwaltung aller geschäftlichen Belange des Distriktes,
    * Repräsentation des Bezirkes;
    * Erlass von Verordnungen nach § 1 (2) dieses Gesetzes .
    * Ernennung und Entlassung des Bezirksrichters als Vorsitzenden des für den jeweiligen Bezirk zuständigen Gerichts der Republik und des Bezirksfinanzsekretärs;
    * Ernennung und Entlassung der Bürgermeister der bezirksangehörenden Städte und Gemeinden;
    * Wahrnehmung der Aufgaben eines Standesbeamten;
    * Erstellung von Quartalsberichten zur Vorlage beim Präsident der Republik.


    (5) Der Bezirksrichter vertritt den Bezirk und berät den Landkomtur in allen rechtlichen Angelegenheiten.
    (6) Der Bezirksfinanzsekretär ist für alle mit der Aufstellung und der Verwaltung des Haushalts anfallenden Arbeiten zuständig.
    (7) Der Bezirkstrichter und der Bezirksfinanzsekretär erstattet dem Landkomtur monatlich Bericht über ihre Tätigkeit.


    § 3 Bürgermeister
    (1) Die Bürgermeister repräsentieren die Städte und Gemeinden des Bezirkes.
    (2) Für das Amt eines Bürgermeisters kann sich jeder Bürger seines Wohnortes bewerben.
    (3) Vor Ernennung nach § 2 (4) ist den Bürgern 14 Tage lang die Gelegenheit zu geben, sich zur Bewerbung zu äußern. Die Äußerungen sind vom Landkomtur in seine Entscheidung einzubinden bevor die Ernennung ausgesprochen wird.


    § 4 Bezirksrat
    (1) Der Bezirksrat setzt sich zusammen aus des wahlberechtigten Bürgern des jeweiligen Bezirkes


    (2) Es hat beratende Funktion und ist vor jeder Entscheidung des Landkomtur anzuhören.


    § 5 Bezirkshaushalt
    (1) Der Bezirkshaushalt ist immer für das laufende Quartal im Voraus zu erstellen. Er beinhaltet die angenommenen Einnahmen und Ausgaben des Quartals, wobei die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen dürfen.
    (2) Der Haushalt ist dem für Finanzen zuständigen Staatsminister zur Genehmigung vorzulegen.
    (3) Die Bezirke bekommen vom der Republik pro Quartal ein Budget zugeteilt, dessen Höhe jeweils von der Nationalversammlung genehmigt werden muss.


    § 6 Bezirksgerichte
    (1) Die Bezirke sind berechtigt Bezirksgerichte nach Maßgabe der Verfassung der Turanischen Republik einzurichten.
    (2) Sind keine Gerichte eingerichtet, tritt die Zuständigkeit des Obersten Gerichthofes ein.


    § 7 Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

    Ich stelle das folgende Ergebnis fest:


    Es wurden 10 Stimmen abgegeben. Davon waren


    7 Ja-Stimmen
    1 Nein-Stimme
    2 Enthaltungen


    Das Gesetz ist damit von der Nationalversammlung beschlossen worden. Ich bitte die Präsidentin um die Ausfertigung und Verkündung.

    Ich stelle folgendes Ergbnis fest:


    Eswurden 10 Stimmen abgegeben


    5 Ja-Stimmen
    3 Nein-Stimmen
    2 Enthaltungen


    Damit gibt es eine knappe Mehrheit für die Umwandlung in eine Föderation.

    Das Recht zur Gegendarstellung finde ich durchaus wichtig - wenn ein Medium Tatsachen über jemanden behauptet, so ist es nur fair, wenn dieses Medium auch schnellstmöglich eine Gegendarstellung abdrucken muss.


    Einen Gegenbeweis möchte ich deshalb nicht verlangen, weil dieser zum einen schwer zu erbringen ist. Z.B. müsste Herr Saxburger bei dem NDW-Artikel über den FKK-Strand beweisen, dass er nicht dort gewesen ist. Vielleicht war er aber zu diesem Zeitpunkt in geheimen Staatsgeschäften unterwegs oder an einem noch verruchteren Ort ;). Dieses müsste er ja dann zum Gegenbeweis offenlegen.
    Außerdem könnte es bei dieser Frage zu einem langwierigen Gerichtsverfahren kommen. Selbst wenn der Prozess nach drei Monaten von Herrn Saxburger gewonnen worden wäre, so würde es dann keinen mehr interessieren und er wäre turanienweit als Nudist bekannt.


    Die Mediengebühr würde ich auch gerne streichen, weil sie nicht praktikabel ist.

    Ich bitte um Beratung und Beschluss des folgenden Gesetzes über die Nationalversammlung


    Gesetz über die Nationalversammlung
    §1 Gültigkeit und Verantwortlichkeit
    (1) Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten der Nationalversammlung.
    (2) Die Nationalversammlung wählt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder aus ihren Reihen eine Person, welche die Sitzungen leitet (Präsident der Nationalversammlung). Seine Amtszeit endet, wenn
    a) die Nationalversammlung mit der Mehrheit ihrer Stimmen einen Nachfolger wählt,
    b) der Präsident die Mitgliedschaft in der Nationalversammlung verliert,
    c) der Präsident seinen Rücktritt erklärt,
    d) der Präsident verstirbt oder
    e) das Oberste Gericht feststellt, dass der Präsident auf unbestimmte Zeit seinen Amtsgeschäften nicht mehr nachkommen kann.
    (3) Der Präsident der Nationalversammlung achtet auf die Einhaltung dieses Gesetzes.
    (4) Bei einer Abwesenheit des Präsidenten der Nationalversammlung über sieben Tage hinaus übernimmt der Vertreter des Präsidenten der Nationalversammlung automatisch die Amtsgeschäfte.


    § 2 Anträge
    (1) Jedes Mitglied der Nationalversammlung kann Anträge stellen. Anträge sind so zu stellen, dass die Nationalversammlung gem. § 6 Abs. 2 darüber abstimmen kann.
    (2) Diese Anträge sind im Büro des Präsidenten zu stellen und zu begründen. Die Begründung kann bei entsprechendem Hinweis auch mündlich nach Eröffnung der Aussprache erfolgen.
    (3) Anträge, die die die Änderung eines bestehenden Gesetzes zum Inhalt haben, müssen so formuliert sein, dass sie die zu ändernden Gesetzesstellen und die beabsichtigten Änderungen ausdrücklich benennen. Der zu ändernde und geänderte Abschnitt müssen dem Antrag als Anlage beigefügt werden.


    §3 Aussprachen
    (1) Der Präsident der Nationalversammlung prüft den Antrag und eröffnet bei Zulässigkeit unverzüglich eine Aussprache.
    (2) Der Präsident schließt die Aussprache und leitet die Abstimmung nach eigenem Ermessen ein. Dabei soll er in der Regel eine Aussprache nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach dem letzten inhaltlichen Redebeitrag schließen.


    §4 Rederecht in der Nationalversammlung
    (1) Die Nationalversammlung kann geeigneten Personen ein auf eine bestimmte Aussprache beschränktes oder uneingeschränktes Rederecht verleihen.
    (2) Wird das Rederecht von jemandem, der es lediglich gem. §4 (1) besitzt, entgegen den Sitten und Bräuchen des Turaniens, zu groben Unfug oder im Zusammenhang mit Gesetzesübertretungen ausgenutzt, so kann der Präsident der Nationalversammlung dieser Person das Rederecht wieder entziehen.


    §5 Eröffnung des Abstimmungsverfahrens
    (1) Der Präsident eröffnet die Abstimmung und schließt diese.
    (2) Nach Eröffnung der Abstimmung kann über einen Antrag nicht mehr diskutiert werden.
    (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungsberechtigt ist nur, wer zur Zeit der Eröffnung der Abstimmung Mitglied der Nationalversammlung ist.
    (4) Bei wichtigen Abstimmungen kann der Vorsitzende die Mitglieder über eine e-Mail benachrichtigen.
    (5) Bei der Stimmabgabe ist jeder nur seinem freien Gewissen und dem Wohl des Turaniens verpflichtet.


    § 6 Durchführung des Abstimmungsverfahrens
    (1) Die Abstimmung erfolgt öffentlich. Eine nicht-öffentliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Sicherheit Turaniens oder ähnlich wichtige Gründe dies erfordern oder die Mehrheit der Abgeordneten dies verlangt. Die Beratung über die Öffentlichkeit oder Nicht-Öffentlichkeit einer Abstimmung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
    (2) In der Abstimmung ist mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu stimmen. Andere, geänderte oder mit Zusätzen versehene Stimmabgaben sind ungültig und werden beim Ergebnis nicht berücksichtigt.
    (3) Die Abstimmung kann auch über zwei oder mehr Alternativanträge stattfinden. In diesem Fall sind auch die entsprechenden anderen Abstimmungen zulässig.
    (4) Wird über drei oder mehr Alternativanträge abgestimmt und findet keiner der Anträge die absolute Mehrheit so ist über den Alternativantrag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte ein zweiter Abstimmungsgang nach Absatz 1 und 2 zu eröffnen.


    § 7 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
    Der Präsident der Nationalversammlung leitet das Ergebnis der Abstimmung dem Staatspräsidenten zu. Dieser verkündet das Gesetz nach einem angemessenen, vorher festgelegten Zeitraum im Gesetzblatt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen abzüglich sich enthaltender Stimmen diesem zugestimmt haben.


    §8 Der Präsident
    (1) Der Präsident übt das Hausrecht in der Nationalversammlung aus.
    (2) Er überwacht den ordnungsgemäßen Gang der Diskussion und der Abstimmung. Er kann notwendige Maßnahmen, wie z.B. den Entzug des Rederechts, treffen, um die Ordnung wieder herzustellen.
    (3) Der Präsident ernennt einen Vertreter aus den Reihen der Mitglieder der Nationalversammlung.


    §9 Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft und setzt das Föderationsratsgesetz vom 13.01.2009 außer Kraft.


    Mit diesem Gesetz bekommt die Nationalversammlung eine Arbeitsgrundlage. Es regelt die wesentliche Arbeitsweisen der Nationalversammlung.