Beiträge von Onkel Ho

    Ja er ist ein wenig umständlich formuliert, weil ich ihn *so aus dem Reichspressegesetz *so kopiert und umgebaut habe. Zudem soll er ja alle Medien abdecken, also nicht nur Zeitungen sondern auch TV-Doku-Serien, Radioserien etc.

    Was soll denn ein Grundlagenvertrag machen?


    Er soll die Grundlagen für zukünftige Beziehungen regeln.


    Diese sind doch:


    - Gegenseitige Anerkennung
    - Friedliches Zusammenleben
    - Austausch von Diplomaten
    - Wille zur weiteren Zusammenarbeit


    Die Grundlagen oder Basics sind in diesem Entwurf enthalten.


    Alles weitere bleibt einem Freundschaftsvertrag wie dem mit Fuchsen vorbehalten.

    Herr Thomasson bittet um abstimmung über die folgende Frage:


    Soll die Republik Turanien wieder in eine Föderation umgewandelt werden?


    []ja
    []nein
    []enthaltung
    []ich bin ein großer weißer Vogel und fliege jetzt davon


    Die Abstimmung bleibt bis 08.02.2013 24:00 Uhr.

    Gerne: Wenn jemand in einem periodisch erscheinenden Medium wie z.B. der NDW eine Tatsache über jemand anderen behauptet, so kann dieser verlangen, dass in der nächsten NDW, die noch nicht druckfertig ist, eine Gegendarstellung von ihm abgedruckt wird. Diese muss genauso gestaltet werden, wie die ursprüngliche Behauptung.
    Der Abdruck muss außerdem kostenfrei sein, es sei denn die Gegendarstellung ist länger als der ursprüngliche Artikel.

    Ich stelle folgendes Ergebnis fest:


    Ja 4x
    Nein 1X
    Enthaltung 1x


    Damit wird Herr Saxburger in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Herzlich Willkommen zurück!

    Der Kollege Marius bittet um Beratung und Zustimmung zu einem Vertrag


    Grundlagenvertrag zwischen der Turanischen Republik und der Demokratischen Union



    Die Turanische Republik
    und die
    Demokratischen Union


    Präambel
    eingedenk Ihrer Verantwortung für den Frieden auf dem anticäischen Kontinent und in der Welt,
    gewillt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine dauerhafte und stabile Grundlage zu stellen,
    sind die beiden hohen vertragsschließenden Mächte wie folgt übereingekommen:


    Artikel 1
    (1) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an. Sie verpflichten sich ebenso die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
    (2) Sie stimmen darin überein, in ihren Beziehungen zueinander auf die Androhung und Anwendung von Gewalt zu verzichten und das die Gewaltlosigkeit unverzichtbare Grundlage für jede zwischenstaatlichen Beziehungen sein muss.


    Artikel 2
    Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren den Austausch von Botschaftern. Diese genießen diplomatische Immunität.


    Artikel 3
    Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien bekunden Ihren Willen und Ihre Entschlossenheit, im Laufe der Entwicklung ihrer Beziehungen zu kooperieren, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschaft, der Völkerverständigung, der Kultur, der Sicherheit und der Justiz.


    Artikel 4
    (1) Dieser Vertrag tritt mit der Ratifikation und der Unterzeichnung durch die dafür Bevollmächtigten in Kraft.
    (2) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass dieser Vertrag mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
    (3) Sie stimmen des Weiteren darin überein, dass eine Änderung dieses Vertrags nur im Konsens durchgeführt werden kann.


    Manuri, den ...


    Ich bitte um eine kurze Begründung.

    Der Kollege Thomasson bittet um Beratung und abstimmung über den Beitritt zu einem internationalen Weltraumabkommen. Der Vertragstext ist wie folgt:


    Internationales Weltraumabkommen I


    Artikel I
    Die Unterzeichnerstaaten erkennen an, dass der Weltraum 100 km über NN beginnt, und somit die staatliche Souveränität spätestens ab dieser Grenze endet. Sämtliche Aktivitäten über dieser Höhe, welche unmittelbaren Einfluss auf Staatsgebiete unterhalb dieser Höhe haben werden dennoch wie Aktivitäten im Souveränitätsgebiet des betroffenen Staates gewertet.


    Artikel II
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, sämtliche Starts von Flugkörpern aus dem jeweiligen Land, die eine geplante Höhe von mindestens 100 km über NN erreichen, oder möglicherweise erreichen könnten, im folgendem RAUMFAHRZEUGE genannt, mindestens 24 Stunden vor dem Start öffentlich bekannt zu geben. Dabei sollen Verantwortliche Organisation, Startort, geplante Bahnneigung, geplante Flugdauer, allgemeine Zweck des Starts und bei bemannte Flügen die Anzahl der teilnehmenden Raumfahrer jederzeit einsehbar sein.


    Ferner wird angestrebt eine neutrale, internationale Datenbank einzurichten, in der die oben genannten Daten gespeichert, und für jedermann einsehbar sind.


    Artikel III
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, der Schutz- und Rettung menschlichen Lebens, vor allem im Havariefall, höchste Priorität einzuräumen. Das gilt sowohl für die Raumfahrer der eigenen, als auch Raumfahrer anderer Nationen.


    Befindet sich ein havarierter Raumfahrer in fremden Hoheitsgebiet, verpflichtet sich der Staat, in dem sich der Raumfahrer zum Zeitpunkt der Havarie befindet, den Raumfahrer aus seiner Notsituation zu retten und eine unversehrte Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewährleisten.


    Raumfahrzeuge und Satelliten sind als Eigentum des jeweiligen Ursprungsstaates anzuerkennen und gegebenenfalls bemannte Raumfahrzeuge sind als entsprechendes Hoheitsgebiet zu betrachten. Havarierte Raumfahrzeuge, welche sich auf fremden Territorien befinden sind, sofern möglich, dem jeweiligen Ursprungsstaat zurückzuführen.


    Sofern ein Staat die Möglichkeit hat einen havarierten Raumfahrer jedweder Herkunft im Weltraum zu retten, muss eine Rettung unternommen werden.


    Entstandene Kosten und Schäden muss der Verursacherstaat dem Geschädigten begleichen.


    Artikel IV
    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, Weltraummüll, also unnütze Gegenstände in einer Erdumlaufbahn, die von Ihnen und den zugehörigen Weltraumorganisationen verursacht werden kann, zu vermeiden. Raumfahrzeuge die für eine Verweildauer im niedrigen Erdorbit (LEO) ausgelegt sind, müssen mit entsprechenden Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Betrieb anderer Raumfahrzeuge gefährden und entsprechend in angemessener Zeit in die Erdatmosphäre zurückkehren. Ein solcher kontrollierter Absturz ist so zu halten, dass keine Gefahr für Leib und Leben besteht.


    Raumfahrzeuge, die für eine Verweildauer im Geostationären Erdorbit (GEO), also einer Höhe von 35,786 km ausgelegt sind, müssen, entsprechend Ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Geostationären Erdorbit entweder in die Erdatmosphäre oder in einen höheren Friedhofsorbit von mindestens 300 km über dem Geostationären Orbit gebracht werden können.
    Anhang: Unterzeichnerstaaten


    Ich bitte den Antragsteller um eine kurze Begründung. Insbesondere interessiert mich persönlich, wer die anderen Unterzeichnerstaaten sind, welche Vorteile Turanien hat, wenn wir so viele Verpflichtungen eingehen, et.


    Kein Problem ... unzulässige Forderungen nehme ich grundsätzlich nicht wahr ;)

    Wenn Herr Freinberger nicht innerhalb der nächsten Woche den Antrag zurückzieht, lasse ich abstimmen.


    Durch den modularen Aufbau der UVNO ist es möglich die Menschenrechtskonvention zu unterzeichnen ohne den restlichen Verträgen beizutreten. Eine gewisse Rosinenpickerei ist also möglich.

    Das Mitglied der NV Diktatus Marius bittet über folgenden Entwurf abzustimmen:


    Gesetz über die Streitkräfte und die Verteidigung (Wehrverfassung)


    Teil I
    Grundlegende Bestimmungen


    § 1)
    (1)Die Turanischen Streitkräfte dienen der Verteidigung des turanischen Volkes und Vaterlandes. Ein Einsatz der Streitkräfte außerhalb des Staatsgebiets der Turanischen Republik bedarf der Zustimmung des Präsidenten der Republik und der Nationalversammlung.
    (2)Sofern Gefahr im Verzug ist, kann die Staatsregierung eine vorläufige Entscheidung treffen. Die Entscheidung der Nationalversammlung muss nach spätestens drei Tagen eingeholt werden.


    § 2) Die Streitkräfte tragen den Namen Turanische Armee.


    § 3) Die Turanische Armee besteht aus den drei Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und Marine.


    Teil II
    Oberste Kommandobehörden


    § 4) Oberster Befehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik. Leiter der Wehrverwaltung und politisch Verantwortlicher für das gesamte Verteidigungswesen ist der zuständige Staatsminister.


    § 5) An der Spitze der drei Teilstreitkräfte steht je ein vom Präsidenten der Republik ernannter Oberbefehlshaber mit einem ihm beigeordneten Oberkommando.


    § 6) Der militärischen Planung dient das Oberkommando der Streitkräfte. Er besteht aus dem vom Präsidenten der Republik ernannten Chef des Oberkommandos und aus den Oberbefehlshabern der Teilstreitkräfte.


    Teil III
    Wehrverwaltung und Kommandostruktur


    § 7) Das Staatsgebiet der Republik gliedert sich in vier Wehrkreise, an deren Spitze ein vom Präsidenten der Republik ernannter Befehlshaber im Wehrkreis mit einem ihm beigeordneten Wehrkreiskommando steht. Die Wehrkreise sind die Träger der territorialen Wehrverwaltung.


    § 8) Die Befehls- und Kommandostruktur sowie die Zusammensetzung der einzelnen Waffengattungen der Teilstreitkräfte wird durch eine Rechtsverordnung der Staatregierung festgelegt, die der Zustimmung der Nationalversammlung bedarf. Sie hat sich dabei an den gewachsenen militärischen Strukturen Turaniens zu orientieren.


    Teil IV
    Mannschaftsstärke und Ausrüstung


    § 9) Die Mannschaftsstärke der Streitkräfte sowie deren Ausrüstung wird durch eine Rechtsverordnung der Staatsregierung festgesetzt, die der Zustimmung des Nationalverammlung bedarf.


    § 10) Beim Ersatz der Großgerät der Streitkräfte unterliegt der Einsatz der Mittel im besonderen Maße der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine technische Modernisierung oder Reparatur des aktiven Großgeräts ist hiervon nicht betroffen.


    § 11) Für eine Erweiterung der Mannschaftsstärke sowie der Ausrüstung der Streitkräfte gilt §9 entsprechend.


    Teil V
    Mobilmachung


    § 12) Ordnet der Präsident der Republik im Falle einer Turanien unmittelbar betreffenden internationalen Krise die Mobilmachung der Streitkräfte an, so haben sich alle Angehörigen der Reservetruppen spätestens 48 Stunden nach Anordnung der Mobilmachung bei ihren Einheiten dienstfertig einzufinden.


    § 13) Als Reservist gilt, wer mindestens über eine militärische Grundausbildung verfügt und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Offiziere der Reserve gilt entsprechendes bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.


    § 14) Wird die Republik mit Waffengewalt angegriffen oder droht ein solcher Angriff unmittelbar, kann jeder Bürger über 18 Jahren zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden, sofern er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


    Teil VI
    Militärische Einsätze


    § 15)
    (1) Die Turanische Verteidigungsstreitmacht darf innerhalb Turaniens nur bei direkter Gefahr für das Fortbestehen der Republik durch militärisch bewaffnete Aufständische zum Einsatz gebracht werden, sofern eine Klärung der Lage durch Polizeikräfte nicht möglich ist. Dies stellt der Präsident der Republik, mit Zustimmung der Nationalverammlung fest.



    § 16) Abweichend von §15 sind solche Einsätze der Turanischen Verteidigungsstreitmacht möglich, die der humanitären Hilfeleistung nach Katastrophen und dem Schutz und der Unterstützung humanitärer Helfer im In- und Ausland dienen sowie Einsätze, die durch Beistands- und Militärbündnisse mit anderen Staaten legitimiert werden. Über einen Einsatz entscheidet die Nationalversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    § 17) Der Einsatz der turanischen Kriegsflotte in internationalen Gewässern sowie mit Zustimmung des jeweiligen Staates auch in dessen Hoheitsgebiet ist ohne besondere Genehmigung möglich. Es gilt der übliche Befehlsweg. Ein solcher Einsatz darf jedoch nicht kriegerischer Natur sein.


    Teil VII
    Schlussbestimmungen


    § 18) Der Präsident der Republik setzt die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest und erlässt die Bestimmungen über die Uniformen der Teilstreitkräfte.


    § 19) Der Präsident der Republik kann die Ausübung seiner in diesem Gesetz bestimmten Befugnisse auf andere Behörden übertragen. In keinem Fall aber darf er die Befehls- und Kommandogewalt übertragen.


    § 20) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren das Föderationsgesetz über die Streitkräfte und die Landesverteidigung (Wehrverfassung) i.d.F. vom 01.09.2006 seine Gültigkeit.


    § 21) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Ich bitte bis 07.02.2013 24:00 Uhr mit


    [ ] Ja
    [ ] Nein
    [ ] Enthaltung


    zu stimmen.


    edit: smileys ...