Bei §1.2.2 wird sich vermutlich jemand etwas gedacht haben, denke ich. Da die Bahn aber nach §13 Enteignungsrecht hat, bietet es sich an, §1.2.2 zu streichen.
§5.2 ist zugegeben schwammig. Wenn Sie eine bessere Formulierung haben, die der Staatsbahn verantwortungsvolles Wirtschaften verordnet, ohne sie zur positiven Bilanz zu zwingen, nur zu.
§6.2 Satz 2 ist aus dem bisherigen Gesetz übernommen. Aber wozu eine viermonatige Frist bei einer jährlichen Abgabe dient, das kann ich ihnen nicht sagen.
Die Änderungen in §7 entkoppeln Staatsbahnrücklage und Zuweisung von Finanzmitteln, wenn das ihre Frage beantwortet.
Im bisherigen Artikel 10 ist von der Dienstbehörde die Rede, und anschließend vom Minister. Der Minister wäre aber der Dienstherr, nicht jedoch die Dienstbehörde.
Da es sich um ein Staatsmonopol handelt sehe ich darin kein Problem, Frau Sigurdsdottir. Wenn man wie gesagt §1.2.2 streicht, hat die Bahn immer noch ein optionales "Enteignungsrecht" nach §13. Aber was darf die Bahn enteignen? Private Bahnunternehmen, Grundstücke zum Streckenbau?
Und ich sehe gerade, der damalige Minister Abeken wollte in einer Reform einen Absatz §5.4 einfügen:
"Die Haushaltsordnung, sowie die Kassen- und Rechnungsbestimmungen der Föderation finden keine Anwendung."
Wären doch die Herren Abeken und Freinberger hier, dann könnten sie ihre Gedankengänge selbst erklären.