Gesetz über die Turanische Staatsbahn
(Staatsbahngesetz – SBG-TUR)
§ 1 – Turanische Staatsbahn
(1) Die Turanische Föderation richtet unter dem Namen „Turanische Staatsbahn“ (TB) das Staatsbahnvermögen, als ein Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung ein. Sitz der Hauptverwaltung ist Königsberg.
(2) Das Staatsbahnvermögen besteht aus
1. dem Vermögen der Turanischen Föderation zum Zwecke des staatlichen, schienengebundenen Nah- und Fernverkehres zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2. die Vermögen der nichtstaatlichen Schienenverkehrsunternehmen auf dem Gebiet der Turanischen Föderation, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
3. die Vermögen der Gemeinden, Länder und der Föderation, die unmittelbar und mittelbar dem allgemeinen Bahnbetriebszweck zugeordnet werden. Näheres kann ein durch Verordnung zu erlassendes Vermögensverzeichnis regeln.
§ 2 – Rechtsgeschäfte, Gerichtsstand
(1) Die Turanische Staatsbahn ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, mit uneingeschränkter Selbstvertretung.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der allgemeinen Verwaltungsordnung berufen ist, die Turanische Staatsbahn zu vertreten.
§ 3 – Leitung und Aufgaben der Turanischen Staatsbahn
(1) Leiter der Turanischen Staatsbahn ist der Generaldirektor. Dieser wird durch den Föderationsminister für Verkehr ernannt und entlassen. Die Nationalversammlung und die Staatsregierung sind zu hören.
Der Generaldirektor ist an Weisungen des Föderationsministers für Verkehr gebunden. Es kann ein Stellvertreter ernannt werden.
(3) Die Turanische Staatsbahn ist zum Nutzen des turanischen Volkes und der turanischen Wirtschaft zu verwalten. Die Erfüllung ihrer Aufgaben sind öffentlicher Dienst.
§ 4 – Verwaltungsvorschriften
Der Föderationsminister für Verkehr erlässt Verwaltungsvorschriften für die Turanische Staatsbahn.
§ 5 – Geschäfts- und Wirtschaftsführung
(1) Die Turanische Staatsbahn wird nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Dabei ist den besonderen Anforderungen des Verkehrs und des öffentlichen Interesses Rechnung zu tragen. Der Betrieb ist sicher zu führen, die Anlagen nebst den Betriebsmitteln und dem sonstigen Zubehör sind nach den Bedürfnissen des Verkehrs sowie nach dem jeweiligen Stand der Technik gut zu unterhalten, zu erneuern und weiter zu entwickeln.
(2) Die Turanische Staatsbahn hat Ihre Wirtschaft so zu führen, dass sie die Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendiger Ausgaben soweit wie möglich selbst bestreiten kann. Die Finanzlage muss jederzeit festgestellt werden können.
(3) Auf Anfrage eines Mitgliedes von Nationalversammlung oder Föderationsregierung ist sind für den Finanzhaushalt der Staatsbahn Jahresabschlussberichte für zu erstellen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Erstellung solcher Abschlussberichte notwendige Finanzdaten sind für mindestens fünf Jahre zu archivieren.
§ 6 – Ablieferungen an den Föderationshaushalt
(1) Die Turanische Staatsbahn liefert für jedes Jahr eine Abgabe an die Föderationskasse, die sich nach der Höhe der Verkehrseinnahmen richtet.
(2) Die Höhe wird durch die Nationalversammlung festgesetzt. Der Entschluss bindet wenigstens vier Monate. Die Föderationsregierung und der Generaldirektor sind zuvor zu hören.
§ 7 – Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Der nach Erfüllung des Dienstes der Kredite, der notwendigen Rückstellungen für rechtliche Verpflichtungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbleibende Überschuss ist wie folgt zu verwenden:
1. Es ist eine allgemeine Rücklage (Ausgleichsrücklage) zu schaffen. Der Rücklage sind jährlich mindestens 1 vom Hundert der Betriebseinnahmen zu überweisen, bis sie den Betrag von 100 Millionen Tura erreicht oder wieder erreicht hat. Wenn die Ausgleichsrücklage auf 100 Millionen Tura aufgefüllt ist, können ihr im Einvernehmen mit dem Staatsminister der Finanzen Beträge zugewiesen werden.
2. Außerdem sind im Einvernehmen mit dem Föderationsminister der Finanzen Sonderrücklagen zu bilden, soweit sie wirtschaftlich geboten sind.
3. Über die Verwendung des nach diesen Zahlungen und Überweisungen verbleibenden Gewinns befindet der Föderationsminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Föderationsminister der Finanzen.
4. Der Staatsbahn können durch die Föderationsregierung, im Einvernehmen der Föderationsminister für Verkehr und Finanzen, Gelder aus dem Föderationshaushalt zugewiesen werden.
§ 8 – Leistungen für andere Behörden, Amtshilfe:
Leistungen der Turanischen Staatsbahn für für sonstige Behörden, für Eigenbetriebe, Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Leistungen für die Turanische Staatsbahn sind gegenseitig unter den üblichen Bedingungen angemessen abzugelten. Vorbenannte sind sich gegenseitig zur Amtshilfe verpflichtet.
§ 9 – Steuerfreiheit
Die Turanische Staatsbahn unterliegt keiner Steuer-, Abgaben- oder Gebührenpflicht.
§ 10 – Staatsbahnbeamte
(1) Die Beschäftigten der Turanischen Staatsbahn sind Föderationsbeamte. Für sie gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Oberste Dienstbehörde der aktiven und ehemaligen Beamten der Turanischen Staatsbahn ist der Föderationsminister für Verkehr. Föderationsministerium?
§ 11 – Planfeststellung
Der Föderationsminister für Verkehr legt in Übereinstimmung mit der Nationalversammlung Maßnahmen zum Bau neuer oder der wesentlichen Veränderung bestehender Staatsbahnanlagen fest. Davon betroffenen anderen Behörden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 12 – Bauten, Betriebsmittel
Die Turanische Staatsbahn hat dafür einzustehen, dass die Staatsbahnanlagen einschließlich der Bauten und die Betriebsmittel allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Abnahmen durch andere Behörden finden nicht statt. Anlagen, Bauten und Betriebsmittel der Privatbahnen werden durch die Turanische Staatsbahn abgenommen.
§ 13 – Enteignung
Die Turanische Staatsbahn hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Streitigkeiten entscheidet die Nationalversammlung. Reichlich unpräzise
§ 14 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.