Beiträge von Miguel de Rivera

    Nun da die OCO eine Handelsgesellschaft war und in gewisser weise auch noch ist, fand ich eine Zusammenarbeit mit der THE nachdenkenswert. Mir sind Gerüchte zu Ohren gekommen, dass die THE in näherer Zeit ein Augenmerk auf Farnestan und Al-Bathia richten könnte. Diese Territorien waren auch ein Geschäftsgebiet die OCO bzw. der kaiserlichen Vorgängergesellschaft. Back to the Roots, wie man in Turanien wohl zu sagen pflegt.


    Wie sehen Ihre Vorstellungen aus?

    Ley de la Seguridad del Estado
    Gesetz über die Sicherheit des Staates (Staatssicherheitsgesetz)


    § 1 – Definition
    (1) Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) im Estado de San Bernardo obliegt der Guardia de la Seguridad (Sicherheitswache). Sie tut dies auf Grundlage der Verfassung und der Gesetze.
    (2) Die Angehörigen der Guardia de la Seguridad sind Beschäftigte der Staatsverwaltung im Sinne des Ley de la Administración del Estado.
    (3) Im Kriegsfall kann die Turanische Föderation den bewaffneten Angehörigen der Guardia de la Seguridad den Kombattantenstatus gemäß internationalem Kriegsvölkerrecht verleihen.


    § 2 – Organisation
    (1) Befehlshaber der Guardia de la Seguridad ist der Jefe del Estado Mayor (Stabschef). Er wird vom Consejo de Gobierno (Regierungsrat) ernannt und entlassen.
    (2) Die Offiziere der Guardia de la Seguridad werden vom Jefe del Estado Mayor ernannt, sofern und soweit er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Der Jefe del Estado Mayor benennt einen Stellvertreter aus den Reihen der Offiziere.
    (4) In jeder Stadt muss mindestens ein Posten der Guardia de la Seguridad eingerichtet sein. Über die Einrichtung entscheidet der Jefe del Estado Mayor im Einvernehmen mit dem jeweiligen Alcalde (Bürgermeister).
    (5) Sondereinheiten unterstehen direkt dem Jefe del Estado Mayor und werden von ihm eingerichtet.


    § 3 – Dienstgrade
    (1) Die Mannschaften der Guardia de la Seguridad tragen die Dienstgrade: Soldado, Corporal, Sargento, Sargento Mayor, Alférez.
    (2) Offiziere tragen die Dienstgrade: Subteniente, Teniente, Capitán, Mayor, Teniente Coronel, Coronel.
    (3) Der Jefe del Estado Mayor trägt den Dienstgrad eines Comandante, sein Stellvertreter den eines Subcomandante.


    § 4 – Polizeigewahrsam
    (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Guardia de la Seguridad Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben, in Arresto (Gewahrsam) nehmen.
    (2) Eine in Gewahrsam genommene Person muss spätestens nach 72 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Der Richter ordnet die Aufhebung des Gewahrsams an oder erlässt einen Orden de Detención (Haftbefehl), der einen weiteren Freiheitsentzug begründet.
    (3) Liegt ein Haftbefehl vor, bevor eine Person in Gewahrsam genommen wurde, muss der Betroffene nicht binnen 72 Stunden dem Richter vorgeführt werden.
    (4) Ein Haftbefehl verliert seine Gültigkeit, wenn ein Richter ihn aufhebt.


    § 5 – Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinem Beschluss durch die Asamblea Popular in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit vom 20. Mai 2005 außer Kraft.

    Ley de la Seguridad del Estado
    Gesetz über die Sicherheit des Staates (Staatssicherheitsgesetz)


    § 1 – Definition
    (1) Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) im Estado de San Bernardo obliegt der Guardia de la Seguridad (Sicherheitswache). Sie tut dies auf Grundlage der Verfassung und der Gesetze.
    (2) Die Angehörigen der Guardia de la Seguridad sind Beschäftigte der Staatsverwaltung im Sinne des Ley de la Administración del Estado.
    (3) Im Kriegsfall kann die Turanische Föderation den bewaffneten Angehörigen der Guardia de la Seguridad den Kombattantenstatus gemäß internationalem Kriegsvölkerrecht verleihen.


    § 2 – Organisation
    (1) Befehlshaber der Guardia de la Seguridad ist der Jefe del Estado Mayor (Stabschef). Er wird vom Consejo de Gobierno (Regierungsrat) ernannt und entlassen.
    (2) Die Offiziere der Guardia de la Seguridad werden vom Jefe del Estado Mayor ernannt, sofern und soweit er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (3) Der Jefe del Estado Mayor benennt einen Stellvertreter aus den Reihen der Offiziere.
    (4) In jeder Stadt muss mindestens ein Posten der Guardia de la Seguridad eingerichtet sein. Über die Einrichtung entscheidet der Jefe del Estado Mayor im Einvernehmen mit dem jeweiligen Alcalde (Bürgermeister).
    (5) Sondereinheiten unterstehen direkt dem Jefe del Estado Mayor und werden von ihm eingerichtet.


    § 3 – Dienstgrade
    (1) Die Mannschaften der Guardia de la Seguridad tragen die Dienstgrade: Soldado, Corporal, Sargento, Sargento Mayor, Alférez.
    (2) Offiziere tragen die Dienstgrade: Subteniente, Teniente, Capitán, Mayor, Teniente Coronel, Coronel.
    (3) Der Jefe del Estado Mayor trägt den Dienstgrad eines Comandante, sein Stellvertreter den eines Subcomandante.


    § 4 – Polizeigewahrsam
    (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Guardia de la Seguridad Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben, in Arresto (Gewahrsam) nehmen.
    (2) Eine in Gewahrsam genommene Person muss spätestens nach 72 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Der Richter ordnet die Aufhebung des Gewahrsams an oder erlässt einen Orden de Detención (Haftbefehl), der einen weiteren Freiheitsentzug begründet.
    (3) Liegt ein Haftbefehl vor, bevor eine Person in Gewahrsam genommen wurde, muss der Betroffene nicht binnen 72 Stunden dem Richter vorgeführt werden.
    (4) Ein Haftbefehl verliert seine Gültigkeit, wenn ein Richter ihn aufhebt.


    § 5 – Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinem Beschluss durch die Asamblea Popular in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit vom 20. Mai 2005 außer Kraft.


    Stimmen Sie dem Ley de la Seguridad del Estado (Gesetz über die Sicherheit des Staates (Staatssicherheitsgesetz)) in der vorliegenden Fassung zu?


    [x] Sí
    [ ] No
    [ ] Abstención