Beiträge von Barnabas Vúlkan

    Sigurd Thorwald: Ja

    Julius Mannhardt: Ja

    Barnabas Vúlkan: Enthaltung

    Maria Elisabeth von Sternberg: Ja

    Dr. Everhard Gscheidt: Ja

    Kiesbert Kiesinger: Ja

    Giulia Salurner: Ja

    Guðmundur Davíðsson: Ja

    Moses Zuckerberg: Ja


    Wie rechts oder links ist Turanien?
    Zusammenfassung der Studienergebnisse


    Das Civis-Institut für Meinungs- und Marktforschung fragte die Bürgerinnen und Bürger der Turanischen Föderation: Sind Sie eher links oder rechts? Ziel der Befragung war es, ein repräsentatives Bild der politischen Überzeugungen in der Föderation zu generieren. Zur Auswahl standen fünf Kategorien, in die sich die Bürgerinnen und Bürger selbst eingruppieren sollten: "Linksaußen/linksextrem/kommunistisch", "Gemäßigt links/sozialdemokratisch", "Liberal/zentristisch/Mitte", "Gemäßigt rechts/konservativ" und "Rechtsaußen/rechtsextrem/nationalistisch". Die Kategorien orientierten sich am klassischen Links-Rechts-Schema der Politik.


    Wenig überraschend war das starke Abschneiden der politischen Mitte, die neben dem klassischem Liberalismus auch zentristische und liberalkonservative Positionen umfasst. Mehr als ein Drittel der Befragten ordneten sich dieser Kategorie ein. Mit knapp 30 Prozent liegt die gemäßigte rechte Mitte mit dem klassischen Konservatismus vor der Sozialdemokratie, der sich knapp ein Viertel der Befragten zugehörig fand. Das vergleichsweise schwache Abschneiden der gemäßigten linken Mitte überrascht im ersten Augenblick, da Turanien gemeinhin als stark sozial geprägtes Land gilt. Erklärt werden kann es wohl damit, dass der soziale Aspekt hierzulande nicht exklusiv links zu verorten ist.


    Überraschend stark präsentiert sich laut Umfrage die nationalistische Rechte. Fast jeder zehnte Befragte ordnet sich als rechtsaußen oder gar rechtsextrem ein. In manchen Regionen des Landes liegt dieser Anteil noch höher. Ob dies mit dem Hang zu gewaltsamen Lösungsstrategien einhergeht, lässt sich freilich aus den Ergebnissen nicht ersehen. Besorgniserregend ist es jedoch aus Sicht der Macher der Studie durchaus. Für die demokratische Mitte und die politische Bildung offenbart sich hier Handlungsbedarf. Linksextreme Positionen spielen mit nur drei Prozent kaum eine Rolle.

    Nach der umstrittenen Übung turanischer Sicherheitskräfte während der "Messe der Nationen", bei der Reizgas gegen unvorbereitete Zivilisten eingesetzt wurde, ist Föderationsinnenminister Heilfried Drachensteiner in die Defensive geraten. Drachensteiner wird vorgeworfen, die Übung, die sein Planungsstab vorbereitet hat, abgesegnet und damit den Gaseinsatz, der bei mehreren Messebesuchern zu Atemwegsreizungen führte, gutgeheißen zu haben. Das Civis-Institut für Meinungs- und Marktforschung möchte nun von Ihnen wissen: Muss Föderationsinnenminister Drachensteiner zurücktreten? Nehmen Sie an unserer anonymen Umfrage teil.


    Das Civis-Institut für Meinungs- und Marktforschung möchte wissen: Wie links oder rechts ist Turanien? Nehmen Sie an unserer anonymen Umfrage teil und ordnen Sie sich selbst einer der fünf Kategorien des politischen Koordinatensystems zu. Wenn Sie zwischen zwei Kategorien schwanken, so wählen Sie bitte jene Kategorie, die ihnen tendenziell etwas mehr entspricht.


    Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch


    Name des Unternehmens: Civis-Institut für Meinungs- und Marktforschung
    Unternehmensform: Gesellschaft auf Aktien
    Geschäftsführer: Barnabas Vúlkan
    Teilhaber: Konstantin Willigis (86%), Stadt Greifenwald (9%), Barnabas Vúlkan (5%)
    Branche: Meinungs- und Marktforschung
    Tätigkeit des Unternehmens: Durchführung und Analyse von Meinungsumfragen
    Hauptsitz: Villa Berg, Greifenwald
    Kontonummer: -


    In der "Villa Berg", einer ehemaligen Industriellen-Villa im ostturanischen Greifenwald (Grífa), befindet sich das Meinungs- und Marktforschungsinstitut Civis. Gegründet wurde es von seinem langjährigen Leiter, dem Politikwissenschaftler Konstantin Willigis. Mittlerweile hat Willigis die Leitung des Instituts abgetreten und fungiert nur noch als Chef des Aufsichtsrats.

    Herr Präsident, werte Abgeordnete, als Föderationsinnenminister obliegt mir dem Entwurf zufolge die Leitung des Zivilschutzes des Föderation. Daher nehme ich gern Stellung, obwohl der Entwurf in großen Teilen von einer unserer Vorgängerregierungen erarbeitet wurde. Das Kabinett hat der vorliegenden Fassung zugestimmt, da sie alle wesentlichen Bestimmungen enthält, die zum Funktionieren eines Zivil- und Katastrophenschutzes auf gesamtstaatlicher Ebene nötig sind. Bei der praktischen Ausgestaltung greifen wir großteils auf die bestehenden Zivilschutzverbände in den Ländern zurück und unterstellen sie einheitlichem Kommando.


    1. Einfacher Dienst


    Besoldungsstufe Höhe in Tura
    B1 1500
    B2 1650
    B3 1800


    2. Mittlerer Dienst


    Besoldungsstufe Höhe in Tura
    B4 2000
    B5 2200
    B6 2400
    B7 2600
    B8 2800


    3. Gehobener Dienst


    Besoldungsstufe Höhe in Tura
    B9 3000
    B10 3200
    B11 3400
    B12 3600
    B13 3800
    B14 4000


    4. Höherer Dienst


    Besoldungsstufe Höhe in Tura
    B15 4400
    B16 4800
    B17 5200
    B18 5600
    B19 6400
    B20 7000


    5. Amtsbezüge von Verfassungsorganen und Aufwandsentschädigung gemäß § 14 FBG


    entspricht Besoldungsstufe Höhe in Tura
    Aufwandsentschädigung NV B9 3000
    Aufwandsentschädigung NV-Präsident B10 3200
    Föderationsminister 11/10 von B20 7700
    Präsident der Föderation, GenAdmin. 12/10 von B20 8400

    Herr Präsident, namens und im Auftrag der Föderationsregierung bringe ich folgenden Gesetzesentwurf in die Nationalversammlung ein und bitte um Aussprache.


    ENTWURF


    Föderationsgesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe
    - Zivilschutzgesetz (ZSchG) -


    § 1 - Definition
    (1) Dieses Gesetz regelt den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe der Turanischen Föderation.
    (2) Zivilschutz bezeichnet den Schutz der Bevölkerung und ihres Lebensraums vor natur-, kriegs- und zivilisationsbedingten Gefahren einschließlich des Schutzes von schützenswerten Kulturgütern. Er umfasst alle Maßnahmen, die für die Hilfeleistung in entsprechenden Notlagen und zu ihrer Behebung erforderlich sind.
    (3) Katastrophenhilfe bezeichnet alle Maßnahmen, die getroffen werden, um Leben, Gesundheit oder Umwelt in oder vor der Entstehung einer Katastrophe zu schützen (Katastrophenfall). Katastrophen sind Großschadensereignisse und Großgefährdungslagen, deren Bewältigung über die Möglichkeiten der durch die Länder vorgehaltenen Gefahrenabwehr hinausgeht.
    (4) Schützenswerte Kulturgüter im Sinne dieses Gesetzes sind solche beweglichen und unbeweglichen Güter, die für das kulturelle Erbe der Föderation von großer Bedeutung sind.
    (5) Geltungsbereich dieses Gesetzes ist das Staatsgebiet der Föderation.


    § 2 - Föderationsbehörde
    (1) Die Föderation richtet eine Föderationsbehörde für Zivilschutz im Geschäftsbereich des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers ein.
    (2) Die Föderationsbehörde für Zivilschutz:
    1. vertritt die Anliegen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe gegenüber der Öffentlichkeit und den Organen und Einrichtungen der Föderation;
    2. kennzeichnet schützenswerte Kulturgüter und führt ein Verzeichnis der gekennzeichneten Kulturgüter;
    3. koordiniert die Arbeit der Landesverbände für Zivilschutz;
    4. koordiniert die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe;
    5. schult die Angehörigen der Landesverbände für Zivilschutz, sofern und soweit diese keine eigenen Schulungseinrichtungen unterhalten.
    (3) Die Föderationsbehörde für Zivilschutz wird von einem Präsidenten (Besoldungsstufe B19) geleitet. Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat. Ist der Posten vakant, obliegt die Leitung der Behörde dem für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsminister.
    (4) Die innere Struktur und Arbeitsweise der Föderationsbehörde für Zivilschutz wird durch Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Behörde delegieren.
    (5) Sofern und soweit kein Föderationsgesetz dies regelt, legt der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister die Laufbahngruppen und Amtsbezeichnungen der Beamten und Angehörigen der Föderationsbehörde für Zivilschutz fest.


    § 3 - Landesverbände
    (1) Der Föderationsbehörde für Zivilschutz unterstehen fünf Landesverbände für Zivilschutz.
    (2) Als Landesverband für Zivilschutz besteht auf dem Gebiet:
    1. des Freistaats Turanien das Turanische Hilfswerk;
    2. Vestreyjas der Almannavarnir Vestreyjas (Neuturanischer Bevölkerungsschutz);
    3. Schwions der Schwionische Landesverband für Zivilschutz;
    4. San Bernardos die Defensa Civil de San Bernardo;
    5. Ascaarons die Associaziun naziunala da la Protecziun civila.
    (3) Jeder Landesverband wird von einem Direktor (Besoldungsstufe B18) geleitet. Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag der jeweiligen Landesregierung ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.
    (4) Jeder Landesverband ist ermächtigt, Schulungseinrichtungen zur Ausbildung der Angehörigen des Landesverbands zu bilden.
    (5) Die innere Struktur und Arbeitsweise eines Landesverbands wird durch Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Föderationsbehörde für Zivilschutz, die jeweilige Landesregierung oder den Direktor des jeweiligen Landesverbands delegieren.
    (6) Sofern und soweit kein Föderationsgesetz dies regelt, legt der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister die Laufbahngruppen und Amtsbezeichnungen der Beamten und Angehörigen der Landesverbände fest.


    § 4 - Uniformen
    (1) Die Angehörigen der Landesverbände für Zivilschutz sind uniformiert. Sie tragen Dienstanzug oder Einsatzanzug.
    (2) Dienstanzug und Einsatzanzug sind blau.
    (3) Schnitt und Zusammensetzung des Einsatzanzugs richten sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung.
    (4) Alles weitere bestimmt eine Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers. Er kann dieses Recht an die Direktoren der Landesverbände delegieren.


    § 5 - Einsätze
    (1) Die Landesverbände für Zivilschutz werden eingesetzt:
    1. im Katastrophenfall;
    2. zum Schutz der Bevölkerung im Kriegsfall;
    3. zum Schutz von Kulturgütern;
    4. zur Unterstützung von Behörden des Brandschutzes, der Hilfeleistung oder des Rettungswesens;
    5. in weiteren durch Gesetz bestimmten Fällen.
    (2) Die Feststellung, dass der Einsatz eines Landesverbands erforderlich ist, trifft:
    1. die jeweilige Landesregierung, sofern und soweit sie dieses Recht nicht an andere Behörden oder Einrichtungen delegiert hat;
    2. die betroffene Behörde des Brandschutzes, der Hilfeleistung oder des Rettungswesens;
    3. die Föderationsregierung;
    4. der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister, wenn unverzügliches Handeln erforderlich ist.


    § 6 - Länderübergreifende Einsätze
    (1) Einsätze eines Landesverbands für Zivilschutz in einem Land der Föderation, für dessen Gebiet ein anderer Landesverband eingerichtet ist, sind möglich auf Anforderung der jeweiligen Landesregierung, wenn Abhilfe anders nicht möglich ist.
    (2) Ist der Einsatz eines Landesverbands in einem anderen Land erforderlich, stehen einer unverzüglichen Anforderung durch die Landesregierung aber unüberwindliche Hindernisse entgegen, kann der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister den Einsatz anordnen.


    § 7 - Einsätze im Ausland
    (1) Einsätze von Landesverbänden für Zivilschutz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedürfen der Zustimmung der Föderationsregierung. Auf dem Gebiet auswärtiger Staaten sind sie möglich auf Anforderung der jeweiligen staatlichen Autoritäten.
    (2) Ist der Einsatz von Landesverbänden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erforderlich, stehen einem unverzüglichen Beschluss der Föderationsregierung aber unüberwindliche Hindernisse entgegen, kann der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister den Einsatz anordnen.


    § 8 - Vollzug
    Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsminister.


    § 9 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Ich persönlich neige jetzt wieder dazu, die Staffelung nach Jahren wegzulassen. Gehaltserhöhungen dürften bei Beamten über Beförderung laufen. Außerdem wird ja die Besoldung laut Gesetz regelmäßig von der NV erhöht.