Beiträge von Karl von Guldener

    Das hängt ganz davon ab, ob mir für die Dauer des Vertragsabschlusses die Befugnis erteilt wird, im Namen des Auswärtigen Amtes zu verhandeln. Da ich aber noch immer kommissarisch im Amt bin und die neue Regierung noch nicht endgültig beschlossen ist, schlage ich vor, wir sehen uns den Vertrag erneut an. Ob nun meine Wenigkeit oder ein anderer Vertreter des Kaiserreiches - Gewillt sind wir noch immer, die Partnerschaft mit Turanien zu intensivieren.
    Freilich ist das etwas unangenehm für uns beide, wie ich vermute, doch sowohl Kaiser als auch Bundesrat haben sicher vollstes Verständnis für verfassungsrechtliche Sorgen. In der Nationalversammlung hattet Ihr eine überarbeitete Version vorgeschlagen, ja Exzellenz? Womöglich sollten wir diese verwenden, wenn es in der Hinsicht keine weiteren Bedenken gibt.

    Es scheint, als wäre der Vertrag nun offiziell abgelehnt worden. Ich werde Seine Majestät davon in Kenntnis setzen und darum bitten, das Auswärtige Amt in dieser Sache, also einer neuen Vertragsverhandlung, tätig werden zu lassen, wenn das für Euch in Ordnung ist.

    Sehr wohl. Die Verzögerung ist schade, aber am Ende entscheidet nicht wann dieser Vertrag abgeschlossen wurde, sondern was darin geschrieben steht. Da bei uns wahrscheinlich in Bälde die Wahlergebnisse vorliegen, werde ich, wenn überhaupt, nur noch kommissarisch im Amt sein. Sollte bis dahin kein Abschluss gefunden sein, werde ich das an meinen Nachfolger weiterleiten.

    Und diese Ansicht hat sicherlich eine Berechtigung. Trotzdem kann ich Euch nur zustimmen, wenn Ihr sagt, auch Turanien wäre von einer Bedrohung der Souveränität des Kaiserreiches betroffen, immerhin sind wir stets dem Wahren von Ordnung bemüht. Und natürlich würde Dreibürgen der Föderation ebenso helfen.

    Die Politik erfordert vierlerorts Aufmerksamkeit. Es ist nachvollziehbar, dass die Gespräche nicht immer höchste Priorität haben. ;) Ich kann aber freudig mitteilen, dass der Vertrag in Dreibürgen vom Bundesrat ratifiziert wurde. Auch wenn der Vertrag in Turanien scheinbar nicht ausnahmslos positiv aufgenommen wird, hoffe ich, dass er am Ende von uns beiden unterschrieben werden kann.

    Selbstverständlich!


    Vielleicht ist Euch nicht entgangen, dass Dreibürgen oft dafür kritisiert wird, undemokratisch zu sein. Ich bin froh, dass dem nicht so ist, denn sonst würde ich heute nicht hier sitzen. Das Volk wählt in gewissen Abständen den Reichstag. Es gibt zwar einige Einschränkungen, aber diese sind nicht gravierend. So haben wir heute noch Sozialisten im Parlament, oder aber auch Liberale, die sich für den Wandel zu einer rein parlamentarischen Monarchie aussprechen. Vor kurzer Zeit hatten wir sogar noch eine Schwule Liste im Parlament, diese ist aber nicht wieder angetreten. Der Reichstag wählt daraufhin den Reichskanzler, welcher seine Regierung ernennt. Wie man am aktuellen Beispiel sieht, muss diese Regierung nicht immer über die Mehrheit verfügen.


    Der Reichstag wiederum beschließt Gesetze, meist auf Initiative der Regierung, aber es ist der Opposition natürlich nicht verboten, eigene Anträge einzubringen. Die Außenpolitik und das Militär sind hier gewisse Ausnahmen. Die demokratisch gewählte Regierung kann natürlich Außenpolitik betreiben, so wie ich im Moment demonstriere. Daneben geht diese aber vom Kaiser und dem Auswärtigen Amt aus. Das Auswärtige Amt fungiert hierbei als neutrale Behörde, die der Außenminister leitet. Jegliche Verträge, ob nun vom Kaiser, einem Diplomaten oder mir verhandelt, benötigen schlussendlich noch eine Ratifizierung durch den Bundesrat. Der Reichstag kann sich zwar auch zu außenpolitischen Fragen äußern, beispielsweise mit einem gemeinsamen Beschluss, aber hat keinen Einfluss auf die Verträge. Der Bundesrat kann auch Gesetze erlassen, diese benötigen dann die Unterstützung des Reichstages. Ansonsten ist der Kaiser als oberster Befehlshaber zuständig für das Militär. Der Reichstag kann dieses durch Zuständigkeit über den Etat kontrollieren.


    Sie sehen also, dass der Reichstag trotz aller Kritik über weitreichende Kompetenzen verfügt. Von ihm gehen die meisten aller Gesetze aus.Vielleicht sollte ich aber auch noch den Bundesrat erläutern. Dieser ist derzeit sehr unpolitisch und besteht aus Vertretern der Staaten des Kaiserreiches, meist dementsprechend Fürsten. Cranach wird aber demnächst eine politische Person statt dem Kurfürsten entsenden. Die Zusammensetzung des Bundesrates verhindert effektiv eine gegenseitige, politisch motivierte Blockade, wie man es in einigen reinen Demokratien erlebt. Jüngst immerhin wieder in Astor.

    So in etwa?


    Kooperationsvertrag zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Turanischen Föderation
    Die hohen vertragsschließenden Mächte, namentlich das Kaiserreich Dreibürgen und Turanische Föderation, im Bewusstsein ihrer Verantwortung für Frieden und Sicherheit in der Welt, willens ihre bilateralen Beziehungen auf eine neue Ebene zu heben, sind wie folgt übereingekommen


    §1 Allgemeines:
    (1) Die Turanische Föderation und das Kaiserreich Dreibürgen streben hiermit diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an.
    (2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an. Die Vertragsstaaten bemühen sich um stets freundschaftliche Beziehungen zueinander.
    (3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "gut" oder dem entsprechend ein.


    §2 Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen:
    (1) Grundsätzlich soll Staatsbürgern der Turanischen Föderation und des Kaiserreiches Dreibürgen die Einreise in das Land des Vertragspartners visumsfrei ermöglicht werden.
    (2) Als Visum zu verstehen ist die Notwendigkeit einer formalen Beantragung der Einreise- und Aufenthaltserlaubnis. Ein- und Ausreisestempel in Reisepässe, die lediglich Ein- oder Ausreise dokumentieren, sind kein Visum im Sinne dieses Vertrages.
    (3) Die Visumsfreiheit kann ein- oder zweiseitig ausgesetzt werden, wenn dafür besondere Gründe bestehen. Bei einseitiger Aussetzung sind diese darzutun.
    (4) Die visumsfreie Einreise kann Personen mit krimineller Vergangenheit oder kriminellen Absichten sowie Personen, die die nationale Ordnung des Einreiselandes bedrohen versagt werden. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zum Zwecke der Erfassung solcher Personen zur Zusammenarbeit.


    § 3 Frieden und Sicherheit:
    (1) Die hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren, dass sie im Falle eines unprovozierten bewaffneten Angriffs einer dritten Macht auf das Staatsgebiet des anderen Vertragspartners, dem angegriffenen Vertragspartners, nach Ermächtigung, die nötige und angemessene Unterstützung leisten, um die Sicherheit des Staatsgebietes des Vertragspartners wiederherzustellen, insofern diese gefährdet sein sollte. Hierzu wird eine gemeinsame Koordinierung angestrebt. Ist die dritte Macht ein Bündnispartner eines Vertragspartners, so wird dieser Vertragspartner wohlwollende Neutralität gegenüber dem angegriffenen Vertragspartner wahren.
    (2) Zur Stärkung der gemeinsamen Verteidigungsbereitschaft streben die hohen vertragsschließenden Mächte regelmäßige gemeinsame Manöver und Übungen, sowie sicherheitspolitische Konsultationen an.
    (3) Die Vertragsparteien garantieren untereinander für Frieden, Nichteinmischung und Neutralität sowie dafür, keine aggressiven, interventionistischen, diplomatischen, militärischen, paramilitärischen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten gegen den jeweils anderen Staat zu richten.


    §4 Botschaften:
    (1) Die Turanische Föderation und das Kaiserreich Dreibürgen stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
    (2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen auf dem Botschaftsgelände sind nur nach Aufforderung des dort vertretenen Landes durchzuführen.


    § 5 Wissenschaftliche Zusammenarbeit:
    (1) Die hohen vertragsschließenden Mächte streben einen Austausch auf wissenschaftlichem Gebiete an.
    (2) Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen sowie der wechselseitige Besuch von Schülern und Studenten der Lehranstalten des jeweils anderen Landes werden in einem angemessenen Umfang ermöglicht.
    (3) Die hohen vertragsschließenden Mächte erkennen Bildungsabschlüsse gegenseitig an, so weit sie ihrem Wesen nach vergleichbar sind.
    (4) Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird gefördert.


    § 6 Wirtschaftliche Zusammenarbeit:
    (1) Die beiden Regierungen sind sich ferner auch darüber einig, dass für die allgemeine Rechtsstellung der Angehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles und für die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll.
    (2) Die beiden Regierungen werden den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen. Bei einer grundsätzlichen Regelung dieser Frage auf internationaler Basis werden sie in vorherigen Gedankenaustausch eintreten. Beide Regierungen erklären sich bereit, der Wirtschaft beider Vertragspartner förderliche Vereinbarungen nach Möglichkeit zu unterstützen und ihre Durchführung zu erleichtern. Nationale Grenzkontrollen bleiben hiervon unberührt.
    (3) Die hohen vertragsschließenden Mächte fördern Direktinvestitionen. Die hohen vertragsschließenden Parteien schützen getätigte Investitionen vor Enteignungen und anderen willkürlichen Maßnahmen.
    (4) Die hohen vertragsschließenden Mächte ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums.
    (5) Das nationale Wirtschaftsrecht findet darüber hinaus uneingeschränkte Anwendung.


    § 7 Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit:
    (1) Die hohen vertragsschließenden Mächte kommen darin überein Staatsbürger, welche sich auf dem Staatsgebiet des jeweils einen Staates befinden und vom anderen Vertragsstaat polizeilich gesucht werden, auf Antrag den Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates zu überstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Gesuchten für die begangene Tat im ersuchenden Staat keine Todesstrafe droht. Dieser Absatz findet keine Anwendung, sofern die gesuchte Person Staatsbürger des Aufenthaltsstaates ist.
    (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Staatsbürger der jeweils anderen Vertragspartei nicht an Dritte auszuliefern, sofern die haftbefehlsgegenständliche Person dort die Todesstrafe oder Folter droht.
    (3) Die Vertragsstaaten gewähren gegenseitig den Staatsbürgern, welche in eine gerichtliche Untersuchung im jeweils anderen Vertragsstaat geraten umfassenden Zugang zu konsularischer Beratung, Beistand, sowie Übersetzungs- und Dolmetschmöglichkeiten.
    (4) Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ermöglichen die Vertragsstaaten die Verbüßung der Strafe im jeweiligen Heimatland des Verurteilten. Entsprechende Strafurteile werden anerkannt.


    § 8 Abschließende Bestimmungen:
    (1) Dieser Vertrag tritt nach beiderseitiger Ratifizierung und dem Austausch der Ratifikationsurkunden durch die Vertragspartner in Kraft.
    (2) Dieser Vertrag ist unbegrenzt lange gültig.
    (3) Jeder Vertragspartner hat das Recht diesen Vertrag einseitig, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu kündigen.
    (4) Der Nichtangriffspakt zwischen der Föderalen Turanischen Föderation und dem Kaiserreich Dreibürgen wird formell außer Kraft gesetzt.

    2.2
    Das würde ich eher etwa so formulieren:
    Polizeiliche Aktionen auf dem Botschaftsgelände sind nur nach Aufforderung des dort vertretenen Landes durchzuführen.


    Anhand des Vorschlages entnehme ich, dass vielleicht 4.2 gemeint war? Den Änderungen kann ich natürlich ohne Weiteres zustimmen und werde sie hinzufügen, wenn wir uns endgültig über den Inhalt im Klaren sind.


    6.1. : Ich nehme an, das Wort 'Teiles' ist hier verwirrend. Das fällt nun auch mir auf. Ersetzen könnte man es aber. und das schlage ich dann für den Vertrag vor, mit "Vertragspartners". Ansonsten geht es darum, hier durch Begünstigungen das wirtschaftliche Agieren in den jeweiligen Staaten einfacher zu gestalten.


    6.2.: Der erste Teil dieses Absatzes lässt sich so erklären, dass wir grundsätzlich im Handel kooperieren und nicht nur handeln sollten. Sagen wir, Turanien exportiert Kekse und erreicht im eigenen Land ebenso einen guten Markt damit. Dann wäre es wohl unsportlich und sicherlich etwas unsinnig, würden wir nun auch Kekse nach Turanien exportieren wollen. Stattdessen sollte man zumindest ein bisschen darauf achten, die Bedürfnisse der anderen Nation zu achten. Gleichzeitig, das haben wir insbesondere in derartigen Gesprächen mit kleineren Staaten gemerkt, soll diese Formulierung vor der Überschwemmung deren heimischen Marktes mit dreibürgischen Produkten verhindern, was der heimischen Industrie immerhin schaden könnte. Korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege, doch ich schätze die Wirtschaft Turaniens stark genug ein, dass Zweiteres hier nicht befürchtet werden muss. Rücksicht ist trotzdem wichtig.


    Der zweite Teil des Absatzes ist womöglich eindeutiger, aber auch hier möchte ich kurz den Inhalt erläutern. Sollten nun zum Beispiel ein dreibürgisches und ein turanisches Unternehmen eine Fusion beschließen, wäre es laut dem Vertrag wünschenswert, diese nicht von Seite der Regierung zu verhindern oder behindern. Das heißt aber nicht, dass die Firmen das Recht haben, über nationale Grenzkontrollen zu verfügen.


    6.3.: Nun, Investition beleben die Wirtschaft. Deshalb ist es uns sehr wichtig, diese zu fördern und zu schützen. Ebenso wäre es ein Schlag in das Gesicht der Investoren, wenn man sie (beispielsweise) enteignet und könnte dem Handel und dem Investitionsfluss nachhaltig schaden, weshalb wir auch hier eine vertragliche Regelung zum Schutz sehr wichtig finden.

    Kooperationsvertrag zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Turanischen Föderation
    Die hohen vertragsschließenden Mächte, namentlich das Kaiserreich Dreibürgen und Turanische Föderation, im Bewusstsein ihrer Verantwortung für Frieden und Sicherheit in der Welt, willens ihre bilateralen Beziehungen auf eine neue Ebene zu heben, sind wie folgt übereingekommen


    §1 Allgemeines:
    (1) Die Turanische Föderation und das Kaiserreich Dreibürgen streben hiermit diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an.
    (2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an. Die Vertragsstaaten bemühen sich um stets freundschaftliche Beziehungen zueinander.
    (3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "gut" oder dem entsprechend ein.


    §2 Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen:
    (1) Grundsätzlich soll Staatsbürgern der Turanischen Föderation und des Kaiserreiches Dreibürgen die Einreise in das Land des Vertragspartners visumsfrei ermöglicht werden.
    (2) Als Visum zu verstehen ist die Notwendigkeit einer formalen Beantragung der Einreise- und Aufenthaltserlaubnis. Ein- und Ausreisestempel in Reisepässe, die lediglich Ein- oder Ausreise dokumentieren, sind kein Visum im Sinne dieses Vertrages.
    (3) Die Visumsfreiheit kann ein- oder zweiseitig ausgesetzt werden, wenn dafür besondere Gründe bestehen. Bei einseitiger Aussetzung sind diese darzutun.
    (4) Die visumsfreie Einreise kann Personen mit krimineller Vergangenheit oder kriminellen Absichten sowie Personen, die die nationale Ordnung des Einreiselandes bedrohen versagt werden. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zum Zwecke der Erfassung solcher Personen zur Zusammenarbeit.


    § 3 Frieden und Sicherheit:
    (1) Die hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren, dass sie im Falle eines unprovozierten bewaffneten Angriffs einer dritten Macht auf das Staatsgebiet des anderen Vertragspartners, dem angegriffenen Vertragspartners, nach Ermächtigung, die nötige und angemessene Unterstützung leisten, um die Sicherheit des Staatsgebietes des Vertragspartners wiederherzustellen, insofern diese gefährdet sein sollte. Hierzu wird eine gemeinsame Koordinierung angestrebt. Ist die dritte Macht ein Bündnispartner eines Vertragspartners, so wird dieser Vertragspartner wohlwollende Neutralität gegenüber dem angegriffenen Vertragspartner wahren.
    (2) Zur Stärkung der gemeinsamen Verteidigungsbereitschaft streben die hohen vertragsschließenden Mächte regelmäßige gemeinsame Manöver und Übungen, sowie sicherheitspolitische Konsultationen an.
    (3) Die Vertragsparteien garantieren untereinander für Frieden, Nichteinmischung und Neutralität sowie keine aggressiven, interventionistischen, diplomatischen, militärischen, paramilitärischen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten gegen den jeweils anderen Staat zu richten.


    §4 Botschaften:
    (1) Die Turanische Föderation und das Kaiserreich Dreibürgen stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
    (2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.


    § 5 Wissenschaftliche Zusammenarbeit:
    (1) Die hohen vertragsschließenden Mächte streben einen Austausch auf wissenschaftlichem Gebiete an.
    (2) Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen sowie der wechselseitige Besuch von Schülern und Studenten der Lehranstalten des jeweils anderen Landes werden in einem angemessenen Umfang ermöglicht.
    (3) Die hohen vertragsschließenden Mächte erkennen Bildungsabschlüsse gegenseitig an, so weit sie ihrem Wesen nach vergleichbar sind.
    (4) Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird gefördert.


    § 6 Wirtschaftliche Zusammenarbeit:
    (1) Die beiden Regierungen sind sich ferner auch darüber einig, dass für die allgemeine Rechtsstellung der Angehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles und für die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll.
    (2) Die beiden Regierungen werden den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen. Bei einer grundsätzlichen Regelung dieser Frage auf internationaler Basis werden sie in vorherigen Gedankenaustausch eintreten. Beide Regierungen erklären sich bereit, die von Privatfirmen beabsichtigten Vereinbarungen nach Möglichkeit zu unterstützen und ihre Durchführung zu erleichtern. Nationale Grenzkontrollen bleiben hiervon unberührt.
    (3) Die hohen vertragsschließenden Mächte fördern Direktinvestitionen. Die hohen vertragsschließenden Parteien schützen getätigte Investitionen vor Enteignungen und anderen willkürlichen Maßnahmen.
    (4) Die hohen vertragsschließenden Mächte ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums.
    (5) Das nationale Wirtschaftsrecht findet darüber hinaus uneingeschränkte Anwendung.


    § 7 Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit:
    (1) Die hohen vertragsschließenden Mächte kommen darin überein Staatsbürger, welche sich auf dem Staatsgebiet des jeweils einen Staates befinden und vom anderen Vertragsstaat polizeilich gesucht werden, auf Antrag den Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates zu überstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Gesuchten für die begangene Tat im ersuchenden Staat keine Todesstrafe droht. Dieser Absatz findet keine Anwendung, sofern die gesuchte Person Staatsbürger des Aufenthaltsstaates ist.
    (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Staatsbürger der jeweils anderen Vertragspartei nicht an Dritte auszuliefern, sofern die haftbefehlsgegenständliche Person dort die Todesstrafe oder Folter droht.
    (3) Die Vertragsstaaten gewähren gegenseitig den Staatsbürgern, welche in eine gerichtliche Untersuchung im jeweils anderen Vertragsstaat geraten umfassenden Zugang zu konsularischer Beratung, Beistand, sowie Übersetzungs- und Dolmetschmöglichkeiten.
    (4) Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ermöglichen die Vertragsstaaten die Verbüßung der Strafe im jeweiligen Heimatland des Verurteilten. Entsprechende Strafurteile werden anerkannt.


    § 8 Abschließende Bestimmungen:
    (1) Dieser Vertrag tritt nach beiderseitiger Ratifizierung und dem Austausch der Ratifikationsurkunden durch die Vertragspartner in Kraft.
    (2) Dieser Vertrag ist unbegrenzt lange gültig.
    (3) Jeder Vertragspartner hat das Recht diesen Vertrag einseitig, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu kündigen.
    (4) Der Nichtangriffspakt zwischen der Föderalen Turanischen Föderation und dem Kaiserreich Dreibürgen wird formell außer Kraft gesetzt.

    Einen Keks in Ehren kann auch Guldener nicht verwehren.


    Ja, richtig. Doch seitdem hat sich sowohl im Kaiserreich als auch in Turanien viel geändert. Ich schlage daher vor, dass wir den bestehenden Nichtangriffspakt durch einen Kooperationsvertrag bzw. einen Diplomatievertrag ersetzen. Vielleicht kann ich Ihnen einen Kooperationsvertrag vorlegen und wir schauen, was man daran ändern müsste, Exzellenz?

    Erwiedert den Händedruck.


    Vielen Dank, Exzellenz! Es ist mir eine wahre Freude, dass ich Ihnen begegne. Nicht nur die kaiserliche Familie hält viel von diesem Land, auch das Auswärtige Amt hat ein großes Interesse an guten Beziehungen.