Beiträge von Arnar Sveinsson

    Republik Neuturanien
    Gesetzessprecher
    Lýðveldið Vestreyja
    Lögmaður

    HINWEIS
    gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über das Allthing


    Hiermit weise ich alle gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes über das Allthing dazu berechtigten Bürger der Republik Neuturanien darauf hin, dass sie sich für das 1. Kalenderhalbjahr 2021 im Wählerverzeichnis der Republik registrieren lassen können.


    Hierfür geben die dazu berechtigten Bürger an dieser Stelle ihren vollständigen Namen und die Gemeinde ihres aktuellen Hauptwohnsitzes an.


    Die Registrierung im Wählerverzeichnis kann gemäß § 5 (1) des Allthing-Gesetz bis zum 10. Januar 2021 erfolgen.


    Bergen, den 01.01.2021


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    Die Wahl ist beendet und ich stelle das Wahlergebnis fest:


    Alle Þingmenn haben abgestimmt. Für Sigrid Sigurdsdottir votierte ein Þingmaður, für Arnar Sveinsson zwei Þingmenn.

    Damit ist Arnar Sveinsson zum neuen Lögmaður gewählt.


    Ich bedanke mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und werde an dieser Stelle auch meinen Amtseid ablegen.


    Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze und die kulturelle Vielfalt der Republik Neuturanien zu achten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben.

    Hiermit eröffne ich die Wahl des Gesetzessprechers.


    Für das Amt kandidieren:

    • Sigurdsdottir, Sigrid
    • Sveinsson, Arnar


    Wahlberechtigt für diese Wahl sind die Þingmenn Leifur Ragnar Arngrimsson, Sigrid Sigursdottir und Arnar Sveinsson.


    Bitte geben Sie nun Ihre Stimmen mit dem folgenden Stimmzettel ab.


    Wen Wählen Sie zum Gesetzessprecher (Lögmaður)?


    [ ] Sigrid Sigurdsdottir

    [ ] Arnar Sveinsson

    [ ] Enthaltung / Forföll

    Da alle stimmberechtigten Mitglieder des Allthing ihr Votum abgegeben haben, beende ich die Abstimmung und stelle das Ergebnis fest.


    Das Allthing hat dem Antrag von Sigrid Sigurdsdottir auf außerordentliche Aufnahme in das aktuelle Wählerverzeichnis zugestimmt.

    Sie wird mit sofortiger Wirkung in das Wählerverzeichnis aufgenommen..

    Herra Leifur, wenn auch Sie keinen Gesprächsbedarf sehen weil der Antrag aus meiner Sicht eindeutig ist und auch keiner weiteren Erörterung bedarf, kann ich die Aussprache auch vorzeitig beenden und über den Antrag abstimmen lassen, was ich hiermit tue.


    Bitte stimmen Sie jetzt ab.


    Stimmen Sie der außerordentlichen Aufnahme von Sigrid Sigurdsdottir in das Wählerverzeichnis zu?


    [ ] Ja / Já

    [ ] Nein / Nei

    [ ] Enthaltung / Forföll

    Kæru dömur mínar og herrar


    frú Sigrid Sigurdsdottir hat gemäß § 5 Absatz 5 Allthing-Gesetz einen Antrag auf außerordentliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt. Über diesen Antrag hat das Allthing zu entscheiden.


    Gemäß § 7 Allthing-Gesetz hat grundsätzlich jedem Beschluss eine Ausspreche vorauszugehen, die ich hiermit eröffne. Die Aussprache dauert grundsätzlich 48 Stunden und wird von mir beendet, wenn ich keinen weiteren Gesprächsbedarf sehe. An dieser Stelle möchte ich gleich mitteilen, dass meinerseits kein Gesprächsbedarf besteht. Wie das bei herra Leifur aussieht, kann und sollte er vielleicht kurzfristig kundtun.


    Frú Sigrid,


    gemäß § 7 Absatz 2 Allthing-Gesetz haben Sie das erste Wort. Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, das auch Sie als Antragsteller nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Allthing-Gesetzes das Recht haben, das Ende der Aussprache zu beantragen.

    Elsku konan mín Sigrid,


    wenn Sie meine gesetz- und verfassungsmäßige Verfahrensweise in Ihrem Fall und meine Unterstützung für Sie zum Ermöglichen einer gesetz- und verfassungsgerechte Kandidatur als Überheblichkeit ansehen, kann ich das nur mit Bedauern zur Kenntnis nehmen. Weder ich noch irgend ein anderes Mitglied dieses Hauses will Ihnen Ihre persönlichen Umstände anlasten oder gegen Sie verwenden. Ganz im Gegenteil. Wir haben während Ihrer Abwesenheit, in welcher das Leben in Neuturanien auch weiter gehen musste und weiter ging, neben einer neuen Verfassung eben auch mit dem neuen Allthing-Gesetz erstmals die Möglichkeit geschaffen, dass sich Bürger unseres Landes, welche in dem recht knappen Zeitraum für die Registrierung in ein Wählerverzeichnis, aus welchen Gründen auch immer, verhindert sind nachträglich eintragen lassen können. Und wenn ich Sie auf diese Möglichkeit einer außerordentlichen Eintragung, die nun mal Voraussetzung für das Amt des Gesetzessprechers als auch für die Stimmberechtigung im Allthing ist, hinweise, kann ich beim besten Willen keine Überheblichkeit erkennen.


    Und um einmal eine persönliche Bemerkung anzubringen; den ganzen Aufwand mit Fristverschiebung betreffend die Wahl, ja selbst die Aufnahme der Möglichkeit einer Nach-Registrierung in das Allthing-Gesetz wurde fast ausschließlich mit Blick auf Ihre Person betrieben.

    Frú Sigrid, es tut mir ja leid, wenn ich Sie ein weiteres mal enttäuschen muss, aber zum einen wüsste ich nicht, in welches "Protokoll" ich Ihre Willensäußerung aufnehmen sollte und zum anderen besitzen Sie Sie immer noch kein Stimmrecht im Allthing, da Sie mangels Eintragung ins aktuell gültige Wählerverzeichnis derzeit kein Mitglied des Allthing sind.


    Mit dem von der erforderlichen Mehrheit der Mitglieder des Allthing verabschiedeten und am 16.12.2020 in Kraft getretenen neuen Allthing-Gesetz eröffnet sich Ihnen die Möglichkeit, eine außerordentliche Eintragung in das aktuell gültige Wählerverzeichnis zu erreichen und damit die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl des Gesetzessprechers und zur Kandidatur für das Amt zu bekommen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die stimmberechtigten Mitglieder des Allthing, also herra Leifur und ich bereit sind, Sie auf Ihren entsprechenden Antrag nach § 5 Absatz 5 des Allthing-Gesetzes noch echtzeitig in das Wählerverzeichnis aufzunehmen und Ihnen sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht noch für die anstehende Wahl des Gesetzessprechers zukommen zu lassen. Aus diesem Grund habe ich übrigens die Fristen zu dieser Wahl auch verlängert und verschoben.


    Nur kann dies alles nur geschehen, wenn Sie, werte frú Sigrid unverzüglich erst einmal den entsprechenden Antrag stellen. Über diese Hürde müssen Sie schon selbst gehen. Darüber können herra Leifur und ich Sie nicht auch noch heben.

    Republik Neuturanien
    Gesetzessprecher
    Lýðveldið Vestreyja
    Lögmaður

    Hiermit verlängere ich die Frist für die Bekanntgabe von Kandidaturen für die Wahl des Gesetzessprechers

    bis zum 24.12.2020.


    Die Wahl des Gesetzessprecher wird dann im Allthing in der Zeit vom 25. bis längstens zum 31.12.2020 durchgeführt.


    Grund für die Fristverlängerung und Terminverschiebung ist das Inkrafttreten des Gesetzes über das Allthing vom 15.12.2020 und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten für die Aufstellung weiterer Kandidaten.


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    Gesetz über das Allthing

    Lögum frá Alþingi

    - Allthing-Gesetz (AllthingG) -



    § 1 Gesetzeszweck

    (1) Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Allthings (Alþingi), seine Zuständigkeit und die Registrierung im Wählerverzeichnis (Kjörskráin).

    (2) Gemäß Artikel 3 der Verfassung hat dieses Gesetz Verfassungsrang.


    § 2 Zusammensetzung

    (1) Das Allthing ist die gesetzgeberische Körperschaft der Republik Neuturanien.

    (2) Stimmberechtigte Mitglieder des Allthing (Þingmenn) sind alle Bürger der Republik (Ríkisborgari), die im Wählerverzeichnis registriert sind.

    (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Allthing hat eine Stimme.


    § 3 Tagung

    (1) Das Allthing tagt ständig unter Vorsitz des Gesetzessprechers (Lögmaður).

    (2) Jeweils nach Ablauf der Frist gemäß § 5 Absatz 1 beginnt eine neue Sitzungsperiode.

    (3) Das Allthing kann beschließen, seine Sitzung unter gleichzeitiger Bestimmung eines Wiederaufnahmezeitpunktes zu unterbrechen.

    (4) Vor Ablauf einer Unterbrechungsfrist ist die Sitzung auf Verlangen eines Mitglieds des Allthing oder bei Eingang eines Antrags beim Gesetzessprecher unverzüglich wieder aufzunehmen.


    § 4 Zuständigkeit

    Das Allthing entscheidet über alle Staatsangelegenheiten der Republik, sofern nicht die Verfassung oder Gesetze anderen Verfassungs- oder Staatsorganen die Entscheidungsgewalt zugesprochen haben.


    § 5 Wählerverzeichnis

    (1) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist an den ersten zehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich. Der Gesetzessprecher hat spätestens mit Beginn der Frist öffentlich auf die Möglichkeit der Registrierung hinzuweisen. Wurde der Hinweis versäumt oder verspätet gegeben, beginnt die Frist erst mit dem Hinweis.

    (3) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist nur für Bürger der Republik zulässig, die nicht zeitgleich im Wählerverzeichnis eines anderen Landes der Föderation verzeichnet sind oder dort das aktive Wahlrecht besitzen.

    (4) Ein Wählerverzeichnis erhält Gültigkeit nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 und behält diese bis zum Eintritt der Gültigkeit eines neuen Wählerverzeichnisses.

    (5) Aufnahmen in das Wählerverzeichnis außerhalb der Frist gemäß Absatz 1 können beim Gesetzessprecher beantragt werden. Über einen solchen Antrag entscheidet das Allthing.


    § 6 Anträge und Rederecht

    (1) Anträge, die im Allthing behandelt werden sollen, sind beim Gesetzessprecher zu stellen. Der Gesetzessprecher bringt diese Anträge ins Allthing ein.

    (2) Antragsberechtigt ist jeder Bürger der Republik.

    (3) Ein uneingeschränktes Rederecht im Allthing besitzen alle Mitglieder des Allthing und die Minister der Regierung. Darüber hinaus erhält jeder Bürger der Republik vom Gesetzessprecher das Recht, zu seinem Antrag, der im Allthing behandelt wird, zu sprechen.


    § 7 Aussprachen

    (1) Jedem Beschluss oder jeder Wahl des Allthing geht eine Aussprache voraus, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. Eine Aussprache wird vom Gesetzessprecher eröffnet und dauert grundsätzlich mindestens 48 Stunden.

    (2) Zu Beginn einer Aussprache ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, zur Sache zu sprechen.

    (3) Das Ende einer Aussprache bestimmt der Gesetzessprecher, wenn er keinen weiteren Redebedarf mehr feststellt. Der Antragsteller kann das Ende der Aussprache zu seiner Sache beantragen.


    § 8 Beschlüsse

    (1) Beschlüsse werden von den Mitgliedern des Allthing mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.

    (2) Abstimmungen über Beschlüsse werden vom Gesetzessprecher eingeleitet. Die Abstimmdauer beträgt mindestens 48 Stunden.

    (3) Die Abstimmungsfrage hat so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss gewährleistet sein.

    (4) Stimmenthaltungen werden in jedem Fall wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.


    § 9 Wahlen

    (1) Das Allthing wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.

    (2) Die Wahl wird vom Gesetzessprecher eingeleitet und dauert grundsätzlich 72 Stunden.

    (3) Die Abstimmungsfrage bei Wahlen hat so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit den Namen der zur Wahl stehenden Bewerber antworten können. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, hat die Frage so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss in jedem Fall gewährleistet sein.


    § 10 Amtsblatt

    (1) Beschlüsse des Allthings werden im Amtsblatt der Republik (Stjórnartíðindi Lýðveldisins) veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat zeitnah zu geschehen.

    (2) Das Amtsblatt wird vom Gesetzessprecher geführt.


    § 11 Vertretung

    Die in diesem Gesetz genannte Leitungs- und Entscheidungsgewalt des Gesetzessprechers geht auf Ersuchen des Gesetzessprechers auf dessen Stellvertreter über, in jedem Fall aber bei einer Abwesenheit des Gesetzessprechers von mehr als 72 Stunden.


    § 12 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem es das Allthing mit der erforderlichen Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen verabschiedet hat.

    (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Allthing vom 30.11.2014 außer Kraft.

    Da alle stimmberechtigten Mitglieder des Allthing ihr Votum abgegeben haben, beende ich die Abstimmung und stelle das Ergebnis fest.


    Das Gesetz über das Allthing wurde einstimmig angenommen.

    Ich werde das Gesetz unverzüglich heute noch verkünden. Es tritt dann am morgigen Tag in Kraft.

    Vielen Dank herra Leifur. Die redaktionellen Änderungen der Schreib- und Formulierungsfehler sind natürlich völlig richtig. Und auch die Änderung in § 5 Absatz 3 geht so in Ordnung. Damit wird richtigerweise der Ausschluss eines doppelten Wahlrechts auch auf die Föderationsländer erstreckt, in denen das Wahlrecht nicht explizit von der Eintragung in einem Wählerregister abhängig ist. Ich würde all Ihre Änderungen und Korrekturen so in die zur Abstimmung zu stellende Fassung des Gesetzentwurfs übernehmen.


    Ich stelle somit folgenden Gesetzentwurf zur Abstimmung:


    Gesetz über das Allthing

    Lögum frá Alþingi

    - Allthing-Gesetz (AllthingG) -



    § 1 Gesetzeszweck

    (1) Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Allthings (Alþingi), seine Zuständigkeit und die Registrierung im Wählerverzeichnis (Kjörskráin).

    (2) Gemäß Artikel 3 der Verfassung hat dieses Gesetz Verfassungsrang.


    § 2 Zusammensetzung

    (1) Das Allthing ist die gesetzgeberische Körperschaft der Republik Neuturanien.

    (2) Stimmberechtigte Mitglieder des Allthing (Þingmenn) sind alle Bürger der Republik (Ríkisborgari), die im Wählerverzeichnis registriert sind.

    (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Allthing hat eine Stimme.


    § 3 Tagung

    (1) Das Allthing tagt ständig unter Vorsitz des Gesetzessprechers (Lögmaður).

    (2) Jeweils nach Ablauf der Frist gemäß § 5 Absatz 1 beginnt eine neue Sitzungsperiode.

    (3) Das Allthing kann beschließen, seine Sitzung unter gleichzeitiger Bestimmung eines Wiederaufnahmezeitpunktes zu unterbrechen.

    (4) Vor Ablauf einer Unterbrechungsfrist ist die Sitzung auf Verlangen eines Mitglieds des Allthing oder bei Eingang eines Antrags beim Gesetzessprecher unverzüglich wieder aufzunehmen.


    § 4 Zuständigkeit

    Das Allthing entscheidet über alle Staatsangelegenheiten der Republik, sofern nicht die Verfassung oder Gesetze anderen Verfassungs- oder Staatsorganen die Entscheidungsgewalt zugesprochen haben.


    § 5 Wählerverzeichnis

    (1) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist an den ersten zehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich. Der Gesetzessprecher hat spätestens mit Beginn der Frist öffentlich auf die Möglichkeit der Registrierung hinzuweisen. Wurde der Hinweis versäumt oder verspätet gegeben, beginnt die Frist erst mit dem Hinweis.

    (3) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist nur für Bürger der Republik zulässig, die nicht zeitgleich im Wählerverzeichnis eines anderen Landes der Föderation verzeichnet sind oder dort das aktive Wahlrecht besitzen.

    (4) Ein Wählerverzeichnis erhält Gültigkeit nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 und behält diese bis zum Eintritt der Gültigkeit eines neuen Wählerverzeichnisses.

    (5) Aufnahmen in das Wählerverzeichnis außerhalb der Frist gemäß Absatz 1 können beim Gesetzessprecher beantragt werden. Über einen solchen Antrag entscheidet das Allthing.


    § 6 Anträge und Rederecht

    (1) Anträge, die im Allthing behandelt werden sollen, sind beim Gesetzessprecher zu stellen. Der Gesetzessprecher bringt diese Anträge ins Allthing ein.

    (2) Antragsberechtigt ist jeder Bürger der Republik.

    (3) Ein uneingeschränktes Rederecht im Allthing besitzen alle Mitglieder des Allthing und die Minister der Regierung. Darüber hinaus erhält jeder Bürger der Republik vom Gesetzessprecher das Recht, zu seinem Antrag, der im Allthing behandelt wird, zu sprechen.


    § 7 Aussprachen

    (1) Jedem Beschluss oder jeder Wahl des Allthing geht eine Aussprache voraus, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. Eine Aussprache wird vom Gesetzessprecher eröffnet und dauert grundsätzlich mindestens 48 Stunden.

    (2) Zu Beginn einer Aussprache ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, zur Sache zu sprechen.

    (3) Das Ende einer Aussprache bestimmt der Gesetzessprecher, wenn er keinen weiteren Redebedarf mehr feststellt. Der Antragsteller kann das Ende der Aussprache zu seiner Sache beantragen.


    § 8 Beschlüsse

    (1) Beschlüsse werden von den Mitgliedern des Allthing mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.

    (2) Abstimmungen über Beschlüsse werden vom Gesetzessprecher eingeleitet. Die Abstimmdauer beträgt mindestens 48 Stunden.

    (3) Die Abstimmungsfrage hat so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss gewährleistet sein.

    (4) Stimmenthaltungen werden in jedem Fall wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.


    § 9 Wahlen

    (1) Das Allthing wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.

    (2) Die Wahl wird vom Gesetzessprecher eingeleitet und dauert grundsätzlich 72 Stunden.

    (3) Die Abstimmungsfrage bei Wahlen hat so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit den Namen der zur Wahl stehenden Bewerber antworten können. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, hat die Frage so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss in jedem Fall gewährleistet sein.


    § 10 Amtsblatt

    (1) Beschlüsse des Allthings werden im Amtsblatt der Republik (Stjórnartíðindi Lýðveldisins) veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat zeitnah zu geschehen.

    (2) Das Amtsblatt wird vom Gesetzessprecher geführt.


    § 11 Vertretung

    Die in diesem Gesetz genannte Leitungs- und Entscheidungsgewalt des Gesetzessprechers geht auf Ersuchen des Gesetzessprechers auf dessen Stellvertreter über, in jedem Fall aber bei einer Abwesenheit des Gesetzessprechers von mehr als 72 Stunden.


    § 12 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem es das Allthing mit der erforderlichen Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen verabschiedet hat.

    (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Allthing vom 30.11.2014 außer Kraft.


    Stimmberechtigt für diese Abstimmung sind die herrar mínir Leifur Arngrimsson und Arnar Sveinsson-

    Bitte stimmen Sie jetzt ab.


    Stimmen Sie dem Gesetz über das Allthing in der vorliegenden Fassung zu?


    [ ] Ja / Já

    [ ] Nein / Nei

    [ ] Enthaltung / Forföll

    Kæra frú Sigrid,


    ich tue das nur sehr ungern, aber ich muss Sie leider enttäuschen. Die derzeitige Gesetzeslage In Vestreyja sieht keine Rechtsmittel vor, mit denen eine außerordentliche Eintragung in das Wählerverzeichnis erreicht werden könnte. Eine solche Möglichkeit soll jedoch mit dem neuen Allthing-Gesetz, und dort in § 5 Absatz 5, geschaffen werden.