Danke, Frau Präfektin.
Nimmt sein Bier und hebt es prostend an.
Danke, Frau Präfektin.
Nimmt sein Bier und hebt es prostend an.
Tatsächlich "Rat der Präfektur", richtig.
Bestellt sich fürs erste ein Bier.
Werte Frau Präfektin, dann ... äh ... erlaube ich mir, mündlich den folgenden Antrag zu stellen. Wenn schriftliche Form gewünscht ist, werde ich dies nachholen.
Die gesetzgeberische Körperschaft der Präfektur möge beschließen: Die gesetzgeberische Körperschaft der Präfektur Großturanien gibt sich gemäß § 6 Absatz 1 Verwaltungsstrukturgesetz die Bezeichnung „Rat der Präfektur Großturanien (kurz: Rat der Präfektur)“.
Ah... Frau Droste... welche eine Freude! Und herzlichen Dank für die Einladung...
Also... ich meine... äh... so habe ich die Ankündigung Ihrer Party jedenfalls aufgefasst.
Hier, die sind für Sie...
... sagt er und reicht Jolanda eine Packung "Pralinen-Auslese" der Edel-Marke Trüffel.
Öffnet die Tür und betritt die Wohnung. Sieht sich dort nach der Gastgeberin um.
Wieder klingelt es.
Mannhardt stellt sein Auto in einer Seitenstraße ab und nähert sich der Wohnung. Eine junge Frau steht gerade an der Tür und klingelt.
Die Wohnung ist nicht weit von Mannhardts Firmensitz. Also macht er sich spontan auf den Weg.
Wählen Sie Herrn Finn Henrikson zum Landtagspräsidenten des Turanischen Landtags?
[x] Ja
[ ] Nein
[ ] Enthaltung
Will sich enthalten und gibt einen leeren Stimmzettel ab.
Ich ebenso wenig.
Lässt der Ministerin einen ersten groben Entwurf zukommen.
Entschuldigen Sie bitte, es hat sich noch ein Fehler bzw. eine Missverständlichkeit in den neuen Entwurf eingeschlichen.
Der neue Paragraf 6 Absatz 4 muss lauten:
"Bei der Wahl des Präsidenten der Föderation hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie es Wahlmöglichkeiten gibt, jedoch in keinem Fall mehr als sieben. Die Zahl der Wahlmöglichkeiten schließt die aktive Enthaltung ein. Ein Wähler darf keinem Kandidaten mehr als drei Stimmen geben."
Ein neuer Vorschlag, verehrte Kolleginnen und Kollegen.
ENTWURF
Drittes Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs
- 3. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz (3. WGBÄG) -
§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz ändert das Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung (FWGB) in der Fassung vom 7. Februar 2018.
§ 2 - Änderungen
Paragraf 6 wird um einen neuen Absatz 4 ergänzt. Dieser hat den Wortlaut:
"Bei der Wahl des Präsidenten der Föderation hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie es Wahlmöglichkeiten gibt. Die Zahl der Wahlmöglichkeiten schließt die aktive Enthaltung ein, darf aber in keinem Fall mehr als sieben betragen. Ein Wähler darf keinem Kandidaten mehr als drei Stimmen geben."
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Das werde ich. Bis dahin danke ich Ihnen erst einmal für Ihre Zeit. Auf Wiedersehen, Frau Ministerin.
Ich bin einverstanden, die Präsidentenwahl ausdrücklich zu erwähnen, und werde einen neuen Entwurf vorlegen.
Bei Mutti Merkel hätte ich jetzt auch Bedenken...
Werte Kollegen, ich sehe keine Gefahr in der Regel, dass der Wahlleiter die Stimmenanzahl im Vorfeld festlegt. Aber wenn dies mehrheitsfähig erscheint, bin ich gerne bereit, in meinem Entwurf aus der Kann- sozusagen eine Muss-Regel zu machen: Dann stünde also die Stimmenzahl für jede Wahl fest. Ich würde in diesem Fall festlegen wollen, dass die Zahl der Stimmen der Zahl der Wahlmöglichkeiten entspricht. Mit maximal drei kumulierten Stimmen könnte ich leben.
In die Vorbehaltsregel ließe sich zur Verdeutlichung des Bezugs auf außerparlamentarische Wahlen natürlich jederzeit noch ein Verweis auf Paragraf 14, also die Stimmenzahl in der Nationalversammlung, aufnehmen.
Mutti Adelgunde? Aber gern.