Ich verwechsle nicht die Zuständigkeiten, Herr Saxburger, ich zitiere nur die Begründung der Antragstellerin, die möglicherweise ihrerseits Dinge verwechselt. Wir könnten uns jetzt darüber streiten, ob das Initiativrecht der Regierung bedeutet, dass ein Ministerium Gesetze auf den Weg bringen kann, soll, muss oder nicht, aber das ist letztlich gar nicht relevant. Der entscheidende Punkt ist, dass durch die mögliche Verfassungsänderung, über die wir hier reden, sich schlicht nichts daran ändert, wie Naturschutzgebiete ausgewiesen werden und Tierschutzgesetze zustande kommen. Mit anderen Worten: Auch wenn ein Umweltministerium, das in diesen Bereichen aktiv werden will, das nicht unbedingt allein tun kann, gehört diese Verfassungsänderung nicht zu den Dingen, die es dazu braucht. Und damit ist sie auch nicht der Weg, die in der Begründung genannten Ziele zu erreichen.
Und ich bin tatsächlich der Ansicht, dass konkrete Bestimmungen vor oder jedenfalls nicht nach den abstrakten Zielen kommen müssen, weil rein abstrakte Ziele einen zu großen Interpretationsspielraum lassen. Die Verfassung ist schließlich nicht irgendein Wunschzettel, auf den man auf Vorrat schöne Prinzipien schreiben kann, die man irgendwann umsetzen will, sondern gültiges Recht, das sofort Auswirkungen hat. Damit würden die Gerichte dazu gezwungen, faktisch als Ersatzgesetzgeber tätig zu werden, wenn die Nationalversammlung ihrer Aufgabe nicht nachkommt und auch konkret festlegt, wie das Ziel umgesetzt werden soll. Da Sie gerade selbst von den Zuständigkeiten der drei Staatsgewalten geredet haben, nehme ich an, wir sind uns einig, dass das keine wünschenswerte Situation wäre.