Beiträge von Landolf B. Schiller


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    Oberster Gerichtshof
    der Turanischen Föderation



    RICHTERLICHE HAFTANORDNUNG



    Hiermit ordnet der Oberste Gerichtshof der Turanischen Föderation wegen des dringenden Tatverdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und des Hochverrats in Tateinheit mit versuchtem Mord und Verunglimpfung von Verfassungsorganen Haft an gegen den Staatsangehörigen der Föderation Andreas Bender, zuletzt wohnhaft im Großmarschallat Valorien, Département Tréjus. Die ihm zur Last gelegten Verbrechen sind strafbar gemäß §§ 26, 15, 32 und 19 Turanisches Strafgesetzbuch i.d.F. vom 18. September 2005. Die Haftanordnung ist sofort vollstreckbar.


    Andreas Bender ist nach Sachstand der ab 2006 erfolgten polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen Rädelsführer der terroristischen Vereinigung "Anti-Turanische Aktion" und Hauptverantwortlicher für den Bombenanschlag auf das Föderationsratsgebäude am 26. März 2006, der mehrere Menschen verletzte und erheblichen Sachschaden verursachte. Seiner Festnahme entzog sich der Beschuldigte durch Flucht ins Ausland.


    Herr Bender befindet sich seit mehreren Jahren auf dem Staatsgebiet des Großmarschallats Valorien und steht dort unter Beobachtung durch die einheimischen Behörden. Eine Überstellung an die Föderation ist zeitnah möglich. Der Beschuldigte ist nach erfolgter Überstellung an turanische Behörden unverzüglich in Haft zu nehmen.


    Turan, den 27. April 2020


    Dr. jur. Landolf B. Schiller

    Vorsitzender Richter am OGH


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    Der Antrag geht bei der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofs ein, wird dort gemäß § 3 der Geschäftsordnung des OGH der neuen Akte OG/S/1/2020 zugeordnet und dann in Kopie an den Vorsitzenden Richter weitergeleitet. Dieser liest sich das Schreiben aufmerksam durch und widmet sich dann den angehängten Ermittlungsakten. Der Schlussfolgerung der Föderationsanwaltschaft, Andreas Bender sei Rädelsführer der sogenannten "Anti-Turanischen Aktion" und Hauptverantwortlicher des Terroranschlags vom 26. März 2006, ist nach Aktenstand zu folgen. Die Haftanordnung ist damit reine Formsache und wird in Kürze ausgestellt.

    Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofs der Turanischen Föderation (GoOGH)

    auf Grundlage von § 8 Föderationsgerichtsverfassung


    § 1 Verwaltungsorganisation
    (1) Das Gericht richtet eine Geschäftsstelle ein, welche mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die erforderliche Anzahl wird vom Vorsitzenden Richter bestimmt.
    (2) Der Vorsitzende Richter ist Dienstvorgesetzter der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
    (3) Der Vorsitzende Richter führt die laufenden Geschäfte des Gerichts. Er kann bestimmte Aufgaben an andere Richter des Gerichts oder an Urkundsbeamte zeitweise oder auf Dauer übertragen.
    (4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Absatz 2 Föderationsgerichtsverfassung übt der Vorsitzende Richter im Gerichtsgebäude das Hausrecht und die in § 15 Absatz 2 Föderationsgerichtsverfassung genannten polizeilichen Rechte aus.


    § 2 Geschäftsverteilung
    (1) Das Gericht kann einen Geschäftsverteilungsplan festlegen, der den Richtern nach einem vorher zu bestimmenden System alle anhängig werdenden Rechtssachen zur Abarbeitung und Verfahrensleitung zuweist. Ein solcher Geschäftsverteilungsplan ist jeweils mindestens für ein Jahr festzulegen und am Sitz des Gerichts zu veröffentlichen.
    (2) In Rechtssachen, welche nach Absatz 1 einem Richter zugewiesen wurden, führt dieser als verfahrensleitender Richter den Vorsitz in den mündlichen Verhandlungen und fasst Entscheidungen schriftlich ab.
    (3) Gilt bei Beginn der Anhängigkeit einer Rechtssache kein Geschäftsverteilungsplan, wird die Sache dem Vorsitzenden Richter zugewiesen.


    § 3 Aktenhaltung
    (1) Jede Rechtssache wird bei Eingang eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks unter einem eindeutigen Aktenzeichen registriert und erhält eine separate Akte. Nachfolgend eingehende Schriftstücke zu derselben Sache erhalten dasselbe Aktenzeichen und werden der Akte in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs beigefügt.
    (2) Akten können in Papierform oder elektronisch geführt werden. Ihre Vollständigkeit und Unveränderlichkeit sind zu gewährleisten.
    (3) Das Aktenzeichen wird gebildet aus dem Kürzel OG für Oberster Gerichtshof, dem Sachkennzeichen, einer fortlaufenden Nummer und einer vierstelligen Jahreszahl jeweils getrennt durch einen Schrägstrich. Die fortlaufende Nummerierung wird kalenderjährlich für alle bei diesem Gericht eingehenden Sachen geführt.
    (4) Sachkennzeichen werden nach dem Inhalt der Rechtssache ermittelt:
    1. A für Arbeitsrechtssachen;
    2. B für Bußgeldsachen;
    3. D für Dienstrechtssachen;
    4. F für Finanzrechtssachen;
    5. G für Grundstückssachen;
    6. O für öffentlich-rechtliche und Verwaltungsrechtssachen;
    7. P für Vollstreckungs- und Vollzugssachen;
    8. S für Strafrechtssachen;
    9. V für Verwaltungsrechtssachen;
    10. W für Wirtschaftsstrafsachen;
    11. Z für Zivilstreitigkeiten;
    12. X für allgemeine Sachen, soweit nicht anders zuordenbar.
    (5) Das Aktenzeichen wird von der Geschäftsstelle des Gerichts vergeben. Betrifft eine Rechtssache mehrere Rechtsgebiete, wird das Sachkennzeichen gewählt, dessen Rechtsgebiet zum Zeitpunkt der Vergabe des Aktenzeichens die Rechtssache überwiegt.
    (6) Gerichtsakten sind für die Dauer von mindestens zehn Jahren aufzubewahren. Der Zeitraum beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das letzte Dokument der Akte beigefügt wurde.


    § 4 Akteneinsicht
    (1) Die Parteien einer Rechtssache haben das Recht, die gemäß § 3 eingerichtete und geführte Akte zu ihrer Sache einzusehen und Abschriften davon zu verlangen. Abschriften können jedoch nur für die Teile der Akte verlangt werden, welche die antragstellende Partei nicht selbst ins Verfahren eingeführt hat oder die ihr bereits im normalen Verfahrensgang zugestellt wurden.
    (2) Wird eine Partei in einer Rechtssache von einem Rechtsbeistand vertreten, geht das Recht zur Akteneinsicht auf den Rechtsbeistand über.
    (3) Der verfahrensleitende Richter entscheidet nach billigem Ermessen darüber, ob und welche Teile der Verfahrensakte als geheim einzustufen sind und nicht außerhalb des Gerichts gegeben werden. Dabei sind das öffentliche Interesse und die berechtigten Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Als geheim eingestufte Teile der Verfahrensakte können von den betroffenen Verfahrensbeteiligten nur im Gericht eingesehen werden.


    § 5 Sitzungen
    (1) Mündliche Verhandlungen finden im Sitzungssaal des Gerichts statt.
    (2) Vorsitzender im Sinne von § 15 Absatz 1 Föderationsgerichtsverfassung ist der verfahrensleitende Richter gemäß § 2 dieser Geschäftsordnung.
    (3) Der Vorsitzende führt die mündliche Verhandlung gemäß § 16 Föderationsgerichtsverfassung.
    (4) Der Sitzungsverlauf ist vollständig zu protokollieren.
    (5) Bekanntmachungen zu den Terminen der Sitzungen erfolgen gemäß § 8.


    § 6 Entscheidungsfindung
    (1) Entscheidungen des Gerichts, welche ohne mündliche Verhandlung ergehen, insbesondere in Verfahrensfragen, werden vom verfahrensleitenden Richter gefällt.
    (2) Entscheidungen des Gerichts, welche im Ergebnis mündlicher Verhandlung ergehen, werden von allen am Verfahren beteiligten Richtern nach Beratung durch Mehrheitsentscheid gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des verfahrensleitenden Richters. Beratung und Abstimmung erfolgen nicht öffentlich. Die beteiligten Richter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


    § 7 Entscheidungsverkündung
    (1) Entscheidungen des Gerichts, welche ohne mündliche Verhandlung ergehen, sind unverzüglich zu verkünden und den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Bei Entscheidungen zum Verfahrensfortgang einer mündlichen Verhandlung genügt die Verkündung in der Sitzung und deren Dokumentation im Sitzungsprotokoll.
    (2) Urteile und andere Entscheidungen, welche nach Abschluss einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind gemäß § 16 Absatz 6 Föderationsgerichtsverfassung innerhalb von einer Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Die Urteilsverkündung erfolgt in einer gesonderten Sitzung des Gerichts, in welcher die Entscheidungsformel und die wesentlichen Gründe vom verfahrensleitenden Richter vorgetragen werden.
    (3) Nach Absatz 2 verkündete Entscheidungen sind mit der vollständigen Begründung den Parteien unverzüglich nach der mündlichen Verkündung schriftlich zu übermitteln.


    § 8 Bekanntmachungen
    (1) Termine für die Eröffnung mündlicher Verhandlungen sind gemäß § 16 Absatz 1 Föderationsgerichtsverfassung mit einer Frist von mindestens 5 Tagen bekannt zu geben.
    (2) Termine für die Wiederaufnahme unterbrochener mündlicher Verhandlungen sind gemäß § 16 Absatz 2 Föderationsgerichtsverfassung im Unterbrechungsbeschluss zu bestimmen und werden nicht gesondert bekannt gemacht.
    (3) Termine zur Verkündung von Urteilen und sonstigen nach mündlicher Verhandlung gefällter Entscheidungen sind mit einer Frist von 3 Tagen bekannt zu machen.
    (4) Alle öffentlichen Bekanntmachungen des Gerichts werden im Gericht an allgemein zugänglicher Stelle bereitgestellt.
    (5) Bekanntmachungen zu konkreten Rechtssachen werden neben der Veröffentlichung den betroffenen Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt.


    § 9 Dokumentationen
    (1) Neben der Führung der Gerichtsakten gemäß § 3 kann das Gericht weitere Dokumentationen seiner Tätigkeit fertigen und an geeigneter Stelle veröffentlichen.
    (2) Für wissenschaftliche Zwecke kann das Gericht Statistiken über Verfahrensstände und -entwicklungen ermitteln und wissenschaftlichen Einrichtungen der Föderation und/oder der Länder zur Verfügung stellen.
    (3) Die Entscheidung über die Fertigung und Veröffentlichung von Dokumentationen gemäß den Absätzen 1 und 2 trifft der Vorsitzende Richter.


    § 10 Inkrafttreten
    Diese Geschäftsordnung tritt am 2. Januar 2020 in Kraft.


    Turan, den 1. Januar 2020


    Landolf B. Schiller

    Vorsitzender Richter am OGH

    Turanische Föderation
    Oberster Gerichtshof
    Der Vorsitzende Richter


    Herrn Minister Arnar Sveinsson

    Föderationsministerium für Justiz

    2000 Turan


    Turan, den 12. November 2019

    Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofs


    Sehr geehrter Herr Minister Sveinsson,


    bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 29. Oktober, für das ich Ihnen erneut herzlich danken möchte, übersende ich Ihnen zu Ihrer Kenntnis den Entwurf einer Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofs der Turanischen Föderation. Ich gedenke, ihn Mitte des Monats in Kraft zu setzen. Da sich der Entwurf an der Mustergeschäftsordnung für die Gerichte in der Republik Schwion orientiert, vermute ich, damit Ihrem Wunsch nach einer möglichst weitgehenden Angleichung der Verwaltungsverfahren und Verfahrensabläufen im Justizbereich der gesamten Föderation nachkommen zu können.


    Mit freundlichen Grüßen


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    Landolf B. Schiller

    Vorsitzender Richter


    Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofs der Turanischen Föderation (GoOGH)

    auf Grundlage von § 8 Föderationsgerichtsverfassung


    § 1 Verwaltungsorganisation
    (1) Das Gericht richtet eine Geschäftsstelle ein, welche mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die erforderliche Anzahl wird vom Vorsitzenden Richter bestimmt.
    (2) Der Vorsitzende Richter ist Dienstvorgesetzter der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
    (3) Der Vorsitzende Richter führt die laufenden Geschäfte des Gerichts. Er kann bestimmte Aufgaben an andere Richter des Gerichts oder an Urkundsbeamte zeitweise oder auf Dauer übertragen.
    (4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Absatz 2 Föderationsgerichtsverfassung übt der Vorsitzende Richter im Gerichtsgebäude das Hausrecht und die in § 15 Absatz 2 Föderationsgerichtsverfassung genannten polizeilichen Rechte aus.


    § 2 Geschäftsverteilung
    (1) Das Gericht kann einen Geschäftsverteilungsplan festlegen, der den Richtern nach einem vorher zu bestimmenden System alle anhängig werdenden Rechtssachen zur Abarbeitung und Verfahrensleitung zuweist. Ein solcher Geschäftsverteilungsplan ist jeweils mindestens für ein Jahr festzulegen und am Sitz des Gerichts zu veröffentlichen.
    (2) In Rechtssachen, welche nach Absatz 1 einem Richter zugewiesen wurden, führt dieser als verfahrensleitender Richter den Vorsitz in den mündlichen Verhandlungen und fasst Entscheidungen schriftlich ab.
    (3) Gilt bei Beginn der Anhängigkeit einer Rechtssache kein Geschäftsverteilungsplan, wird die Sache dem Vorsitzenden Richter zugewiesen.


    § 3 Aktenhaltung
    (1) Jede Rechtssache wird bei Eingang eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks unter einem eindeutigen Aktenzeichen registriert und erhält eine separate Akte. Nachfolgend eingehende Schriftstücke zu derselben Sache erhalten dasselbe Aktenzeichen und werden der Akte in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs beigefügt.
    (2) Akten können in Papierform oder elektronisch geführt werden. Ihre Vollständigkeit und Unveränderlichkeit sind zu gewährleisten.
    (3) Das Aktenzeichen wird gebildet aus dem Kürzel OG für Oberster Gerichtshof, dem Sachkennzeichen, einer fortlaufenden Nummer und einer vierstelligen Jahreszahl jeweils getrennt durch einen Schrägstrich. Die fortlaufende Nummerierung wird kalenderjährlich für alle bei diesem Gericht eingehenden Sachen geführt.
    (4) Sachkennzeichen werden nach dem Inhalt der Rechtssache ermittelt:
    1. A für Arbeitsrechtssachen;
    2. B für Bußgeldsachen;
    3. D für Dienstrechtssachen;
    4. F für Finanzrechtssachen;
    5. G für Grundstückssachen;
    6. O für öffentlich-rechtliche und Verwaltungsrechtssachen;
    7. P für Vollstreckungs- und Vollzugssachen;
    8. S für Strafrechtssachen;
    9. V für Verwaltungsrechtssachen;
    10. W für Wirtschaftsstrafsachen;
    11. Z für Zivilstreitigkeiten;
    12. X für allgemeine Sachen, soweit nicht anders zuordenbar.
    (5) Das Aktenzeichen wird von der Geschäftsstelle des Gerichts vergeben. Betrifft eine Rechtssache mehrere Rechtsgebiete, wird das Sachkennzeichen gewählt, dessen Rechtsgebiet zum Zeitpunkt der Vergabe des Aktenzeichens die Rechtssache überwiegt.
    (6) Gerichtsakten sind für die Dauer von mindestens zehn Jahren aufzubewahren. Der Zeitraum beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das letzte Dokument der Akte beigefügt wurde.


    § 4 Akteneinsicht
    (1) Die Parteien einer Rechtssache haben das Recht, die gemäß § 3 eingerichtete und geführte Akte zu ihrer Sache einzusehen und Abschriften davon zu verlangen. Abschriften können jedoch nur für die Teile der Akte verlangt werden, welche die antragstellende Partei nicht selbst ins Verfahren eingeführt hat oder die ihr bereits im normalen Verfahrensgang zugestellt wurden.
    (2) Wird eine Partei in einer Rechtssache von einem Rechtsbeistand vertreten, geht das Recht zur Akteneinsicht auf den Rechtsbeistand über.
    (3) Der verfahrensleitende Richter entscheidet nach billigem Ermessen darüber, ob und welche Teile der Verfahrensakte als geheim einzustufen sind und nicht außerhalb des Gerichts gegeben werden. Dabei sind das öffentliche Interesse und die berechtigten Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Als geheim eingestufte Teile der Verfahrensakte können von den betroffenen Verfahrensbeteiligten nur im Gericht eingesehen werden.


    § 5 Sitzungen
    (1) Mündliche Verhandlungen finden im Sitzungssaal des Gerichts statt.
    (2) Vorsitzender im Sinne von § 15 Absatz 1 Föderationsgerichtsverfassung ist der verfahrensleitende Richter gemäß § 2 dieser Geschäftsordnung.
    (3) Der Vorsitzende führt die mündliche Verhandlung gemäß § 16 Föderationsgerichtsverfassung.
    (4) Der Sitzungsverlauf ist vollständig zu protokollieren.
    (5) Bekanntmachungen zu den Terminen der Sitzungen erfolgen gemäß § 8.


    § 6 Entscheidungsfindung
    (1) Entscheidungen des Gerichts, welche ohne mündliche Verhandlung ergehen, insbesondere in Verfahrensfragen, werden vom verfahrensleitenden Richter gefällt.
    (2) Entscheidungen des Gerichts, welche im Ergebnis mündlicher Verhandlung ergehen, werden von allen am Verfahren beteiligten Richtern nach Beratung durch Mehrheitsentscheid gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des verfahrensleitenden Richters. Beratung und Abstimmung erfolgen nicht öffentlich. Die beteiligten Richter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


    § 7 Entscheidungsverkündung
    (1) Entscheidungen des Gerichts, welche ohne mündliche Verhandlung ergehen, sind unverzüglich zu verkünden und den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Bei Entscheidungen zum Verfahrensfortgang einer mündlichen Verhandlung genügt die Verkündung in der Sitzung und deren Dokumentation im Sitzungsprotokoll.
    (2) Urteile und andere Entscheidungen, welche nach Abschluss einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind gemäß § 16 Absatz 6 Föderationsgerichtsverfassung innerhalb von einer Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Die Urteilsverkündung erfolgt in einer gesonderten Sitzung des Gerichts, in welcher die Entscheidungsformel und die wesentlichen Gründe vom verfahrensleitenden Richter vorgetragen werden.
    (3) Nach Absatz 2 verkündete Entscheidungen sind mit der vollständigen Begründung den Parteien unverzüglich nach der mündlichen Verkündung schriftlich zu übermitteln.


    § 8 Bekanntmachungen
    (1) Termine für die Eröffnung mündlicher Verhandlungen sind gemäß § 16 Absatz 1 Föderationsgerichtsverfassung mit einer Frist von mindestens 5 Tagen bekannt zu geben.
    (2) Termine für die Wiederaufnahme unterbrochener mündlicher Verhandlungen sind gemäß § 16 Absatz 2 Föderationsgerichtsverfassung im Unterbrechungsbeschluss zu bestimmen und werden nicht gesondert bekannt gemacht.
    (3) Termine zur Verkündung von Urteilen und sonstigen nach mündlicher Verhandlung gefällter Entscheidungen sind mit einer Frist von 3 Tagen bekannt zu machen.
    (4) Alle öffentlichen Bekanntmachungen des Gerichts werden im Gericht an allgemein zugänglicher Stelle bereitgestellt.
    (5) Bekanntmachungen zu konkreten Rechtssachen werden neben der Veröffentlichung den betroffenen Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt.


    § 9 Dokumentationen
    (1) Neben der Führung der Gerichtsakten gemäß § 3 kann das Gericht weitere Dokumentationen seiner Tätigkeit fertigen und an geeigneter Stelle veröffentlichen.
    (2) Für wissenschaftliche Zwecke kann das Gericht Statistiken über Verfahrensstände und -entwicklungen ermitteln und wissenschaftlichen Einrichtungen der Föderation und/oder der Länder zur Verfügung stellen.
    (3) Die Entscheidung über die Fertigung und Veröffentlichung von Dokumentationen gemäß den Absätzen 1 und 2 trifft der Vorsitzende Richter.


    § 10 Inkrafttreten
    Diese Geschäftsordnung tritt am 15. November 2019 in Kraft.


    Meine Damen und Herren, die Regierung hat den Föderationszwang über den Freistaat Turanien aufgehoben. Damit ist meine Aufgabe beendet. Ich darf mich von Ihnen verabschieden und Ihnen für die gute Zusammenarbeit danken. Kanzler Henriksson, die Leitung der Sitzung liegt nun bei Ihnen.

    Ich schließe hiermit die Abstimmung.



    Es wurden vier Stimmen abgegeben. Bei einer Enthaltung entfielen zwei Stimmen auf Finn Henriksson, eine auf Barbara von Rungholm. Damit ist Herr Henriksson zum Kanzler des Freistaats Turanien gewählt. Meinen Glückwunsch!

    Dann bitte ich um Ihr Votum: Wen wählen Sie zum Kanzler des Freistaats Turanien? Finn Henriksson oder Barbara von Rungholm? Mangels einer gesetzlichen Spezifikation gehe ich davon aus, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.


    Schiller lässt zunächst für Henriksson abstimmen, dann für von Rungholm. Anschließend werden die aktiven Enthaltungen durch Handzeichen kenntlich gemacht.


    Pardon, Gnädigste! Rungholm natürlich.


    Murmelt etwas von "Wie die Insel" und macht sich Notizen.


    Damit erkläre ich die Bewerbungsfrist für abgelaufen. Es wurden zwei Kandidaturen für das Amt des Kanzlers des Freistaats Turanien bekanntgegeben: Finn Henriksson und Barbara von Rungholm. Gibt es Einwände dagegen, offen abstimmen zu lassen?

    An anderer Stelle wurde mir zugetragen, dass ein Mitglied des Hohen Hauses bei der Wahl zum Kanzler kandidieren möchte. Ich kann und will diese Bewerbung nicht übergehen. Allerdings möchte ich auch, dass besagte Person ihre Kandidatur mir gegenüber ausdrücklich bekräftigt. Damit alles seine Ordnung hat. Danach werde ich abstimmen lassen.

    Turanische Föderation
    Der Beauftragte der Föderationsregierung
    beim Freistaat Turanien


    Feststellung des Wählerverzeichnisses I/2019 - Nachträgliche Eintragung


    Die Frist zur Eintragung in das Wählerverzeichnis I/2019 für den Freistaat Turanien ist abgelaufen. Frist- und formgerecht haben sich folgende Personen in das nunmehr gültige Wählerverzeichnis eingetragen:


    Finn Jakob Henriksson, Königsberg

    Julius Mannhardt, Stoltenberg

    Barbara von Rungholm, Westerbad (nachgetragen am 9. Februar 2019)

    Adelgunde Schleutberger-Narrenhäuser, Freyhafen

    Josef Wedel, Bad Nymphenheim


    Für eine nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis ist gemäß Artikel 13 Satz 4f des Staatsgrundgesetzes ein entsprechender Antrag an den Kanzler – derzeit vertreten durch den Beauftragten der Föderationsregierung – zu richten. Entspricht der Kanzler/Beauftragte der Föderationsregierung diesem Antrag nicht innerhalb von sieben Tagen, entscheidet der Landtag über die nachträgliche Eintragung.


    Königsberg, den 9. Februar 2019


    Dr. Landolf Barnabas Schiller

    Beauftragter der Föderationsregierung