Beiträge von Waltmar Leber

    Gesetz über die nichtmilitärischen bewaffneten Organe der Flandrischen Demokratischen Republik

    - Entwurf -


    § 1 - Bewaffnete Organe

    (1) Die bewaffneten Organe der Republik dienen der gesetzmäßigen Aufrechterhaltung und Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung auf dem Staatsgebiet der Flandrischen Demokratischen Republik und auf all jenen Gebieten, die dem Staatsgebiet der Republik aufgrund eines Gesetzes gleichgestellt sind.

    (2) Bewaffnete Organe der Republik sind die dem Ministerium für Sicherheit und Ordnung unterstellten nichtmilitärischen bewaffneten Organe sowie die Flandrische Volksarmee. Alles Nähere zur Volksarmee regelt ein gesondertes Gesetz.

    (3) Nicht zu den bewaffneten Organen der Republik zählen zivile Beschäftigte in der Verwaltung des Ministeriums.


    § 2 - Ministerium für Sicherheit und Ordnung

    (1) Das mit Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bildende Ministerium für Sicherheit und Ordnung fasst die bisher dem Ministerium des Innern unterstellte Volkspolizei, das dem Ministerium der Verteidigung unterstellte Amt für Aufklärung und das dem Ministerium für Sicherheit unterstellte Amt zum Schutz der staatlichen Ordnung zum Zwecke der besseren Koordination der flandrischen Sicherheitsbehörden unter einheitlicher Leitung zusammen.

    (2) Das bestehende Ministerium für Sicherheit geht in dem neuen Ministerium auf.


    § 3 - Gliederung

    (1) Dem Ministerium für Sicherheit und Ordnung unterstehen zumindest die nach Zuständigkeit gegliederten Hauptabteilungen

    1. Volkspolizei (einschließlich Kriminalpolizei und Volkspolizei-Bereitschaften);

    2. Flandrisches Pass- und Meldewesen (einschließlich des Passkontrolldienstes);

    3. Schutz der staatlichen Ordnung (politische Polizei);

    4. (Auslands-)Aufklärung;

    5. (Spionage-)Abwehr;

    6. Terrorabwehr;

    7. Wachregiment "Erik Dietrich";

    8. Schule des Ministeriums für Sicherheit und Ordnung.

    (2) Die übrige Gliederung und Struktur regelt ein Erlass des Ministers.


    § 4 - Uniformierung

    (1) Die Angehörigen der Volkspolizei tragen ihre bisherige graugrüne Dienstuniform.

    (2) Angehörige der übrigen nichtmilitärischen bewaffneten Organe einschließlich des Ministers und der Leiter der Hauptabteilungen tragen Paradeuniformen, die in Schnitt und Gestaltung der Dienstuniform der Volkspolizei entsprechen. Der Minister kann per Erlass festlegen, dass die Kragenspiegel eine andere Waffenfarbe aufweisen als die der Angehörigen der Volkspolizei. Er kann die Waffenfarbe festlegen.

    (3) Der Minister kann per Erlass eine neue oder ergänzende Uniform einführen.

    (4) Zivile Beschäftigte in der Verwaltung des Ministeriums tragen keine Uniform.


    § 5 - Dienstgrade

    Die Angehörigen der nichtmilitärischen bewaffneten Organe tragen die Dienstgrade der Flandrischen Volksarmee.


    § 6 - Volkspolizei

    (1) Leiter der Hauptabteilung Volkspolizei ist der Chef der Volkspolizei (CdVP).

    (2) Die Volkspolizei gliedert sich in

    1. Schutzpolizei;

    2. Wasserschutzpolizei;

    3. Kriminalpolizei;

    4. Verkehrspolizei;

    5. Transportpolizei;

    6. Betriebsschutz;

    7. Volkspolizei-Bereitschaften.

    (2) In jedem Bezirk der Republik besteht eine Bezirksleitstelle der Volkspolizei, in jedem Kreis eine Kreisleitstelle.

    (3) Jeder Bezirksleitstelle sind mindestens zwei Bereitschaftshundertschaften und eine Sondereinsatzeinheit (Spezialisierte Kräfte der Volkspolizei) zugeordnet.

    (4) Volkspolizei-Bereitschaften und insbesondere Sondereinsatzeinheiten sind militärisch auszubilden und soweit notwendig mit militärischen Waffen auszurüsten. Das Nähere regelt ein Erlass des Ministers.


    § 7 - Pass- und Meldewesen

    (1) Jeder volljährige Bürger der Flandrischen Demokratischen Republik muss auf Verlangen einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Reisepass vorweisen können.

    (2) Ausweise und Pässe werden auf Antrag vom Flandrischen Pass- und Meldewesen ausgestellt. Der Antrag kann auch bei jeder für das kommunale Meldewesen zuständigen Gemeindebehörde beantragt werden.

    (3) Die Angehörigen der Volkspolizei und des Pass- und Meldewesens sind befugt, Ausweise und Pässe im Dienst jederzeit verdachtsunabhängig zu überprüfen, insbesondere bei der Ein- und Ausreise. Dies gilt auch für Angehörige der übrigen nichtmilitärischen bewaffneten Organe, sofern dies für die Erfüllung von deren Aufgaben notwendig ist.


    § 8 - Nachrichtendienstliche Mittel

    (1) Angehörige des Ministeriums für Sicherheit und Ordnung, deren Aufgabe der Schutz der staatlichen Ordnung, die Auslandsaufklärung, Spionage- oder Terrorabwehr ist, sind befugt, im Dienst nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen, auch im Ausland.

    (2) Nachrichtendienstliche Quellen sind zu schützen.


    § 9 - Verhältnismäßigkeit

    (1) Die nichtmilitärischen bewaffneten Organe der Republik haben sich bei ihrem Einsatz von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leiten zu lassen.

    (2) Der Gebrauch von potenziell tödlichen Waffen ist Angehörigen der nichtmilitärischen bewaffneten Organe im Dienst erlaubt, wenn er

    1. der Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf Leib und Leben dient;

    2. der Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf das Staatsgebiet der Republik oder auf Gebiete, die dem Staatsgebiet der Republik gleichgestellt sind;

    3. sich gegen Personen richtet, die sich der Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Identität oder mitgeführter Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch Flucht zu entziehen versuchen, und zuvor ein Warnschuss erfolgt ist.

    (3) Der Gebrauch von potenziell tödlichen Waffen gegen größere Menschengruppen ist darüber hinaus nur erlaubt, wenn Abhilfe anders nicht zu schaffen ist.

    (4) Der Minister kann per Erlass abweichende Regeln für Angehörige der Sondereinsatzeinheiten festlegen.


    § 10 - Anforderung, Einsatz

    (1) Einsätze von Angehörigen der nichtmilitärischen bewaffneten Organe außerhalb ihrer üblichen territorialen Zuständigkeit, insbesondere der Volkspolizei-Bereitschaften, ist möglich auf Anforderung der zuständigen staatlichen Organe.

    (2) Einsätze im Ausland sind im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit erlaubt, darüber hinaus nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Staatsrats.


    § 11 - Freiwillige Helfer

    (1) Volljährige Bürger können zur Unterstützung der gesetzmäßigen Arbeit der Angehörigen der nichtmilitärischen bewaffneten Organe der Republik angeworben werden. Solche freiwilligen Helfer des Ministeriums für Sicherheit und Ordnung sind einer bestimmten Hauptabteilung zuzuordnen. Sie sind unbewaffnet.

    (2) Der Minister legt per Erlass eine Aufwandsentschädigung fest, die die Helfer für ihre Tätigkeit erhalten.


    § 12 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Den Gesprächspartnern geht der Entwurf für eine Gründungsvereinbarung zu.


    Vereinbarung über die Gründung

    der Nationalen Demokratischen Front


    Artikel 1


    1. Die Sozialistische Volkspartei Flandriens, die Liga für Nationale Verteidigung und der Dienst für Flandrien bilden gemeinsam die Nationale Demokratische Front. Die Mitgliedsorganisationen bleiben rechtlich eigenständig, können sich aber von der Front in Rechtsgeschäften vertreten lassen.


    2. Weitere Organisationen können der Front beitreten, wenn sie sich zu dieser Vereinbarung und ihren Inhalten bekennen und der Zentralrat der Nationalen Demokratische Front dem Beitrittsbegehren mit der Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt.


    Artikel 2


    1. Die Nationale Demokratische Front ist ein Verbund der staatsbejahenden Kräfte der Flandrischen Demokratischen Republik. Sie bekennt sich zur Stärkung des patriotischen demokratischen Sozialismus in Flandrien und widmet sich dessen weiterem Aufbau.


    2. Auf die unter Punkt 1 genannten Ziele wirkt die Nationale Demokratische Front auch über ihre Mitgliedsorganisationen hin.


    3. Die Nationale Demokratische Front bekennt sich zur flandrischen Nation und zur Völkerverständigung mit den freien Nationen der Welt, insbesondere mit den sozialistischen Staaten. Im Kontakt mit dem Brudervolk in Münchberg wirkt sie auf die Beseitigung bestehender Vorurteile und Kontaktbeschränkungen hin.


    Artikel 3


    1. Die Nationale Demokratische Front tritt zur Volkswahl mit einem Einheitswahlvorschlag an. Der Wahlvorschlag muss vom Zentralrat gebilligt sein.


    2. Die Zusammensetzung des Wahlvorschlags muss die Mitgliedsorganisationen gemäß ihrer Stimmenzahl im Zentralrat berücksichtigen.


    Artikel 4


    1. Oberstes Organ der Nationalen Demokratischen Front ist der Zentralrat. In ihm haben alle Mitgliedsorganisationen Sitz und Stimme. Sie entsenden die Mitglieder gemäß den eigenen satzungsmäßigen Bestimmungen für ein Jahr. Die Stimmenzahl bemisst sich nach der Mitgliederstärke der Mitgliedsorganisationen. Parteien steht mindestens die Hälfte der Stimmenzahl zu. Die beiden Gründungsparteien haben stets dieselbe Stimmenzahl.


    2. Solange der Nationalen Demokratischen Front nur die in Artikel 1 Punkt 1 genannten Mitgliedsorganisationen angehören, setzt sich der Zentralrat wie folgt zusammen:

    Sozialistische Volkspartei Flandriens: 40 Stimmen

    Liga für Nationale Verteidigung: 40 Stimmen

    Dienst für Flandrien: 20 Stimmen.

    Treten weitere Organisationen der Front bei, so bestimmt der zum Zeitpunkt des Beitritts bestehende Zentralrat die neue Zusammensetzung.


    3. Der Zentralrat wird rechtlich und nach außen hin von seinem Präsidium vertreten. Das Präsidium hat drei Mitglieder, die in getrennter Abstimmung vom Zentralrat gewählt werden. Der Zentralrat bestimmt den Vorsitzenden des Präsidiums.


    Unterzeichnet und damit nach vorheriger Zustimmung aller Gründungsmitglieder am XX. XXXX 2021 in Marcksfurth.


    Für die Sozialistische Volkspartei Flandriens


    Für die Liga für Nationale Verteidigung


    Für den Dienst für Flandrien


    Auf Bitte des Genossen Leber versammelt sich der Staatsrat nach längerer Zeit wieder im Volkspalast.


    Genossen, als Minister für Verteidigung fällt es nicht direkt in meine Zuständigkeit. Als Stellvertretender Staatsratsvorsitzender möchte ich mir dennoch erlauben, das Thema anzusprechen: die innere Sicherheit unserer sozialistischen Demokratie. Der Konflikt mit Münchberg und die – erlauben Sie mir, dass ich es so deutlich sage – Isolation unseres Landes machen deutlich, dass wir hier großen Nachholbedarf haben. Unsere Dienste haben die Entwicklung nicht gesehen, Warnungen blieben aus und die Staatsführung schlitterte unversehens in die Krise. Das darf nicht nochmal passieren, Genossen!

    Deshalb schlage ich vor, unsere Dienste neu auszurichten, sodass sie künftig nicht mehr nebeneinander und aneinander vorbei agieren können. Die Volkspolizei, das ASSO und das AfA, schlage ich vor, gehen in einem neuen Ministerium für Sicherheit und Ordnung auf. Dem Ministerium für Verteidigung verbliebe damit nur ein ggf. neu zu schaffender Dienst für die unmittelbare Sicherheit und Ordnung der Streitkräfte. Wenn man diese Zuständigkeit nicht ebenfalls dem neuen MSO zusprechen würde.

    Was halten Sie davon, Genossen? Insbesondere ermutige ich auch den Genossen Erich Wolff, sich zu äußern. Ihn habe ich als Gast zu unserer Sitzung hinzugebeten. Als Generalstabschef der Volksarmee und oberster dienstlicher Vorgesetzter des AfA wäre er ja direkt von der Umstrukturierung betroffen.