Selbstredend, Genosse.
Beiträge von Erik Dietrich
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Die SVPF ist damit einverstanden. Ganz oben auf der Agenda steht für uns natürlich der fortschreitende Aufbau des Sozialismus.
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Ich lasse euch den Vortritt, liebe Genossen.
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Reicht ihm die Hand.
Genosse Dietrich, freue mich, dass Sie wieder wohlauf sind.
Ich freue mich, wieder da sein zu können, Genosse Leber. Genosse Esau hat mich bereits über den aktuellen Stand der Verhandlungen informiert.
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Stößt dazu und reicht den Anwesenden die Hand
Ich grüße euch, Genossen. Bitte entschuldigt meine Verspätung, der Verkehr hat mich aufgehalten.
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Ich finde es wirklich schön, wie ihr das ganze hier versucht am Leben zu halten! Ein großes Dankeschön dafür!
Ich bin jetzt wieder mit von der Partei und kann die Sozialisten übernehmen, sofern da noch Bedarf besteht.
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Ist nach einer langen Krankheit wieder in der Parteizentrale zu sehen.
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Nimmt das Schreiben entgegen und wird sich mit Genossin Turm besprechen.
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Von Borzen und Dietrich treffen ein, auf dem Tisch sind eine Getränke und Snacks bereitgestellt.
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In der Tat! Was schlagen Sie... äh... was schlägst Du vor?
Ich denke, wir sollten dazu eine Anfrage nach Xinhai senden
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Freut mich, dass er Ihnen gefällt. Wenn Sie möchten, können Sie auch einen bekommen.
Man düst ab zum Volkspalast.
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Wir würden die Frist aus dem Entwurf streichen.
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Liebe Genossinnen und Genossen,
ich habe einen Entwurf für ein Wirtschaftsgesetzbuch erarbeitet. Wir sollten diesen aber noch durchsprechen.Teilt den Entwurf aus.
Wirtschaftsgesetzbuch der Flandrischen Demokratischen Republik
(WGB)Teil I – Allgemeines
§1 [Gesetzeswerk]
Dieses Gesetz regelt Einrichtung, Arbeitsweise und Organisation von
wirtschaftlichen Betrieben in volkseigener und privater Hand.§2 [Definitionen]
(1) Als wirtschaftlicher Betrieb in Sinne dieses Gesetzes wird ein
Betrieb definiert, der zum Zwecke der Warenproduktion, des Abbaus von
Rohstoffen, der landwirtschaftlichen Nutzung von Vieh und Gelände oder
der Bereitstellung von Dienstleistungen betrieben wird. Er kann
rechtsfähig sein oder als unselbständiger Betrieb Teil einer
übergeordneten juristischen Person sein.
(2) Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
(3) Eine natürliche Person ist der Mensch als Träger von Rechten und Pflichten
(4) Eine juristische Person ist eine Vereinigung mehrerer Personen, die aufgrund hoheitlicher Anerkennung rechtsfähig ist.Teil II – Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand
§3 [Arten von wirtschaftlichen Betrieben in volkseigener Hand]
(1) Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand sind Eigentum des
Staates und damit des Volkes. Sie tragen das Präfix „VB“ für
Volksbetrieb.
(2) Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand können in Kombinaten
zusammengefasst werden. Sie werden dadurch zu unselbstständigen
Betrieben innerhalb des Kombinats als übergeordnete juristische Person.§4 [Errichtung]
(1) Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand werden durch Gesetz,
auf Grundlage eines Gesetzes oder durch Verstaatlichung wirtschaftlicher
Betriebe in privater Hand errichtet.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlangen sie ihre Rechtsfähigkeit mit Errichtung.§5 [Auflösung]
(1) Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand können nur durch ein
Gesetz aufgelöst werden, das die Art und Weise der Auflösung und die
Rechtsnachfolge regelt.Teil III – Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand
§6 [Arten von wirtschaftlichen Betrieben in privater Hand]
(1) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand sind Eigentum einer oder
mehrerer natürlicher Personen und bilden eine juristische Person.
(2) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand müssen sich in einer der folgenden Rechtsformen organisieren:
1. Genossenschaft
2. Gesellschaft privaten Rechts
(3) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand können in staatliche
Vereinigungen zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung in private
Vereinigungen ist nicht möglich.§7 [Errichtung]
Die Gründung eines wirtschaftlichen Betriebes in privater Hand kann beim
Amt für Privatunternehmen des Wirtschaftsrats beantragt werden. Der zu
gründende Betrieb darf nicht mehr als 100 Arbeiter beschäftigen um
zugelassen zu werden.§8 [Pflichten]
(1) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand sind zur Einhaltung folgender Vorschriften verpflichtet:
1. Die Arbeiter müssen nach der staatlichen Lohntabelle entlohnt werden.
2. Die Produkte müssen zu den Preisen der staatlichen Preistabelle vertrieben werden.
(2) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand können auf Beschluss des
Wirtschaftsrat zur Beteiligung am Wirtschaftsplan verpflichtet werden.§9 [Genossenschaften]
(1) Eine Genossenschaft ist ein wirtschaftlicher Betrieb, dessen
Mitwirkungsrecht zu gleichen Teilen bei allen Mitgliedern liegt.
Mitglied der Genossenschaft sind alle Angestellten des Betriebs.
(2) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand die als Genossenschaft organisiert sind tragen das Suffix „Gen.“.
(3) Die Mitglieder einer Genossenschaft bestimmen mit Stimmenmehrheit
eine Betriebsleitung, die die Geschäfte des Betriebs führt.
(4) Die Betriebsleitung muss vom Wirtschaftsrat bestätigt werden und ist vom Vertrauen der Genossenschaftsmitglieder abhängig.§10 [Gesellschaften privaten Rechts]
(1) Eine Gesellschaft privaten Rechts ist ein wirtschaftlicher Betrieb,
dessen Mitwirkungsrecht bei mindestens zwei Gesellschaftern liegt.
(2) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand die als Gesellschaft privaten Rechts organisiert sind tragen das Suffix „GpR“.
(3) Die Gesellschafter bestimmen mit Stimmenmehrheit die Betriebsleitung, die die Geschäfte des Betriebs führt.
(4) Die Betriebsleitung muss vom Wirtschaftsrat bestätigt werden und ist vom Vertrauen aller Angestellten des Betriebs abhängig.§11 [Mitbestimmung]
(1) Angestellte eines wirtschaftlichen Betriebs in privater Hand besitzen das Recht auf betriebliche Mitbestimmung.
(2) Die Angestellten wählen zu diesem Zweck eine Betriebsversammlung,
die die Entscheidungen der Betriebsleitung kontrolliert und bei
Stimmenmehrheit anfechten kann.
(3) Wenn eine Entscheidung der Betriebsleitung angefochten wurde, muss
die Betriebsleitung Rechenschaft vor der Betriebsversammlung ablegen.
(4) Die Betriebsversammlung kann eine Entscheidung der Betriebsleitung
vor der Anfechtung nur mit einer einstimmigen Mehrheit aufheben. Nach
einer Anfechtung kann die Betriebsversammlung eine Entscheidung der
Betriebsleitung mit einer einfachen Mehrheit aufheben.§12 [Steuern]
(1) Betriebe in privater Hand sind zur Abgabe von Steuern verpflichtet.
(2) Die Höhe der Steuern wird vom Wirtschaftsrat vorgeschlagen und von der Volksversammlung beschlossen.§13 [Vergesellschaftung]
(1) Ein Betrieb in privater Hand kann vom Wirtschaftsrat verstaatlicht
und in einen Betrieb in volkseigener Hand umgewandelt werden.
(2) Diese Entscheidung muss von der Betriebsversammlung des betroffenen Betriebs bestätigt werden.Teil IV – Schlussbestimmungen
§14 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung durch das Volksversammlungspräsidium in Kraft. -
Nimmt davon Kenntnis und empfiehlt den Motorsportverbänden sich einzuschreiben.
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Ist es nicht. Der Genosse Pak gibt dort eine Menge erschreckender Informationen preis.
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Für unsere Nachbarn haben wir immer Zeit, Herr Minister. Wir haben uns um eine Unterkunft für Sie gekümmert, sollen wir aufbrechen?
Deutet auf einen schwarzen Formula 305G, die Luxusvariante des Formula 305.
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Dann empfehle ich Dir das Interview mit dem Genossen Pak zu lesen.
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Geht In Richtung des Ministers und streckt ihm die Hand entgegen.
Herr Minister, es ist mir eine außerordentlich Freude, Sie hier begrüßen zu dürfen. Ich hoffe Sie hatten einen angenehmen Flug? So weit ist es ja nicht.
lacht
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Setzt sich wieder und sieht die Zeitung in Waltmars Hand
Wie ich sehe, hast Du auch schon die Zeitung gelesen? -
Erik steht auf.
Waltmar, schön, dass Du so schnell kommen konntest. Setz Dich doch.Ich denke, dass die beiden mittlerweile gut miteinander bekannt sind und sich in persönlichen Gesprächen auch duzen. Es sei denn, du hast was dagegen?