Beiträge von Erik Dietrich

    Liebe Genossinnen und Genossen,
    ich habe einen Entwurf für ein Wirtschaftsgesetzbuch erarbeitet. Wir sollten diesen aber noch durchsprechen.


    Teilt den Entwurf aus.



    Wirtschaftsgesetzbuch der Flandrischen Demokratischen Republik
    (WGB)


    Teil I – Allgemeines


    §1 [Gesetzeswerk]
    Dieses Gesetz regelt Einrichtung, Arbeitsweise und Organisation von
    wirtschaftlichen Betrieben in volkseigener und privater Hand.


    §2 [Definitionen]
    (1) Als wirtschaftlicher Betrieb in Sinne dieses Gesetzes wird ein
    Betrieb definiert, der zum Zwecke der Warenproduktion, des Abbaus von
    Rohstoffen, der landwirtschaftlichen Nutzung von Vieh und Gelände oder
    der Bereitstellung von Dienstleistungen betrieben wird. Er kann
    rechtsfähig sein oder als unselbständiger Betrieb Teil einer
    übergeordneten juristischen Person sein.
    (2) Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
    (3) Eine natürliche Person ist der Mensch als Träger von Rechten und Pflichten
    (4) Eine juristische Person ist eine Vereinigung mehrerer Personen, die aufgrund hoheitlicher Anerkennung rechtsfähig ist.


    Teil II – Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand


    §3 [Arten von wirtschaftlichen Betrieben in volkseigener Hand]
    (1) Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand sind Eigentum des
    Staates und damit des Volkes. Sie tragen das Präfix „VB“ für
    Volksbetrieb.
    (2) Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand können in Kombinaten
    zusammengefasst werden. Sie werden dadurch zu unselbstständigen
    Betrieben innerhalb des Kombinats als übergeordnete juristische Person.


    §4 [Errichtung]
    (1) Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand werden durch Gesetz,
    auf Grundlage eines Gesetzes oder durch Verstaatlichung wirtschaftlicher
    Betriebe in privater Hand errichtet.
    (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlangen sie ihre Rechtsfähigkeit mit Errichtung.


    §5 [Auflösung]
    (1) Wirtschaftliche Betriebe in volkseigener Hand können nur durch ein
    Gesetz aufgelöst werden, das die Art und Weise der Auflösung und die
    Rechtsnachfolge regelt.


    Teil III – Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand


    §6 [Arten von wirtschaftlichen Betrieben in privater Hand]
    (1) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand sind Eigentum einer oder
    mehrerer natürlicher Personen und bilden eine juristische Person.
    (2) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand müssen sich in einer der folgenden Rechtsformen organisieren:
    1. Genossenschaft
    2. Gesellschaft privaten Rechts
    (3) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand können in staatliche
    Vereinigungen zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung in private
    Vereinigungen ist nicht möglich.


    §7 [Errichtung]
    Die Gründung eines wirtschaftlichen Betriebes in privater Hand kann beim
    Amt für Privatunternehmen des Wirtschaftsrats beantragt werden. Der zu
    gründende Betrieb darf nicht mehr als 100 Arbeiter beschäftigen um
    zugelassen zu werden.


    §8 [Pflichten]
    (1) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand sind zur Einhaltung folgender Vorschriften verpflichtet:
    1. Die Arbeiter müssen nach der staatlichen Lohntabelle entlohnt werden.
    2. Die Produkte müssen zu den Preisen der staatlichen Preistabelle vertrieben werden.
    (2) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand können auf Beschluss des
    Wirtschaftsrat zur Beteiligung am Wirtschaftsplan verpflichtet werden.


    §9 [Genossenschaften]
    (1) Eine Genossenschaft ist ein wirtschaftlicher Betrieb, dessen
    Mitwirkungsrecht zu gleichen Teilen bei allen Mitgliedern liegt.
    Mitglied der Genossenschaft sind alle Angestellten des Betriebs.
    (2) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand die als Genossenschaft organisiert sind tragen das Suffix „Gen.“.
    (3) Die Mitglieder einer Genossenschaft bestimmen mit Stimmenmehrheit
    eine Betriebsleitung, die die Geschäfte des Betriebs führt.
    (4) Die Betriebsleitung muss vom Wirtschaftsrat bestätigt werden und ist vom Vertrauen der Genossenschaftsmitglieder abhängig.


    §10 [Gesellschaften privaten Rechts]
    (1) Eine Gesellschaft privaten Rechts ist ein wirtschaftlicher Betrieb,
    dessen Mitwirkungsrecht bei mindestens zwei Gesellschaftern liegt.
    (2) Wirtschaftliche Betriebe in privater Hand die als Gesellschaft privaten Rechts organisiert sind tragen das Suffix „GpR“.
    (3) Die Gesellschafter bestimmen mit Stimmenmehrheit die Betriebsleitung, die die Geschäfte des Betriebs führt.
    (4) Die Betriebsleitung muss vom Wirtschaftsrat bestätigt werden und ist vom Vertrauen aller Angestellten des Betriebs abhängig.


    §11 [Mitbestimmung]
    (1) Angestellte eines wirtschaftlichen Betriebs in privater Hand besitzen das Recht auf betriebliche Mitbestimmung.
    (2) Die Angestellten wählen zu diesem Zweck eine Betriebsversammlung,
    die die Entscheidungen der Betriebsleitung kontrolliert und bei
    Stimmenmehrheit anfechten kann.
    (3) Wenn eine Entscheidung der Betriebsleitung angefochten wurde, muss
    die Betriebsleitung Rechenschaft vor der Betriebsversammlung ablegen.
    (4) Die Betriebsversammlung kann eine Entscheidung der Betriebsleitung
    vor der Anfechtung nur mit einer einstimmigen Mehrheit aufheben. Nach
    einer Anfechtung kann die Betriebsversammlung eine Entscheidung der
    Betriebsleitung mit einer einfachen Mehrheit aufheben.


    §12 [Steuern]
    (1) Betriebe in privater Hand sind zur Abgabe von Steuern verpflichtet.
    (2) Die Höhe der Steuern wird vom Wirtschaftsrat vorgeschlagen und von der Volksversammlung beschlossen.


    §13 [Vergesellschaftung]
    (1) Ein Betrieb in privater Hand kann vom Wirtschaftsrat verstaatlicht
    und in einen Betrieb in volkseigener Hand umgewandelt werden.
    (2) Diese Entscheidung muss von der Betriebsversammlung des betroffenen Betriebs bestätigt werden.


    Teil IV – Schlussbestimmungen


    §14 [Inkrafttreten]
    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung durch das Volksversammlungspräsidium in Kraft.