Beiträge von Josef Wedel

    Josef hört von der Kandidatur der Kanzlerin für das Amt der Präsidentin der Föderation. Er fragt sich, wer wohl dann ihr Nachfolger in Turanien wird.


    Nicht das dieses Land jetzt einige Zeit ohne Kanzler auskommen muss.

    Äh, danke, Herr Präsident.


    Dieser Tagesordnungspunkt ist tatsächlich ein Übertrag aus der letzten Landtagssitzung und bezieht sich auf folgenden Entwurf meinerseits:


    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte im Freistaat Turanien

    - 1. Gerichtsänderungsgesetz (1. GerÄndG-FTur) -


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien i.d.F. vom 17.08.2019.


    § 2 Kammern am Landgericht

    (1) Nach § 4 Besetzung der Gerichte wird folgender § eingefügt:

    • § 5 Kammern am Landgericht

      (1) Am Landgericht kann für Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz am Landgericht eine Kammer eingerichtet werden.
      (2) Dieser Kammer gehören 3 der 5 Richter am Landgericht an. Diese werden aus der Mitte des Landgerichts in die Kammer gewählt
      (3) Näheres zur Kammer regelt die Geschäftsordnung des Landgericht.

    (2) Der Ursprüngliche § 5 wird zu § 6.


    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Gesetz über die Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz am Landgericht

    - Landgerichtverfahrensgesetz -


    Teil 1 - Grundlagen


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz regelt die Verfahrensweise für Verfahren vor dem Landgericht nach Artikel 18 Absatz 1 des Staatsgrundgesetz.


    § 2 Geltung der Verfahrensregeln der Föderationsgerichtsverfassung

    Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften aus Teil 4 der Föderationsgerichtsverfassung entsprechend anzuwenden.


    § 3 Ausschluss vom Verfahren

    Ein Richter am Landgericht ist von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er

    1. bereits im Gesetzgebungsverfahren von Amts oder Berufs wegen in derselben Sache tätig gewesen ist.


    § 4 Akten

    (1) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

    (2) Die Akten über Verfahren nach diesem Gesetz sind gesondert aufzubewahren. Das Landgericht hat hierzu Bestimmungen in seiner Geschäftsordnung aufzunehmen.


    Teil 2 - Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz


    § 5 Antragsbefugnis

    Verfahren zur Auslegung des Staatsgrundgesetz können beantragen:

    1. der Landtag
    2. die Staatsregierung


    § 6 Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz

    (1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Staatsgrundgesetz in spezifischen Rechtsfragen kann ein Antrag auf Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz gestellt werden.

    (2) Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz werden durch Beschluss erledigt. Im Tenor des Beschlusses ist die Auslegung der Rechtsfrage festzuhalten. Die Begründung dieser Auslegung ist im Beschluss festzuhalten.

    (3) Ein Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz ist nicht zu eröffnen, wenn die Rechtsfrage auch andere Rechtsgebiete als das Staatsgrundgesetz betrifft.


    § 7 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 8 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.


    § 9 Berufung; Revision

    Gegen Beschlüsse nach § 6 Absatz 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.


    Teil 3 - Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz


    § 10 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung, ob ein Landesgesetz mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, können stellen:

    1. jeder Bürger des Freistaat Turanien, wenn er seinen aktuellen Wohnsitz im Freistaat Turanien hat
    2. der Landtag
    3. die Staatsregierung

    (2) Eine Antragsbefugnis für Antragssteller nach Absatz 1 Nummer 1 besteht nur dann, wenn der Antragssteller direkt durch das Landesgesetz betroffen ist oder war.


    § 11 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 12 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist, mindestens 72 Stunden, Gelegenheit zur Äußerung.


    § 13 Beschluss

    (1) Wenn das Landgericht zur Überzeugung kommt, dass ein Gesetz nicht mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, so erklärt es dieses Gesetz durch Beschluss für nichtig.

    (2) Im Tenor des Beschlusses ist die für nichtig erklärte Norm/die für nichtig erklärten Normen aufzulisten. Der Nichtigkeits-Beschluss ist zu begründen.

    (3) Kommt das Landgericht nicht zu dieser Überzeugung, so wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.


    § 14 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 13. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § 13 ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 4 - Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften


    § 15 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften kann jede Gebietskörperschaft des Freistaats Turanien stellen.

    (2) Gebietskörperschaften sind:

    1. der Freistaat Turanien, vertreten durch die Staatsregierung
    2. die Präfekturen nach § 1 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Präfekturverwaltungen
    3. die Landkreise und kreisfreie Städte nach § 2 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Landratsämter

    (3) Ein Streitfall kann nur dann vorliegen, wenn die Antragsstellende Gebietskörperschaft durch den Streitfall direkt betroffen ist.


    § 16 Streitfälle

    Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften können sein:

    1. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Disziplinarische Maßnahmen und Verwaltungsakte von Mittleren Staatsbehörden gegenüber Gebietskörperschaften, für welche die Mittlere Staatsbehörde die Rechtsaufsich innehat
    2. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Verwaltungsakte von Landratsämter nach § 9 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien


    § 17 Verfahrensbeteiligte

    (1) Verfahrensbeteiligte bei einem Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind:

    1. die Antragsstellende Gebietskörperschaft und
    2. die Gebietskörperschaft, welche den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen oder die angegriffene Disziplinarische Maßnahme verfügt hat.

    (2) Die Staatsregierung kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag auch als Verfahrensbeteiligte am Verfahren teilnehmen, wenn diese nicht bereits Verfahrensbeteiligte ist. Ferner kann das Landgericht die Staatsregierung als Verfahrensbeteiligte beiladen.

    (3) Absatz 3 ist Analog auch auf Mittlere Staatsbehörden anwendbar.


    § 18 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 19 Beschluss

    (1) Über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften wird durch Beschluss entschieden.

    (2) Das Landgericht kann bei Streitfällen die Entscheidungen, welche Auslöser für den Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind, teilweise oder ganz aufzuheben. Ferner kann das Landgericht Weisungen zur Beilegung des Streitfalls gegenüber Verfahrensbeteiligten erlassen.


    § 20 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 19. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § 19 ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 5 - Schlussbestimmungen


    § 21 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Diesen Entwurf hatte ich im Laufe der Landtagssitzung aufgrund von Anmerkungen durch die Frau Kanzlerin wie folgt geändert:


    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte im Freistaat Turanien

    - 1. Gerichtsgesetzänderungsgesetz (1. GerÄndG-FTur) -


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien i.d.F. vom 17.08.2019.


    § 2 Kammern am Landgericht

    (1) Nach § 4 Besetzung der Gerichte wird folgender § eingefügt:

    • § 5 Kammern am Landgericht
      (1) Am Landgericht ist für Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz eine Kammer einzurichten. Diese Kammer ist alleinig für Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz zuständig.
      (2) Dieser Kammer gehören bis zu 3 der 5 Richter am Landgericht an. Diese werden aus der Mitte des Landgerichts in die Kammer gewählt.

    (2) Der Ursprüngliche § 5 wird zu § 6.

    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Gesetz über die Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz am Landgericht

    - Landgerichtverfahrensgesetz -


    Teil 1 - Grundlagen


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz regelt die Verfahrensweise für Verfahren vor dem Landgericht nach Artikel 18 Absatz 1 des Staatsgrundgesetz.


    § 2 Geltung der Verfahrensregeln der Föderationsgerichtsverfassung

    Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften aus Teil 4 der Föderationsgerichtsverfassung entsprechend anzuwenden.


    § 3 Ausschluss vom Verfahren

    Ein Richter am Landgericht ist von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er

    1. bereits im Gesetzgebungsverfahren von Amts oder Berufs wegen in derselben Sache tätig gewesen ist.


    § 4 Akten

    (1) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

    (2) Die Akten über Verfahren nach diesem Gesetz sind gesonders aufzubewahren. Das Landgericht hat hierzu Bestimmungen in seiner Geschäftsordnung aufzunehmen.


    Teil 2 - Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz


    § 5 Antragsbefugnis

    Verfahren zur Auslegung des Staatsgrundgesetz können beantragen:

    1. der Landtag
    2. die Staatsregierung


    § 6 Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz

    (1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Staatsgrundgesetz in spezifischen Rechtsfragen kann ein Antrag auf Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz gestellt werden.

    (2) Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz werden durch Beschluss erledigt. Im Tenor des Beschlusses ist die Auslegung der Rechtsfrage festzuhalten. Die Begründung dieser Auslegung ist im Beschluss festzuhalten.

    (3) Ein Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz ist nicht zu eröffnen, wenn die Rechtsfrage auch andere Rechtsgebiete als das Staatsgrundgesetz betrifft.


    § 7 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 8 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.


    § 9 Berufung; Revision

    Gegen Beschlüsse nach § 6 Absatz 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.


    Teil 3 - Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz


    § 10 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung, ob ein Landesgesetz mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, können stellen:

    1. jeder Bürger des Freistaat Turanien, wenn er seinen aktuellen Wohnsitz im Freistaat Turanien hat
    2. der Landtag
    3. die Staatsregierung

    (2) Antragssteller nach Absatz 1 Nr. 1, welche nicht direkt durch das Landesgesetz betroffen sind, können nur binnen eines Monats nach Inkrafttreten des Landesgesetzes einen Antrag auf Entscheidung, ob ein Landesgesetz mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, stellen.


    § 11 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 12 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist, mindestens 72 Stunden, Gelegenheit zur Äußerung.


    § 13 Beschluss

    (1) Wenn das Landgericht zur Überzeugung kommt, dass ein Gesetz nicht mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, so erklärt es dieses Gesetz durch Beschluss für nichtig.

    (2) Im Tenor des Beschlusses ist die für nichtig erklärte Norm/die für nichtig erklärten Normen aufzuzählen. Der Nichtigkeits-Beschluss ist zu begründen.

    (3) Kommt das Landgericht nicht zu dieser Überzeung, so wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.


    § 14 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 13. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § x ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 4 - Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften


    § 15 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften kann jede Gebietskörperschaft des Freistaats Turanien stellen.

    (2) Gebietskörperschaften sind:

    1. der Freistaat Turanien, vertreten durch die Staatsregierung
    2. die Präfekturen nach § 1 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Präfekturverwaltungen
    3. die Landkreise und kreisfreie Städte nach § 2 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Landratsämter

    (3) Ein Streitfall kann nur dann vorliegen, wenn die Antragsstellende Gebietskörperschaft durch den Streitfall direkt betroffen ist.


    § 16 Streitfälle

    Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften können sein:

    1. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Disziplinarische Maßnahmen und Verwaltungsakte von Mittleren Staatsbehörden gegenüber Gebietskörperschaften, für welche die Mittlere Staatsbehörde die Rechtsaufsich innehat
    2. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Verwaltungsakte von Landratsämter nach § 9 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien


    § 17 Verfahrensbeteiligte

    (1) Verfahrensbeteiligte bei einem Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind:

    1. die Antragsstellende Gebietskörperschaft und
    2. die Gebietskörperschaft, welche den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen oder die angegriffene Disziplinarische Maßnahme verfügt hat.

    (2) Die Staatsregierung kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag auch als Verfahrensbeteiligte am Verfahren teilnehmen, wenn diese nicht bereits Verfahrensbeteiligte ist. Ferner kann das Landgericht die Staatsregierung als Verfahrensbeteiligte beiladen.

    (3) Absatz 3 ist Analog auch auf Mittlere Staatsbehörden anwendbar.


    § 18 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 19 Beschluss

    (1) Über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften wird durch Beschluss entschieden.

    (2) Das Landgericht hat bei Streitfällen die Befugnis Entscheidungen, welche Auslöser für den Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind, teilweise oder ganz aufzuheben. Ferner kann das Landgericht Weisungen zur Beilegung des Streitfalls gegenüber Verfahrensbeteiligten erlassen.


    § 20 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 19. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § x ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 5 - Schlussbestimmungen

    § 21 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Wie ich damals bereits erwähnt hatte, sind beide Gesetzesentwürfen als Paket aus meiner Richtung als reine Vorschläge und Grundlage einer Debatte über ein solches Verfahrensrecht zu betrachten. Bedingt durch meine parteilichkeit als Richter am Landgericht bin ich hier ggf. nicht ganz frei von einem Eigeninteresse an einer genaueren Verfahrensregelung für Verfahren nach Artikel 18 unseres Staatsgrundgesetzes. Ich würde gerne weiterhin Ihre Meinung zu dem Vorhaben hören.

    Hallo Frau Kanzlerin und Herr Landeshauptmann.

    Einen schönen guten Abend Herr Wedel. Schön, dass Sie auch gekommen sind. Das wird bestimmt weine schöne Veranstaltung


    Herr Saxburger, gestatten Sie, dass Ich Ihnen unseren Vorsitzenden Richter am Landgericht, Herrn Wedel vorstelle. Ich weiß nicht, ob Sie Ihn schon kennen.

    Das wird sie sicherlich Frau Kanzlerin.

    Josef erwiedert das kräftige Händeschütteln mit einem ebenso kräftigen Händeschütteln


    Die Freude ist ganz meinerseits Herr Saxburger, den Landeshauptmann von Schwion und ehemaligen Vorsitzenden Richter am Obersten Gerichtshof kennenzulernen.

    Nein, eine Verabredung habe ich heute Abend hier nicht. Da würde ich Ihr Angebot gerne annehmen und mich zu Ihnen gesellen.

    Sie sagen es. Und da gibt es doch tatsächlich Leute, die sich auf den Winter freuen. Mir fällt das schwer. :)

    Hoffen wir, dass es kein allzu kalter Winter wird.


    Josef hat endlich seine Jacke abgegeben und schaut sich um und entdeckt die Kanzlerin, welche ihm zu winkt.


    Viel Spaß bei den Feierlichkeiten.


    sagt Josef bevor er Richtung der Kanzlerin geht

    Wie wahr, wie wahr. Schauen wir mal, wer aus dem Föderationsrat noch so kommt, und wer nicht.


    sieht den Landgerichtschef Josef Wedel etwas unschlüssig und zögerlich herumstehen und winkt ihm zu, dass er doch mit zu ihr und Saxburger kommen solle

    Hallo Frau Kanzlerin und Herr Landeshauptmann.

    Sein Blick streift Wedel. Er meint, ihn schon mal irgendwo gesehen zu haben, kann das Gesicht spontan aber nicht zuordnen. Daher nickt er nur wenig auffällig.

    Josef erwidert das nicken als er sich seiner Jacke entledigt, die er der Garderobe hinzufügen möchte.


    Kommt etwas verspätet an. Steht kurz neben Josef Wedel. Grüßt ihn mit einem freundlichen Lächeln im Gesicht.


    Hallo da. :)

    Reibt die Hände aneinander.

    Ganz schön kalt geworden, nicht?

    Ja, die Tage werden immer früher kälter. Man merkt allmählich das es dem Winter entgegengeht.

    Josef kommt nach Sigurd ins Hofbräuhaus. Er war noch nie beim Oktoberfest, wollte es sich dieses Jahr aber nicht entgehen lassen. Er hält etwas Abstand zu den hochprominenten Gästen an der Garderobe.

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,


    ich möchte gerne meine überarbeite Version des Entwurfes einbringen. Hinsichtlich der Kritik an dem Ausschlussgrund vom Verfahren für Richter habe ich noch keine Änderung vorgenommen, hierzu möchte ich gerne noch den Vorschlag der Frau Kanzlerin abwarten.

    Die Änderungen sind farblich markiert.



    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte im Freistaat Turanien

    - 1. Gerichtsgesetzänderungsgesetz (1. GerÄndG-FTur) -


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien i.d.F. vom 17.08.2019.


    § 2 Kammern am Landgericht

    (1) Nach § 4 Besetzung der Gerichte wird folgender § eingefügt:

    • § 5 Kammern am Landgericht
      (1) Am Landgericht ist für Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz eine Kammer einzurichten. Diese Kammer ist alleinig für Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz zuständig.
      (2) Dieser Kammer gehören bis zu 3 der 5 Richter am Landgericht an. Diese werden aus der Mitte des Landgerichts in die Kammer gewählt.

    (2) Der Ursprüngliche § 5 wird zu § 6.

    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Gesetz über die Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz am Landgericht

    - Landgerichtverfahrensgesetz -


    Teil 1 - Grundlagen


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz regelt die Verfahrensweise für Verfahren vor dem Landgericht nach Artikel 18 Absatz 1 des Staatsgrundgesetz.


    § 2 Geltung der Verfahrensregeln der Föderationsgerichtsverfassung

    Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften aus Teil 4 der Föderationsgerichtsverfassung entsprechend anzuwenden.


    § 3 Ausschluss vom Verfahren

    Ein Richter am Landgericht ist von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er

    1. bereits im Gesetzgebungsverfahren von Amts oder Berufs wegen in derselben Sache tätig gewesen ist.


    § 4 Akten

    (1) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

    (2) Die Akten über Verfahren nach diesem Gesetz sind gesonders aufzubewahren. Das Landgericht hat hierzu Bestimmungen in seiner Geschäftsordnung aufzunehmen.


    Teil 2 - Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz


    § 5 Antragsbefugnis

    Verfahren zur Auslegung des Staatsgrundgesetz können beantragen:

    1. der Landtag
    2. die Staatsregierung


    § 6 Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz

    (1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Staatsgrundgesetz in spezifischen Rechtsfragen kann ein Antrag auf Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz gestellt werden.

    (2) Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz werden durch Beschluss erledigt. Im Tenor des Beschlusses ist die Auslegung der Rechtsfrage festzuhalten. Die Begründung dieser Auslegung ist im Beschluss festzuhalten.

    (3) Ein Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz ist nicht zu eröffnen, wenn die Rechtsfrage auch andere Rechtsgebiete als das Staatsgrundgesetz betrifft.


    § 7 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 8 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.


    § 9 Berufung; Revision

    Gegen Beschlüsse nach § 6 Absatz 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.


    Teil 3 - Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz


    § 10 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung, ob ein Landesgesetz mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, können stellen:

    1. jeder Bürger des Freistaat Turanien, wenn er seinen aktuellen Wohnsitz im Freistaat Turanien hat
    2. der Landtag
    3. die Staatsregierung

    (2) Antragssteller nach Absatz 1 Nr. 1, welche nicht direkt durch das Landesgesetz betroffen sind, können nur binnen eines Monats nach Inkrafttreten des Landesgesetzes einen Antrag auf Entscheidung, ob ein Landesgesetz mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, stellen.


    § 11 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 12 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist, mindestens 72 Stunden, Gelegenheit zur Äußerung.


    § 13 Beschluss

    (1) Wenn das Landgericht zur Überzeugung kommt, dass ein Gesetz nicht mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, so erklärt es dieses Gesetz durch Beschluss für nichtig.

    (2) Im Tenor des Beschlusses ist die für nichtig erklärte Norm/die für nichtig erklärten Normen aufzuzählen. Der Nichtigkeits-Beschluss ist zu begründen.

    (3) Kommt das Landgericht nicht zu dieser Überzeung, so wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.


    § 14 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 13. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § x ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 4 - Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften


    § 15 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften kann jede Gebietskörperschaft des Freistaats Turanien stellen.

    (2) Gebietskörperschaften sind:

    1. der Freistaat Turanien, vertreten durch die Staatsregierung
    2. die Präfekturen nach § 1 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Präfekturverwaltungen
    3. die Landkreise und kreisfreie Städte nach § 2 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Landratsämter

    (3) Ein Streitfall kann nur dann vorliegen, wenn die Antragsstellende Gebietskörperschaft durch den Streitfall direkt betroffen ist.


    § 16 Streitfälle

    Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften können sein:

    1. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Disziplinarische Maßnahmen und Verwaltungsakte von Mittleren Staatsbehörden gegenüber Gebietskörperschaften, für welche die Mittlere Staatsbehörde die Rechtsaufsich innehat
    2. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Verwaltungsakte von Landratsämter nach § 9 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien


    § 17 Verfahrensbeteiligte

    (1) Verfahrensbeteiligte bei einem Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind:

    1. die Antragsstellende Gebietskörperschaft und
    2. die Gebietskörperschaft, welche den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen oder die angegriffene Disziplinarische Maßnahme verfügt hat.

    (2) Die Staatsregierung kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag auch als Verfahrensbeteiligte am Verfahren teilnehmen, wenn diese nicht bereits Verfahrensbeteiligte ist. Ferner kann das Landgericht die Staatsregierung als Verfahrensbeteiligte beiladen.

    (3) Absatz 3 ist Analog auch auf Mittlere Staatsbehörden anwendbar.


    § 18 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 19 Beschluss

    (1) Über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften wird durch Beschluss entschieden.

    (2) Das Landgericht hat bei Streitfällen die Befugnis Entscheidungen, welche Auslöser für den Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind, teilweise oder ganz aufzuheben. Ferner kann das Landgericht Weisungen zur Beilegung des Streitfalls gegenüber Verfahrensbeteiligten erlassen.


    § 20 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 19. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § x ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 5 - Schlussbestimmungen

    § 21 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Das erste ist eher eine Stil- oder redaktionelle Anmerkung. Nach meinem Dafürhalten, sollte das erste Änderungsgesetz in der Kurzfassung nicht Gerichtsänderungsgesetz heißen, sondern Gerichtsgesetzänderungsgesetz. Wir wollen ja nicht das Gericht sondern das Gerichtsgesetz ändern.

    Da haben Sie natürlich vollkommen recht.



    Inhaltlich sehe ich in diesem Gesetzentwurf im neuen § 5 Absatz 2 ein Problem dahingehend, dass der neuen Verfassungsgerichtskammer fest 3 der 5 Richter des Landgerichts angehören sollen. Das Gerichtsgesetz bestimmt im § 4 Absatz 2 jedoch, das das Landgericht aus einem Vorsitzenden und bis zu 4 weiteren Richtern bestehen soll. Wie steht es nach der neuen Regelung um die Bildung der Verfassungsgerichtskammer, wenn das Landgericht, wie z.B. im Augenblick nur aus dem Vorsitzenden Richter besteht? Kann dann die Kammer nach § 5 Absatz 2 nicht gebildet werden? Und ist in diesem Fall für Verfahren nach Artikel 18 Staatsgrundgesetz das Landgericht in der jeweils aktuellen Besetzung zuständig? Vielleicht sollte man die Kammerbesetzung ebenso flexibel handhaben wie die Besetung des Landgerichts insgesamt. Oder man findet einen anderen Weg, für Verfassungsstreitigkeiten eine mindestens dreiköpfige Kammer zu bilden.

    Zu diesem Punkt bin ich bereits mit meiner Erklärung zum Entwurf eingegangen. Die Bildung dieser Kammer ist keine Pflicht, da in § 5 Abs. 1 nur geregelt ist, dass diese Kammer eingerichtet werden kann. In Verbindung mit Absatz 2 entsteht auch eine Voraussetzung zur Bildung dieser Kammer, welche mindestens drei Richter am Landgericht vorsieht.

    Aber ich stimme Ihnen da zu, eine flexiblere Handhabung hinsichtlich der Besetzung dieser Kammer (bis zu drei Mitgliedern) ist sicherlich vernünftig. Sodann würde ich den Entwurf auch dahingehend anpassen, dass die Bildung dieser Kammer am Landgericht zur Pflicht wird. Wie würden Sie das sehen?


    Der § 3 des Landgerichtverfahrensgesetzentwurfs bereitet mir auch einige Bauchschmerzen. Darin soll ein, oder rmehrere, Richter vom Verfahren ausgeschlossen werden, die in einem Gesetzgebungsverfahren bezüglich der streitigen Sache "von Amts oder Berufs wegen" tätig waren. Wenn man diese Bestimmung streng auslegt, könnten Richter, die zugleich Mitglieder des Landtags sind und am Gesetzgebungsverfahren zu einem Gesetz über das verhandelt werden soll, beteiligt waren, in einem solchen Verfahren nicht mit entscheiden. Unabhängig davon, ob man schon die Abstimmung über ein Gesetz im Landtag als "Tätigwerden" im Gesetzgebungsverfahren ansieht, würden man solchen Richtern entweder das Recht zur Gesetzeinitiative einschränken oder den potenziellen Personenkreis für die Besetzung der Verfasungsgerichtskammer unnötig einschränken.

    Ich muss gestehen, dass ich diesen Ausschlussgrund vom Verfahren absichtlich so formuliert habe. Sicherlich habe ich mit dem Tätigwerden nicht die Teilnahme an der Abstimmung an sich gemeint, sondern es bezieht sich mehr darauf, dass wenn der Richter im Landtag das Gesetz eigens eingebracht hat oder es in einer gewissen Art und Weise durch Redebeiträge verteidigt hat oder versucht hat, Stimmen für ein Votum gegen das Gesetz zu sammeln. Die Teilnahme an der Abstimmung an sich ist für mich im Sinne des Entwurfes kein Tätigwerden, vielmehr sind es dann die Redebeiträge die einen solchen Ausschluss begründen können.

    Ich sehe hier aber keine unnötige Einschränkung. Viel mehr sehe ich die Notwendigkeit für eine solche Ausschluss Regelung, da nun mal in unserem Freistaat jede eingetragene Bürgerin jeder eingetragene Bürger Mitglied des Landtages ist und die Mitgliedschaft im Landtag einer Mitgliedschaft im Landgericht nicht entgegensteht. Es kann ja am Ende nicht sein, dass ein Richter am Landgericht über die Vereinbarkeit eines Gesetzes entscheidet, an welchem er entweder mit geschrieben hat oder es eingebracht hat oder er versucht hat es zum scheitern zu bringen.

    Ich bin aber offen für anderweitige Vorschläge zur Regelung eines solchen Ausschlusses.


    Und vorerst zum Schluss meiner Ausführungen möchte ich § 10 Absatz 2 des Landgerichtverfahrensgesetzentwurfs probematisieren. Damit verwehren Sie dem einzelnen Bürger des Freistaats die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle und lassen ihm nur die konkrete Normenkontrolle offen, während Landtag und Staatsregierung die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle behalten. Die letzteren beiden sind aber gerade die Verantwortlichen für die Gesetze, über deren Vereinbarkeit mit dem Staatsgrundgesetz das Gericht befinden soll. Ich bin der Meinung, dass wir es auch jedem Bürger des Freistaats zugestehen sollten, dass er, so er die entsprechenden Kenntnisse hat, auch die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes durch das Gericht prüfen lassen kann, von dem er, möglicherweise auch vorerst noch, nicht direkt betroffen ist. Eher könnte ich mir eine allgemeingültige Frist für die Erhebung einer abstrakten Normenkontrollklage nach Inkrafttreten eines Gesetzes vorstellen, während eben eine konkrete Normenkontrolle unbefristet im Falle einer direkten Betroffenheit erhoben werden kann.

    Diesen Vorschlag werde ich gerne aufnehmen und in einem überarbeiteten Entwurf, mit allen anderen Anregungen, berücksichtigen.

    Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,


    das ist so richtig. Ich hatte in der letzten Sitzung des Landtages bereits die Entwürfe eingebracht, welche ich nun gerne vorstellen möchte.

    Hier zu habe ich die Entwürfe erneut mitgebracht.


    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte im Freistaat Turanien

    - 1. Gerichtsänderungsgesetz (1. GerÄndG-FTur) -


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Gerichte im Freistaat Turanien i.d.F. vom 17.08.2019.


    § 2 Kammern am Landgericht

    (1) Nach § 4 Besetzung der Gerichte wird folgender § eingefügt:

    • § 5 Kammern am Landgericht

      (1) Am Landgericht kann für Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz am Landgericht eine Kammer eingerichtet werden.
      (2) Dieser Kammer gehören 3 der 5 Richter am Landgericht an. Diese werden aus der Mitte des Landgerichts in die Kammer gewählt
      (3) Näheres zur Kammer regelt die Geschäftsordnung des Landgericht.

    (2) Der Ursprüngliche § 5 wird zu § 6.


    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Gesetz über die Verfahren nach Artikel 18 des Staatsgrundgesetz am Landgericht

    - Landgerichtverfahrensgesetz -


    Teil 1 - Grundlagen


    § 1 Gesetzeszweck

    Dieses Gesetz regelt die Verfahrensweise für Verfahren vor dem Landgericht nach Artikel 18 Absatz 1 des Staatsgrundgesetz.


    § 2 Geltung der Verfahrensregeln der Föderationsgerichtsverfassung

    Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften aus Teil 4 der Föderationsgerichtsverfassung entsprechend anzuwenden.


    § 3 Ausschluss vom Verfahren

    Ein Richter am Landgericht ist von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er

    1. bereits im Gesetzgebungsverfahren von Amts oder Berufs wegen in derselben Sache tätig gewesen ist.


    § 4 Akten

    (1) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

    (2) Die Akten über Verfahren nach diesem Gesetz sind gesondert aufzubewahren. Das Landgericht hat hierzu Bestimmungen in seiner Geschäftsordnung aufzunehmen.


    Teil 2 - Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz


    § 5 Antragsbefugnis

    Verfahren zur Auslegung des Staatsgrundgesetz können beantragen:

    1. der Landtag
    2. die Staatsregierung


    § 6 Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz

    (1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Staatsgrundgesetz in spezifischen Rechtsfragen kann ein Antrag auf Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz gestellt werden.

    (2) Verfahren über die Auslegung des Staatsgrundgesetz werden durch Beschluss erledigt. Im Tenor des Beschlusses ist die Auslegung der Rechtsfrage festzuhalten. Die Begründung dieser Auslegung ist im Beschluss festzuhalten.

    (3) Ein Verfahren zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz ist nicht zu eröffnen, wenn die Rechtsfrage auch andere Rechtsgebiete als das Staatsgrundgesetz betrifft.


    § 7 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über zur Feststellung der Auslegung des Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 8 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.


    § 9 Berufung; Revision

    Gegen Beschlüsse nach § 6 Absatz 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.


    Teil 3 - Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz


    § 10 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung, ob ein Landesgesetz mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, können stellen:

    1. jeder Bürger des Freistaat Turanien, wenn er seinen aktuellen Wohnsitz im Freistaat Turanien hat
    2. der Landtag
    3. die Staatsregierung

    (2) Eine Antragsbefugnis für Antragssteller nach Absatz 1 Nummer 1 besteht nur dann, wenn der Antragssteller direkt durch das Landesgesetz betroffen ist oder war.


    § 11 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit dem Staatsgrundgesetz schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 12 Gelegenheit zur Äußerung

    Das Landgericht gibt der Landesregierung und dem Landtag binnen einer zu bestimmenden Frist, mindestens 72 Stunden, Gelegenheit zur Äußerung.


    § 13 Beschluss

    (1) Wenn das Landgericht zur Überzeugung kommt, dass ein Gesetz nicht mit dem Staatsgrundgesetz vereinbar ist, so erklärt es dieses Gesetz durch Beschluss für nichtig.

    (2) Im Tenor des Beschlusses ist die für nichtig erklärte Norm/die für nichtig erklärten Normen aufzulisten. Der Nichtigkeits-Beschluss ist zu begründen.

    (3) Kommt das Landgericht nicht zu dieser Überzeugung, so wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.


    § 14 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 13. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § 13 ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 4 - Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften


    § 15 Antragsbefugnis

    (1) Antrag auf Entscheidung über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften kann jede Gebietskörperschaft des Freistaats Turanien stellen.

    (2) Gebietskörperschaften sind:

    1. der Freistaat Turanien, vertreten durch die Staatsregierung
    2. die Präfekturen nach § 1 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Präfekturverwaltungen
    3. die Landkreise und kreisfreie Städte nach § 2 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien, vertreten durch die Landratsämter

    (3) Ein Streitfall kann nur dann vorliegen, wenn die Antragsstellende Gebietskörperschaft durch den Streitfall direkt betroffen ist.


    § 16 Streitfälle

    Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften können sein:

    1. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Disziplinarische Maßnahmen und Verwaltungsakte von Mittleren Staatsbehörden gegenüber Gebietskörperschaften, für welche die Mittlere Staatsbehörde die Rechtsaufsich innehat
    2. Einsprüche/Wiedersprüche gegen Verwaltungsakte von Landratsämter nach § 9 des Gesetzes über die Gebietsgliederung und Verwaltungsstruktur des Freistaats Turanien


    § 17 Verfahrensbeteiligte

    (1) Verfahrensbeteiligte bei einem Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind:

    1. die Antragsstellende Gebietskörperschaft und
    2. die Gebietskörperschaft, welche den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen oder die angegriffene Disziplinarische Maßnahme verfügt hat.

    (2) Die Staatsregierung kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag auch als Verfahrensbeteiligte am Verfahren teilnehmen, wenn diese nicht bereits Verfahrensbeteiligte ist. Ferner kann das Landgericht die Staatsregierung als Verfahrensbeteiligte beiladen.

    (3) Absatz 3 ist Analog auch auf Mittlere Staatsbehörden anwendbar.


    § 18 Verfahrensablauf

    (1) Grundsätzlich sind Verfahren über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften schriftlich zu führen.

    (2) Wenn das Landgericht es aber als sachdienlich ansieht, so kann eine Mündliche Verhandlung anberaumt werden.


    § 19 Beschluss

    (1) Über Streitfälle zwischen Gebietskörperschaften wird durch Beschluss entschieden.

    (2) Das Landgericht kann bei Streitfällen die Entscheidungen, welche Auslöser für den Streitfall zwischen Gebietskörperschaften sind, teilweise oder ganz aufzuheben. Ferner kann das Landgericht Weisungen zur Beilegung des Streitfalls gegenüber Verfahrensbeteiligten erlassen.


    § 20 Berufung; Revision

    (1) § 20 der Föderationsgerichtsverfassung gilt analog auch für Beschlüsse nach § 19. Der Oberste Gerichtshof der Föderation ist für Berufungen nach Satz 1 zuständig.

    (2) Gegen Beschlüsse nach § 19 ist das Rechtsmittel der Revision unzulässig.


    Teil 5 - Schlussbestimmungen


    § 21 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Die Entwürfe bestehen zum einen aus einem Änderungsgesetz für das Gerichtsgesetz, welches wir 2019 in Folge der Föderationsgerichtsverfassung beschlossen hatten. Dieses Änderungsgesetz ermöglicht es dem Landgericht eine Kammer für die Verfahren nach Artikel 18 einzurichten, jedoch ist die Einrichtung dieser Kammer keine Pflicht. Der optionale Charakter der Kammer begründet sich damit, dass das Landgericht derzeitig nur mit einem Richter anstelle der maximalen 5 besetzt ist und somit die Einrichtung einer Kammer mit maximal drei Mitgliedern nicht immer notwendig ist.


    Der zweite Teil des Paketes besteht aus einem Gesetz, welches die Verfahren nach Artikel 18 regelt. Dieses Verfahrensgesetz hat zu Beginn den Grundlagen-Teil, in welchem übergreifende Verfahrensregeln geregelt sind. Ebenfalls ist dort verankert, dass die Verfahrensregeln aus Teil 4 der Föderationsgerichtsverfassung, solange das Verfahrensgesetz nichts anderes vorsieht, auch bei Verfahren nach diesem Gesetz ihre Gültigkeit behalten und angewendet werden sollen. Dies ist insbesondere für die Regelungen zur Verfahrensübernahme und dem Grundsatz des Antragsverfahren wichtig und richtig. Auch müssen so Fristen und Vorsitz nicht separat geregelt werden. Grundsätzlich sind die Regeln zur Berufung aus der Föderationsgerichtverfassung anzuwenden.


    In den nächsten 3 Teilen werden die einzelnen Verfahrensarten behandelt, unter anderem wer Antragsbefugt ist und wer Verfahrensbeteiligt ist oder werden kann. Ebenfalls werden Regelungen zur Berufung getroffen, die Revision wird bei keiner Verfahrensart zugelassen.


    Bitte betrachtet beide Gesetze als reine Vorschläge und Grundlage einer Debatte über ein solches Verfahrensrecht.