Beiträge von Kurt Zuchtriegel

    Der Arbeitsminister, von einer hartnäckigen Atemwegserkrankung nahezu genesen, trifft ein.


    Meine Herren, guten *hust* Tag. Wissen Sie, weshalb der Präsident uns hierher *hust* eingeladen hat*

    Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Föderation wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.

    Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Föderation wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.

    Nimmt seine Urkunde und hebt die rechte Hand.


    Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Föderation wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.

    Hebt die rechte Hand.


    Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Föderation wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.

    Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Föderation wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.

    Herr Präsident, ich lege eine neue Version des Gesetzesentwurfs vor, der die Anmerkungen des Abgeordneten Sokolik aufgreift. Änderungen sind rot markiert.


    ENTWURF


    Föderationsgesetz über die Arbeitszeiten und -entgelte

    - Arbeitszeit- und -entgeltgesetz (AzG) -


    § 1 - Definition

    (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeiten und Arbeitsentgelte für Arbeitnehmer auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation und auf jenen Gebieten, die dem Staatsgebiet der Föderation auf Grund eines Gesetzes gleichgestellt sind.

    (2) Dem Staatsgebiet der Föderation im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind exterritoriale Gebiete der Föderation im Ausland einschließlich diplomatischer Fahrzeuge und See- und Luftfahrzeuge mit Hoheitszeichen der Föderation.

    (3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder abhängig Beschäftigte.


    § 2 - Höchstarbeitszeit

    (1) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden.

    (2) Die tägliche Arbeitszeit darf regelmäßig nicht mehr als acht Stunden betragen. Sie darf in keinem Fall mehr als 14 Stunden betragen.


    § 3 - Regelarbeitszeit; Mehrarbeit

    (1) Regelarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die ein angestellter Arbeitnehmer im Mittelwert eines Monats täglich erbringt. Die Regelarbeitszeit wird durch Tarifvereinbarung bestimmt, die für die jeweilige Branche Allgemeingültigkeit besitzt.

    (2) Für auf Anweisung des Arbeitgebers geleistete Mehrarbeit, die über die vereinbarte tägliche Regelarbeitszeit hinausgeht (Überstunden), hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Abgeltung durch anderweitig reduzierte Arbeitszeit (Freizeitausgleich) oder Auszahlung.


    § 4 - Arbeitsfreie Tage; Sonn- und Feiertage

    (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Anrecht auf einen arbeitsfreien Tag nach sechs Arbeitstagen.

    (2) Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Dies gilt nicht für:

    1. das Notfall- und Rettungswesen;

    2. Krankenhäuser und Betreuungseinrichtungen;

    3. die Energie- und Wasserversorgung;

    4. die Feuerwehr;

    5. die Polizei;

    6. den Strafvollzug;

    7. die Streitkräfte, sofern es für deren Einsatz unerlässlich ist;

    8. das öffentliche Verkehrswesen;

    9. Gastwirtschaften und Beherbergungsbetriebe;

    10. zeitlich befristete oder dauerhafte Kulturbetriebe;

    11. die Landwirtschaft;

    12. Industriebetriebe mit kontinuierlicher Fertigung.

    (3) In Branchen gemäß Absatz 2 sind primär solche Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, die sich freiwillig zu dem Dienst bereit erklären. Arbeitnehmer, in deren Haushalt mindestens ein Kind unter 14 Jahren lebt, sind vom Dienst befreit, sofern dieser nicht unerlässlich ist.

    (4) Wer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt ist, erhält für diese Arbeitszeit ein Arbeitsentgelt, das mindestens 20 Prozent höher liegt als das werktägliche Arbeitsentgelt.


    § 5 - Pause

    Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen.


    § 6 - Jahresurlaub

    (1) Jedem angestellten Arbeitnehmer, der in Vollzeit beschäftigt ist, steht ein Jahresurlaub von mindestens 25 Tagen zu. Eine höhere Zahl von Urlaubstagen kann durch Tarifvereinbarung oder durch individuelle oder betriebsbedingte Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestimmt werden.

    (2) Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigung steht ein anteiliger Jahresurlaub zu, dessen Länge sich nach der Anzahl der vereinbarten wöchentlichen Arbeitstage in Relation zu den Arbeitstagen für Vollzeitbeschäftigte richtet. Die Anzahl der Urlaubstage ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.


    § 7 - Krankheit; Arbeitsunfähigkeit

    (1) Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit nicht in der Lage, seiner Arbeit am Arbeitsplatz nachzukommen (Arbeitsunfähigkeit), teilt er dies seinem Arbeitgeber schnellstmöglich mit.

    (2) Bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag der Abwesenheit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.


    § 8 - Arbeitsentgelte

    (1) Jedem angestellten Arbeitnehmer steht ein angemessenes Arbeitsentgelt als Lohn für die geleistete Arbeit zu.

    (2) Das Arbeitsentgelt wird einmal im Kalendermonat ausbezahlt. Es soll spätestens nach Ablauf des halben Kalendermonats ausbezahlt werden.

    (3) Das Arbeitsentgelt wird bestimmt durch:

    1. Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes;

    2. kollektive Tarifvereinbarung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern oder auf Grund einer solchen Tarifvereinbarung;

    3. individuelle oder betriebsbedingte Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

    (4) Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter gemäß Absatz 3 Punkt 2 sind die Föderationsvereinigung der Turanischen Arbeitnehmer, der Föderationsverband der Turanischen Wirtschaft, ihre jeweiligen Gliederungen und alle Vereinigungen oder Verbände, die ihnen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gleichgestellt sind.

    (5) Arbeitsentgelte gemäß Vereinbarungen nach Absatz 3 Punkt 3 dürfen nicht mehr als 20 Prozent unter Tarif liegen.


    § 9 - Arbeitsgerichtsbarkeit

    (1) Bei Verletzungen dieses Gesetzes steht dem Arbeitnehmer der Rechtsweg offen.

    (2) Arbeitsgerichtsverfahren sind Zivilrechtsverfahren im Sinne der Föderationsgerichtsverfassung.

    (3) Zuständiges Arbeitsgericht ist das für den Dienstort des Arbeitnehmers zuständige Bezirksgericht.


    § 10 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.

    Wenn wir einen separaten Auszahlungstermin für Neueinstellungen im Lauf des Monats vermeiden wollen, könnte man die Auszahlung des Gehalts für den ersten Teilmonat auch mit dem folgenden Monat zusammenlegen, so dass unser Angestellter aus dem Beispiel am 15. Dezember anderthalb Monatsgehälter erhalten würde.

    Das ist ja – wenn ich nicht irre – genau das, was ich sagte.

    Den Einwand des Kollegen Henriksson kann ich verstehen. Im Sinne einer Eingrenzung der Bürokratie halte ich aber ein zentrales Datum für die Gehaltsauszahlung pro Betrieb für sinnvoll. Im Endeffekt bedeutet das, dass ein Arbeitnehmer, der zum 16. November seine Stelle antritt, tatsächlich erst am 15. Dezember sein November-Gehalt erhalten könnte. Er ginge also einen Arbeitsmonat in Vorleistung. In dem konkreten Einzelfall halte ich das für vertretbar. Nicht vertretbar ist aber, wenn – wie der Kollege Sokolik fordert – grundsätzlich alle Arbeitnehmer einen Monat in Vorleistung gehen müssten.

    Werter Herr Sokolik, in Bezug auf § 4 gebe ich Ihnen teilweise Recht. Legen Sie gerne einen Entwurf vor, der Ihre Einwände und Anmerkungen in Gesetzesform gießt. Die Regierung verschließt sich keinen vernünftigen Regelungen, möchte aber den Sonntagsschutz, der ja Verfassungsrang hat, als Grundlage unseres Arbeitssystems unbedingt erhalten. Eine Aushöhlung über Hintertürchen darf es nicht geben.


    Beim Urlaubsanspruch bin ich ganz bei Ihnen. Inhaltlich ist genau das geplant, was Sie ansprechen. Sollte der Referentenentwurf hier Regelungsunklarheiten umfassen, bitte ich auch hier um Korrekturvorschläge.


    Nicht diskutabel ist nach meiner Ansicht Ihr Einwand zu § 8 Absatz 2. Sie haben zwar Recht: Bei einer Auszahlung vor Monatsende geht der Arbeitgeber in Vorleistung. Umgekehrt geht aber der Arbeitnehmer in Vorleistung, wenn er sein Gehalt nicht bereits am ersten Arbeitstag des Monats erhält. Deshalb der Kompromiss einer Auszahlung in der Monatsmitte. Hieran wird nicht gerüttelt.

    Selbstverständlich. Der Arbeitsmarkt ist grundsätzlich weitgehend auf Grundlage von Tarifverträgen durchgeregelt.

    Unsere Aufgabe ist es nun, diese bestehenden Regeln in eine neue föderationsrechtliche Form zu gießen und zugleich dem Wildwuchs an Tariflosigkeit bzw. Austritten aus dem Tarifsystem zu begegnen.

    Die Auszahlung hat selbstverständlich in voller Höhe des Stundenlohns zu erfolgen. Es gibt da keine Rabatte. Sollte die Mehrarbeit an einem Sonn- oder Feiertag erfolgt sein, greift die Regelung des § 4 Absatz 4.


    Ein expliziter gesetzlicher Mindestlohn ist derzeit seitens der Regierung nicht geplant. Faktisch wird es aber einen Mindestlohn mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geben. Durch die Bestimmung des § 8 Absatz 5 liegt dieser verbindlich 20 Prozent unter dem niedrigsten Stundenlohn gemäß Tarif.

    Herr Präsident, werte Abgeordnete

    ich möchte Ihnen die überarbeitete Version des Arbeitszeitgesetzes vorlegen und um Ihre Zustimmung bitten. Neu sind die detaillierten Bestimmungen im neu nummerierten Paragrafen 8 Absatz 4 und die Bestimmungen zum Jahresurlaub und zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit.


    ENTWURF


    Föderationsgesetz über die Arbeitszeiten und -entgelte

    - Arbeitszeit- und -entgeltgesetz (AzG) -


    § 1 - Definition

    (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeiten und Arbeitsentgelte für Arbeitnehmer auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation und auf jenen Gebieten, die dem Staatsgebiet der Föderation auf Grund eines Gesetzes gleichgestellt sind.

    (2) Dem Staatsgebiet der Föderation im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind exterritoriale Gebiete der Föderation im Ausland einschließlich diplomatischer Fahrzeuge und See- und Luftfahrzeuge mit Hoheitszeichen der Föderation.

    (3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder abhängig Beschäftigte.


    § 2 - Höchstarbeitszeit

    (1) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden.

    (2) Die tägliche Arbeitszeit darf regelmäßig nicht mehr als acht Stunden betragen. Sie darf in keinem Fall mehr als 14 Stunden betragen.


    § 3 - Regelarbeitszeit; Mehrarbeit

    (1) Regelarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die ein angestellter Arbeitnehmer im Mittelwert eines Monats täglich erbringt. Die Regelarbeitszeit wird durch Tarifvereinbarung bestimmt, die für die jeweilige Branche Allgemeingültigkeit besitzt.

    (2) Für auf Anweisung des Arbeitgebers geleistete Mehrarbeit, die über die vereinbarte tägliche Regelarbeitszeit hinausgeht (Überstunden), hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Abgeltung durch anderweitig reduzierte Arbeitszeit (Freizeitausgleich) oder Auszahlung.


    § 4 - Arbeitsfreie Tage; Sonn- und Feiertage

    (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Anrecht auf einen arbeitsfreien Tag nach sechs Arbeitstagen.

    (2) Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Dies gilt nicht für:

    1. das Notfall- und Rettungswesen;

    2. Krankenhäuser und Betreuungseinrichtungen;

    3. die Feuerwehr;

    4. die Polizei;

    5. den Strafvollzug;

    5. die Streitkräfte, sofern es für deren Einsatz unerlässlich ist;

    6. Gastwirtschaften;

    7. zeitlich befristete oder dauerhafte Kulturbetriebe.

    (3) In Branchen gemäß Absatz 2 sind primär solche Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, die sich freiwillig zu dem Dienst bereit erklären. Arbeitnehmer, in deren Haushalt mindestens ein Kind unter 14 Jahren lebt, sind vom Dienst befreit, sofern dieser nicht unerlässlich ist.

    (4) Wer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt ist, erhält für diese Arbeitszeit ein Arbeitsentgelt, das mindestens 20 Prozent höher liegt als das werktägliche Arbeitsentgelt.


    § 5 - Pause

    Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen.


    § 6 - Jahresurlaub

    (1) Jedem angestellten Arbeitnehmer, der in Vollzeit beschäftigt ist, steht ein Jahresurlaub von mindestens 25 Tagen zu. Eine höhere Zahl von Urlaubstagen kann durch Tarifvereinbarung oder durch individuelle oder betriebsbedingte Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestimmt werden.

    (2) Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigung steht ein anteiliger Jahresurlaub zu, dessen Länge sich nach der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit in Relation zur Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte richtet. Die Anzahl der Urlaubstage ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.


    § 7 - Krankheit; Arbeitsunfähigkeit

    (1) Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit nicht in der Lage, seiner Arbeit am Arbeitsplatz nachzukommen (Arbeitsunfähigkeit), teilt er dies seinem Arbeitgeber schnellstmöglich mit.

    (2) Bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag der Abwesenheit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.


    § 8 - Arbeitsentgelte

    (1) Jedem angestellten Arbeitnehmer steht ein angemessenes Arbeitsentgelt als Lohn für die geleistete Arbeit zu.

    (2) Das Arbeitsentgelt wird einmal im Kalendermonat ausbezahlt. Es soll spätestens nach Ablauf des halben Kalendermonats ausbezahlt werden.

    (3) Das Arbeitsentgelt wird bestimmt durch:

    1. Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes;

    2. kollektive Tarifvereinbarung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern oder auf Grund einer solchen Tarifvereinbarung;

    3. individuelle oder betriebsbedingte Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

    (4) Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter gemäß Absatz 3 Punkt 2 sind die Föderationsvereinigung der Turanischen Arbeitnehmer, der Föderationsverband der Turanischen Wirtschaft, ihre jeweiligen Gliederungen und alle Vereinigungen oder Verbände, die ihnen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gleichgestellt sind.

    (5) Arbeitsentgelte gemäß Vereinbarungen nach Absatz 3 Punkt 3 dürfen nicht mehr als 20 Prozent unter Tarif liegen.


    § 9 - Arbeitsgerichtsbarkeit

    (1) Bei Verletzungen dieses Gesetzes steht dem Arbeitnehmer der Rechtsweg offen.

    (2) Arbeitsgerichtsverfahren sind Zivilrechtsverfahren im Sinne der Föderationsgerichtsverfassung.

    (3) Zuständiges Arbeitsgericht ist das für den Dienstort des Arbeitnehmers zuständige Bezirksgericht.


    § 10 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.

    Den Mindestjahresurlaub können wir selbstverständlich gerne auch in diesem Gesetz regeln. Ansonsten wäre er an anderer Stelle festgelegt worden. Ich greife diesen Vorschlag aber gern auf und spreche mich für 24 oder 25 Tage Minimum aus.


    Die 14 Stunden, Herr... äh... Thomasson, sind die höchste zulässige Arbeitszeit pro Tag. Sie sind als absolute Ausnahme gedacht. Der Entwurf ist da deutlich: "Die tägliche Arbeitszeit darf regelmäßig nicht mehr als acht Stunden betragen." Wie das irgendwer ausnutzen soll, verstehe ich nicht. Bedenken Sie bitte, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden beträgt. Für sozusagen ständige Mehrarbeit ist da kein Platz.

    In Paragraf 4 des Körperschaftsgesetzbuchs heißt es - ich zitiere:


    (1) Körperschaften öffentlichen Rechts werden durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes errichtet.
    (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlangen sie ihre Rechtsfähigkeit mit der Errichtung.


    Das heißt: FTA und FTW – und nebenbei bemerkt: auch der FTS – wurden durch das Gesellschaftliche-Organisationen-Gesetz errichtet. Da das GesOrgG die obligatorische Mitgliedschaft vorschreibt, haben die Körperschaften dies in ihre Satzungen übernommen. Diese haben für den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Körperschaft quasi Gesetzeskraft

    Nun, laut Gesetz und aufgrund des Gesetzes handeln die beiden Körperschaften Tarifverträge für ihre Mitglieder aus: also für die Arbeitnehmer einerseits und die Unternehmen andererseits. Da aber alle Arbeitnehmer, die die turanische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle in der Föderation tätigen Unternehmen Mitglied der jeweiligen Körperschaft sein müssen, haben alle Tarifverträge, die so entstanden sind, automatisch Allgemeingültigkeit. Nicht betroffen sind damit lediglich ausländische Arbeitnehmer und die wenigen Arbeitnehmer und ggf. neugegründeten Unternehmen, die noch nicht förmlich Mitglied der FTA bzw. des FTW sind.


    Um auf Ihre Frage zu antworten: Für eine Branche kann es demnach stets nur einen gültigen Tarifvertrag geben. Wobei die Abgrenzung der Branchen Sache der Tarifpartner ist. Das richtet sich sicherlich zum einen nach den FTA-Gliederungen und FTW-Fachverbänden, andererseits aber auch nach der förmlichen Gültigkeit des jeweiligen Tarifvertrags.

    Pardon, dann habe ich mich vertan, was den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesellschaftliche-Organisationen-Gesetzes angeht. Es trat offenbar erst 2014 mit Verkündung des Körperschaftsgesetzbuchs außer Kraft.
    Gegen eine explizite Nennung von FTA und FTW im Gesetz sperre ich mich nicht. Auch die Regierung sollte damit kein Problem haben. Ich sehe zwar keine unbedingte Notwendigkeit, da es sich - anders als bei "jeder anderen Organisation" – bei ihnen um öffentlich-rechtliche Einrichtungen handelt. Aber im Sinne einer möglichst präzisen Gesetzesformulierung stimme ich Ihnen zu.