klatscht einer Fliege nachlaufend ebenfalls
Beiträge von Lars Thomasson
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@ Abi: Fischfreien Dank
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Memo vom AuMi an den MP
Hallo Herr Freinbergerwegen IGH, sollte das nicht durch die NV entschieden werden?
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SMS an Ho ich kümmere mich darum
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Ich würde sagen: einfach abwarten was kommt. Haben wir eigentlich grad einen aktiven OIK-Delegierten?
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Und irgendwo gibts einen Berich für n Außenminister, da ist eion Post an den ich nicht rankomme wegen fehlender Rechte
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Überregional bedeutende Museen haben wir hier leider nicht. Aber was mir zum Beispiel spontan einfällt wäre in unserer Volkssternwarte einen Bereich einzurichten gen man gemeinsam betreiben könnte, und sei es durch die gemeinsame Durchführung von Sonderausstelungen oder Vortägen
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hat sich eine Klassische Klolektüre zugelegt und verbringt eine Stunde auf dem Klo. Findet das Buch am Ende aber ziemlich beschissen
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ist gespannt auf die Antwort des Kaisers
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Und weiter geht die Nachrichtenflut. Antwort aus Fuchsen ist da
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sendet eine Mail mit Hinweis auf die Ausschreibung
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eine weitere Nachricht trifft ein
ZitatGuten Morgen,
ich bin wieder nüchtern, und anbei zwei Sachen denen wir meiner Meinung nach ratifizierend zustimmen sollten
Grüße
LT
ZitatErste Konvention über Menschenrechte
Die unterzeichnenden Nationen,
eingedenk der unveräußerlichen Würde des Menschen,
im Wissen um die Notwendigkeit, diese Würde allüberall zu wahren und zu verteidigen,
in dem Bewusstsein, dass diese Konvention erst den Anfang eines Prozesses zur Entwicklung der Menschenrechte bildet,
verpflichten sichzur Einhaltung der nachfolgenden Rechte durch ihre jeweilige staatliche Gewalt gegenüber jedermann,
zur Wahrung dieser Rechte durch ihre staatliche Gewalt in ihrem Hoheitsgebiet auch im Verhältnis zwischen Privaten,
zur Einhaltung der nachfolgenden Rechte durch die Ausübung von Befugnissen durch supranationale Organisationen gegenüber jedermann.
Artikel 1 – Menschenrechte, Rechtsfähigkeit.
Die Menschenrechte sind universell und unveräußerlich für alle Menschen. Jeder Mensch ist rechtsfähig, um ihr Träger zu sein.
Artikel 2 – Menschenwürde.
1. Jeder Mensch wird mit gleicher, unverletzlicher und unveräußerlicher Würde geboren.
2. Jeder Mensch hat das Recht, unter Beachtung seiner individuellen Würde behandelt zu werden.Artikel 3 – Verbote erniedrigender Behandlungen.
1. Kein Mensch darf von einem Staat oder von einem anderen als schieres Objekt behandelt werden.
2. Sklaverei, Menschenhandel und Leibeigentum sind verboten.
3. Niemand darf einem Menschen Qualen zufügen, um von ihm etwas zu erwirken. Folter ist verboten.Artikel 4 – Staatsangehörigkeit.
1. Jeder Mensch hat das Recht, einem Staatsvolk anzugehören.
2. Keinem Menschen darf die Staatsbürgerschaft entzogen werden, wenn der dadurch staatenlos würde.Artikel 5 – Privatsphäre.
1. Jeder Mensch hat das Recht auf einen eigenen persönlichen Bereich (Privatsphäre).
2. In die Privatsphäre darf nur im Rahmen allgemeiner Gesetze, insbesondere zur Ermittlung von Straftaten, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden.Artikel 6 – Eigentum.
1. Jeder Mensch hat das Recht, Eigentum an seinen persönlichen Sachen zu haben.
2. Willkürliche Enteignungen sind verboten.
Artikel 7 – Glaubens-, Gedankens- und Meinungsfreiheit.1. Jeder Mensch hat das Recht, frei zu denken und zu glauben.
2. Die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Freiheit der Religionsausübung können nur im Rahmen allgemeiner Gesetze beschränkt werden.Artikel 8 – Arbeit und Bildung.
1. Jeder Mensch hat das Recht, seinen Lebensunterhalt durch ehrliche Arbeit zu verdienen.
2. Die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung darf nur im Rahmen allgemeiner Gesetze beschränkt werden.
3. Jeder Mensch hat das Recht, sich allgemein, wissenschaftlich und beruflich zu bilden.Artikel 9 – Rechtliches Gehör und Unschuldsvermutung.
1. Jeder Mensch hat das Recht, zu einer ihm vorgeworfenen Straftat angehört zu werden.
2. Jeder Mensch gilt als unschuldig, bis nicht das Gegenteil bewiesen und entschieden ist.ZitatAnti-Nuklearwaffenresolution
Die Vollmitglieder der Organisation der vereinigten virtuellen Nationen ächten den Besitz, die Verbreitung, die Inbesitznahme, Indienststellung und jeden Unterhalt und Einsatz von nuklearen Kurz-, Mittel- und Langstreckenwaffensystemen (Atom-, Neutronenwaffen und verwandte Systeme). Sie fordern alle Nationen auf, eventuell existierende Nuklearwaffensysteme sofort außer Dienst zu stellen und in von der UVNO kontrollierten Aktionen unbrauchbar zu machen. Die Delegierten beschließen, dass die Weitergabe von Wissen, Technologie und Material, die zum Bau von Nuklearwaffensystemen geeignet sind, ein Verstoß gegen diese Resolution ist.
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Eine Email von Freinis göttlichem AuMi trifft ein
ZitatGott zum Gruße, hochwohlgeborenes Freinileinchen
Ich durchwühle grad den ganzen UVNO-Palast nach Krust durch, den wir in Turanien noch zu razifitieren haben. Da ich mal irgendwo anfangen muss, nehm ich in meiner willkürlichen Herrlichkeit einfach mal den IGH.
ich habe das Statut desseben angehängt, bringen Sie das doch bitte (ohne meine beigefügten Kommentare) in die NV ein zur Aussprache und anschließender Abstimmung.
meine persönlichen Anmerkungen habe ich in Rotschrift jeweils dazugesetzt, es dürfte klar werden dass ich dagegen bin dem Statut zuzustimmen, aber zum Glück entscheidet die NV nicht nach meiner Fuchtel
Grüße an die Füße
LT
PS: Man möge mir meine Flapsigkeit verzeihen aber mir schwirrt der Kopf, das muss irgendwie raus
ZitatStatut des Internationalen Gerichtshofes
Artikel 1
Der von der Charta der UNVO als Hauptrechtsorgan der UVNO eingerichtete Gerichtshof wird nach den Vorschriften des folgenden Statutes eingesetzt und übt in Anwendung der nachfolgenden Regeln seine Funktionen aus.Kapitel 1 – Organisation des Gerichtshofes
Artikel 2
Der Gerichtshof soll sich aus einem unabhängigen Spruchkörper zusammensetzen, gewählt ohne Ansehung der Staatsangehörigkeit aus einer Gruppe moralisch hoch angesehener Personen, die in ihren jeweiligen Ländern befähigt sind die höchsten juristischen Ämter zu bekleiden, oder aber Rechtsgelehrte, die eine anerkannt hohe Befähigung in internationalem Recht besitzen.Was moralisch hoch angesehen ist, ist individuell höchst unterschiedlich. Ich zum Beispiel finde das FSM gequirlten Blödsinn, die Fuchsen sehen seine Priester moralisch hoch an.
Artikel 3
Der Gerichtshof soll aus 3 Mitgliedern bestehen, von denen nicht zwei Staatsbürger des gleichen Staates sein dürfen.Artikel 4
1) Die Richter werden von der Vollversammlung der UVNO aus einer Liste von Personen, die von den Mitgliedsstaaten vorzuschlagen sind, für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.
2) Die Liste wird vom Generalsekretariat in alphabetischer Reihenfolge erstellt.
3) Die Mitgliedsstaaten sollen hierbei nicht nur darauf achten, dass die von ihnen gewählten Personen die notwendige Qualifikation besitzen, sondern auch, dass eine möglichst große Zahl unterschiedlicher Rechtssysteme vertreten ist.Ja, ist wichtig dass auch eine totalitäre Diktatur vertreten ist die fair und neutral urteilen kann.
Artikel 5
Personen, die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, sind gewählt.
Sollten zwei Personen, die jeweils die gleiche Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so ist der ältere von ihnen gewählt.Diskriminierung. Das Alter als Entscheidungskriterium sagt nichts über die Qualifikation aus. Alternative wäre gewesen Pro Staat nur einen Kadidaten zuzulassen.
Artikel 6
Fällt ein Mitglied des Gerichtshofes aufgrund von Tod, Krankheit oder aus anderen Gründen aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
Der Nachfolger wird von der Vollversammlung der UNVO mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus der Liste gemäß Artikel 4 gewählt.Artikel 7
Die Richter des Gerichtshofes genießen in allen Mitgliedsstaaten der UVNO, sowie allen weiteren Signatarstaaten dieses Statutes absolute diplomatische Immunität.Artikel 8
Die Richter geben vor der Aufnahme Ihrer Amtsgeschäfte eine Ehrenerklärung ab, dass sie ihr Amt unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben werden.Artikel 9
Der Gerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Wahl des Präsidenten, die Behandlung von Akten, sowie den normalen Geschäftsgang regelt. Die Geschäftsordnung regelt außerdem die Prozessordnung
Die Geschäftsordnung wird an das Generalsekretariat der UVNO übermittelt und von diesem veröffentlicht.Artikel 10
Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Droch Amsir. Dies hindert ihn nicht daran, an anderen Orten Sitzungen abzuhalten oder Geschäftsstellen oder einzurichten.Oder was?
Artikel 11
Wenn ein Mitglied des Gerichtshofes der Meinung ist, dass es an einer Entscheidung nicht teilnehmen sollte, teilt er dies dem Präsidenten mit.
Wenn der Präsident des Gerichtshofes der Meinung ist, dass ein Richter an einer Entscheidung nicht teilnehmen sollte, so teilt er dies begründet dem Richter mit.
Sollte Uneinigkeit zwischen dem Präsidenten und dem betreffenden Richter bestehen, so ist die Angelegenheit dem Richterkorps zur Entscheidung vorzulegen.
Ein Mitglied des Gerichtshofes, der Staatsangehöriger einer der Parteien eines Verfahrens ist, nimmt von Rechts wegen nicht an den betreffenden Sitzungen und Entscheidungen teil.Artikel 12
Der Gerichtshof tagt prinzipiell öffentlich und unter Anwesenheit aller Richter, die Urteile sind von allen Richtern gemeinsam, nach den in der Geschäftsordnung des Gerichtshofes festzulegenden Regeln, zu fassen es sei denn dieses Statut bestimmt etwas anderes.Kapitel II – Kompetenzen des Gerichtshofes
Artikel 13
Grundsätzlich können nur Staaten Parteien in Verfahren vor dem Gerichtshof sein.
Ausnahmen hiervon können durch gesonderte Resolution der Vollversammlung der UVNO, welche insbesondere eine mögliche Funktion des Gerichtshofs als Kassationsgericht oder einfaches Gericht eines Mitgliedsstaates zu regeln hat festgelegt werden.Damit hat der IGH die Chance verspielt als Kriegsverbrechertribunal zu fungieren ohne vorher dem Monster der Bürokratie zu frönen. Meiner Meinung nach nimmt er sich damit genau das was ich an einem IGH besonders geschätzt hätte
Artikel 14
(1) Der Gerichtshof steht den Vertragsparteien des vorliegenden Statutes offen.
(2) Bei Verfahren zwischen einer Vertragspartei und einer Nichtvertragspartei, sowie zwischen Nichtvertragsparteien steht der Gerichtshof Nichtvertragsparteien aufgrund des jeweiligen angewendeten internationalen Abkommens offen.
(3) Nichtvertragsparteien haben sich vorab zur Zahlung der Gerichtskosten zu verpflichten.Artikel 15
(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes erstreckt sich auf alle Fälle, die ihr von den in Artikel 14 genannten Parteien vorgelegt werden, sowie alle Angelegenheiten die ihm durch dieses Statut oder jedweden anderen internationalen Vertrag zwischen den in Artikel 14 genannten Parteien zugewiesen werden.
(2) Die Vertragsparteien des vorliegenden Statutes können zu jeder Zeit erklären, dass sie die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes als ipso facto verpflichtend anerkennen, ohne gesonderte Übereinkunft gegenüber jedem Staat anerkennen, der die selbe Verpflichtung eingeht in jedem Rechtsstreit in Bezug auf:
a) Die Auslegung eines Vertrages
b) Jedwede Frage internationalen Rechts
c) Im Falle des Vorliegens jedweder Handlung, die, wenn sie bewiesen wird, einen Bruch internationaler Verpflichtungen bedeuten würde
d) Art, Umfang und Höhe der Wiedergutmachung eines Bruches internationaler Verpflichtungen.
(3) Die Verpflichtungserklärung ist ohne Bedingungen abzugeben oder unter Bedingung der Gegenseitigkeit gegenüber einigen oder bestimmten Staaten, oder nur für eine bestimmte Zeit.
(4) Die Verpflichtungserklärung sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen, welches sie veröffentlicht.
(5) Im Falle einer Streitigkeit über die Kompetenz des Gerichtshofes, entscheidet der Gerichtshof hierüber durch endgültige VorabentscheidungArtikel 16:
(1) Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist hier fehlt ein Komma gemäß internationalem Recht ihm vorgelegte Kontroversen zu entscheiden, wendet an:
a) Internationale Verträge, allgemeiner oder besonderer Art, welche Regeln aufstellen, die ausdrücklich von den Streitparteien anerkannt worden sind,
b) Internationales Gewohnheitsrecht, im Sinne einer allgemeinen Sitte, die als Recht angesehen wird,
c) Die allgemeinen Rechtsprinzipien, die von den zivilisierten Nationen anerkannt sind wie auch immer "zivilisiert" definiert wird. Es wird schwammig oder ich hab den UVNO-Papierwust noch nicht durch
d) gerichtliche Entscheidungen und die Lehren der am höchsten qualifizierten Lehrer öffentlichen Rechts der verschiedenen Nationen, als subsidiäre Meinung zur Bestimmung von Rechtsregeln.Dass diese Lehrer trotz ihrer Qualifikation auch Irrlehren verbreiten können wird hier nicht in Betracht gezogen
(2) Die vorstehende Verdeutlichung präjudiziert nicht die Möglichkeit für den Gerichtshof, die Sache ex aequo et bono zu entscheiden, sofern die Parteien dieser Vorgehensweise zustimmen.Der NV möge bitte Latein lernen um das zu verstehen. Ich kann es nicht
Kapitel III – Verfahren
Artikel 17
(1) Sprache des Gerichtes ist arcorianisch. Die Urteile werden in dieser Sprache ausgefertigt.
(2) Können sich die Parteien an einer Streitigkeit nicht auf eine Sprache einigen, so ist es ihnen gestattet, ihre Plädoyers in ihrer jeweiligen Sprache zu halten.
(3) Die Parteien können das Gericht jederzeit ersuchen, ihre Sache in einer anderen Sprache als arcorianisch zu verhandeln und zu entscheiden.Na hoffentlich, da arcorianisch als Sprache nicht mehr durch einen lebenden Staat gedeckt wird.
Artikel 18
(1) Streitigkeiten werden je nach Fall entweder durch Zustellung des gesonderten Übereinkommens, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor den Gerichtshof gebracht. In jedem Fall sind der Streitgegenstand und die Parteien anzugeben.
(2) Der Gerichtshof übermittelt Abschrift an alle Beteiligten.
(3) Der Gerichtshof informiert darüber hinaus, über das Generalsekretariat, alle in Artikel 14 genannten Staaten.Artikel 19
Der Gerichtshof kann, wenn die Umstände es erfordern, alle vorübergehenden Maßnahmen treffen, um die jeweiligen Rechte der Parteien zu sichern.Artikel 20
(1) Die Parteien werden durch Bevollmächtigte vertreten. Sie können durch Berater oder Anwälte vor dem Gerichtshof unterstützt werden.
(2) Die Bevollmächtigten, Berater und Anwälte müssen die Privilegien und Immunitäten erhalten, die notwendig sind, um ihre Pflichten unabhängig zu erfüllen.Artikel 21
(1) Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil besteht in der Übersendung von Memoranden, Gegen-Memoranden und, sofern nötig, Repliken, sowie allen nötigen unterstützenden Dokumenten an den Gerichtshof und alle Parteien.
(3) Die genannten Mitteilungen sind an die Registratur zu übermitteln, in der vom Gerichtshof festgelegten Reihenfolge und Frist.
(4) Eine Abschrift eines jeden von einer Partei übermittelten Dokumentes ist an die andere Partei zu übermitteln.
(5) Die mündliche Verhandlung besteht aus einer Anhörung von Experten, Bevollmächtigten, Beratern und Anwälten vor dem Gerichtshof.Artikel 22
(1) Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt oder eine der Parteien es verlangt.
(2) Die mündliche Verhandlung wird vom Präsidenten des Gerichtshofes oder, wenn dieser nicht anwesend sein kann, von einem Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung, vom ältesten anwesenden Richter geleitet.Artikel 23
Über die mündliche Verhandlung wird Protokoll geführt, welches vom Präsidenten zu unterzeichnen ist .Artikel 24
Der Gerichtshof erteilt, für den Fortgang des Verfahrens Anordnungen, entscheidet über Form und Frist innerhalb derer jede Partei ihre Schlussanträge zu stellen hat und legt den Zeitpunkt von Inaugenscheinnahmen fest.Zitat
Artikel 25
Der Gerichtshof kann vor Beginn der mündlichen Verhandlung die Bevollmächtigten zur Übergabe von Dokumenten oder zur Abgabe von Erklärungen auffordern. Weigerungen sind zu Protokoll zu nehmen.Artikel 26
Der Gerichtshof kann zu jeder Zeit eine Einzelperson, eine Gruppe, eine Kommission oder eine andere Organisation, die er auswählt, damit befassen, eine Stellungnahme oder eine Expertenansicht abzugeben.Artikel 27
Während der mündlichen Verhandlung können alle relevanten Fragen an die in Artikel 26 genannten Personen gemäß der vom Gerichtshof zu erstellenden Prozessordnung gestellt werden.Artikel 28
Nachdem der Gerichtshof Beweise oder Dokumente innerhalb der gegebenen Frist erhalten hat, kann er jede weitere mündliche oder schriftliche Einlassung, die eine Partei vorlegen möchte, außer Acht lassen.Artikel 29
(1) Erscheint eine Partei nicht vor dem Gerichtshof, oder versäumt es, ihre Sache zu verteidigen, so kann die andere Partei den Gerichtshof ersuchen, zu ihren Gunsten zu entscheiden.
(2) Bevor er so verfährt, muss der Gerichtshof feststellen, nicht nur dass sich seine Gerichtsbarkeit auf die säumige Partei erstreckt, sondern auch das die Klage nach Tatsache und Recht hinreichend begründet erscheint.Artikel 30
(1) Wenn, nach Kontrolle durch den Gerichtshof, die Bevollmächtigten, Berater und Anwälte ihre Präsentation der Sachlage abgeschlossen haben, erklärt der Präsident die mündliche Verhandlung für geschlossen.
(2) Daraufhin zieht sich der Gerichtshof zur Entscheidungsfindung zurück.
(3) Die Beratungen des Gerichtshofes finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und bleiben geheim.Artikel 31
(1) Alle Fragen sind durch Mehrheit der anwesenden Richter zu entscheiden
(2) Im Fall einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, oder die des seine Rolle ausübenden Richters.Artikel 32
(1) Das Urteil ist zu begründen.
(2) Es führt am Ende die Namen der Richter auf, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.Artikel 33
Gibt das Urteil im Ganzen oder teilweise nicht die einstimmige Meinung der Richter wieder, so kann jeder Richter eine abweichende Meinung in einem Annex des Urteils kundtun.Artikel 34
Das Urteil wird vom Präsidenten unterzeichnet. Es wird öffentlich verlesen, nachdem entsprechende Nachricht an die Bevollmächtigten ergangen ist.Artikel 35
Das Urteil hat Rechtskraft nur zwischen den Parteien und für den jeweiligen Fall.Artikel 36
Das Urteil ist endgültig und ohne Möglichkeit der Berufung. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung oder Auslegung des Urteils, erläutert es der Gerichtshof auf Ersuchen jeder Prozesspartei.Absolutes No-Go für mich. Eine Einmalige Revision muss möglich sein, denn auch der IGH ist nicht über Fehlurteile erhaben
Artikel 37
Wenn ein Staat der Meinung ist, ein rechtliches Interesse zu haben, welches durch die Entscheidung im vorgelegten Fall berührt wird, so hat er den Gerichtshof zu ersuchen, dem Prozess beizutreten. Der Gerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit des Ersuchens.Artikel 38
(1) Ist ein Vertrag streitgegenständlich, welcher noch andere als die Prozessparteien betrifft, so informiert die Geschäftsstelle alle diese Staaten.
(2) Jeder der so informierten Staaten hat das Recht dem Prozess beizutreten, aber wenn er von diesem Recht gebraucht macht, so bindet das Urteil auch ihn.Artikel 39
In Ermangelung einer anderen Entscheidung, trägt jede Partei ihre eigenen KostenKapitel IV – Stellungnahmen
Artikel 40
(1) Der Gerichtshof hat die Möglichkeit ihm, von den Vertragsparteien dieses Statutes, den Mitgliedsstaaten der UVNO, sowie allen Staaten die seine Gerichtsbarkeit als verbindlich anerkannt haben vorgelegte Rechtsfragen internationaler Art zu beantworten.
(2) Im vorstehenden Absatz genannte Rechtsfragen sind dem Gerichtshof schriftlich und unter genauer Bezeichnung und Abgrenzung der Frage, sowie unter Beifügung aller notwendigen Dokumente zu übermitteln.Artikel 41
(1) Der Gerichtshof stellt die Frage dem Generalsekretariat der UVNO zu, das sie an alle Mitgliedsstaaten der UVNO übermittelt.
(2) Die Mitgliedsstaaten der UVNO haben die Möglichkeit binnen einer Woche nach Zustellung der Frage, schriftlich oder mündlich zu der vorgelegten Frage vor dem Gerichtshof Stellung zu nehmen.Artikel 42
(1) Die Richter des Gerichtshofes bilden die Kommission der UVNO zur Schaffung und Weiterentwicklung des internationalen Rechts.
(2) Zur Verwirklichung ihrer Aufgabe können sie hochangesehene Rechtsexperten der einzelnen Nationen beiziehen.
(3) Die Kommission veröffentlicht thematisch geordnet Studien, sowie Entwürfe internationaler Verträge zu bestimmten Gebieten des internationalen Rechts.Kapitel V – Ergänzungen
Artikel 43
Dieses Statut kann gemäß der von der Charta der UVNO für Änderungen der Charta vorgesehenen Verfahren geändert werden.Artikel 44
Der Gerichtshof hat die Möglichkeit, wenn er es für notwendig erachtet, Ergänzungen oder Änderungen des vorliegenden Statutes, schriftlich zu Händen des Generalsekretariats der UVNO vorzuschlagen, die gemäß Artikel 43 zu behandeln sind. -
Eine Kopie des Briefes nach Neubadenburg wird hinterlegt, mit der Info, dass Herr Außemminister bis zum Abschluss aller geplanten und laufenden Gespräche keine zusätzlichen Termine wahrnehmen kann
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im Juli hab ich ein paar Tage frei. wird allerdings der letzet Urlaub dieses Jahr sein, ansonsten nur wochenends. sehr gerne!!!!
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hinterlässt ein Memo unter Hinweis auf die aktuelle Ausschreibung
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Nun, was den letzten Teil betrifft denke ich werden wir uns schnell einig. Turanien ist ein offenes Land, hier ist jeder willkommen der unser Land nicht umwälzen will.
Betreffend der UVNTO und den anderen Organisationen werde ich mich in Kürze in der Vollversammlung melden ich denke die beiden Themen sollten wir auseinanderhalten.
Ich könnte mir - gerade in einer an kultur so reichen Nation wie Drakestrin - einen staatlich gelenkten Kulturaustausch sehr gut vorstellen
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Hört sich gut an
Nun, was mich interessiert ist natürlich auszuloten in welchen Bereichen unser beide Staaten lebendig zusammenarbeiten können. Sicher haben Sie sich darüber schon Gedanken gemacht?