Beiträge von Louis de Renaldi

    Natürlich. So in etwa?


    Dekret über die Kirche in Turanien


    Sectio I. Über die turanisch-katholische Kirche


    1. Die turanisch-katholische Kirche besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche in Form einer unierten Kirche mit eigenem Ritus. Sie umfasst als Kirchenprovinz Turanien die Regionen Turanien und Neuturanien der Turanischen Republik.


    2. Sitz der turanisch-katholischen Kirche ist Königsberg. Der Patriarch von Königsberg steht der turanisch-katholischen Kirche als Metropolit von Turanien vor. Die Wahl des Patriarchen erfolgt durch die turanische Generalsynode, der gewählte Patriarch erlangt seine volle Amtsgewalt nach der Bestätigung durch den Papst.


    3. Die turanische Generalsynode besteht aus allen Bischöfen der turanisch-katholischen Kirche und legt den Ritus ebendieser fest. Der Patriarch von Königsberg unterrichtet die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre über allen Entscheidungen über Ritus und Bekenntnis der turanisch-katholischen Kirche.


    4. Für die Kirchenprovinz Turanien gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete für Kirchenprovinzen festgelegt sind. Dem Kardinalskollegium steht kein Einspruchsrecht gegen Einsetzungen und Abberufungen von Bischöfen in der Kirchenprovinz Turanien zu.


    5. Darüber hinaus kann der Patriarch von Königsberg mit Zustimmung des Staatssekretariats für das Gebiet einer anderen Kirchenprovinz eine eigene Diözese turanischen Ritus' errichten. Eine solche Diözese wird als Exarchat bezeichnet, der Bischof führt den Titel eines Exarchen. Exarchate gehören der Kirchenprovinz an, für deren Gebiet sie errichtet wurden, unterliegen aber zusätzlich der Jurisdiktion des Patriarchen von Königsberg.


    Sectio II. Über die Kirche in Schwion und San Bernando


    6. In der Region Schwion der Turanischen Republik besteht die Diözese Leonsburg und in der Region San Bernando der Turanischen Republik besteht die Diözese X. Die Diözesen Leonsburg und X unterstehen als exemte Diözesen valsantinischen Ritus' direkt dem Heiligen Stuhl.


    Sectio III. Weitere Bestimmungen


    7. Ist kein Apostolischer Nuntius in die Turanische Republik entsandt, so soll der Bischof von Turan als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.


    8. Dieses Dekret tritt in Kraft, wenn der Papst es auf Vorschlag der Apostolische Generalsynode und der turanischen Generalsynode verkündet. Änderungen an der Sectio I kann die Apostolische Generalsynode nur gemeinsam mit der turanischen Generalsynode dem Papst unterbreiten.


    Selbstverständlich werde ich noch nach Swion reisen. Dort müssen wir noch die Sectio II besprechen und neufassen.

    Zitat

    Original von J.A. Hartung
    Verstehe ich es richtig: Das Dekret ist nur als interne Regelung des Heiligen Stuhls und nicht als Vertrag mit der turanischen Kirche gedacht? Der Entwurf ist soweit einigermaßen in Ordnung, würde ich sagen.
    Lediglich Punkt 2 trifft nicht ganz zu. Die Generalsynode entscheidet nämlich eigenständig über die Berufung des Patriarchen. Hier wäre also nur möglich, dass der Papst unverzüglich nach einer Wahl von deren Ergebnis unterrichtet wird.
    Noch ein Wort zu Punkt 6: In Schwion müssten mehr Diözesen existieren als nur das Erzbistum Leonsburg. Vielleicht reisen Sie ja noch dorthin und sprechen mit den Verantwortlichen. Landeshauptmann Saxburger ist ein ganz angenehmer Gesprächspartner. In San Bernardo dürfte die Diözese Bahia de Flores heißen.


    Das Dekret entspricht in seinem Wesen eher einen Vertrag. Wenn Ihnen das zu undeutlich ist, können wir das gern noch deutlicher hervorbringen.


    Der Heilige Stuhl hält es für sinnvoller


    Der Heilige Stuhl hält es nicht für sinnvoll, wenn Teile eines Ganzen Verträge mit dem Ganzen schließen. Insbesondere sind Regelungen betreffend der Teilkirchen organisatorische Fragen der Gesamtkirche. Dem Wesen nach entspricht das Dekret natürlich einem Vertrag, das können wir gern durch einen Zusatz verdeutlichen.


    Das Amt des Patriarchen ist verbunden mit der metropolitanen Teilhabe an der päpstlichen Hirtengewalt, und wie bei den Metropoliten wird diese Gewalt vom Papst verliehen. Eine Ernennung durch den Papst ist daher unumgänglich, allerdings sind wir uns im Staatssekretäriat einig darüber, dass der Papst keine Einwände gegen die Wahl der Generalsynode erheben wird. Die päpstliche Ernennung ist also nur eine Formsache.

    Von der Urkunde hörte ich auch, doch das passende Dekret war nicht da oder nicht mehr vollständig. Wie dem auch sei, vielleicht ist dies eine gute Möglichkeit die alten Regelungen erneut festzuhalten und ggf. anzupassen an die aktuelle Situation.


    Ich habe Ihnen einen Entwurf mitgebracht, schauen Sie doch mal drüber.


    Dekret über die Kirche in Turanien


    1. Die turanisch-katholische Kirche besteht als Teilkirche der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche in Form einer unierten Kirche mit eigenem Ritus. Sie umfasst als Kirchenprovinz Turanien die Regionen Turanien und Neuturanien der Turanischen Republik.


    2. Sitz der turanisch-katholischen Kirche ist Königsberg. Der Patriarch von Königsberg steht der turanisch-katholischen Kirche als Metropolit von Turanien vor. Die Berufung oder Abberufung des Patriarchen von Turanien wird dem Papst von der turanischen Generalsynode vorgeschlagen.


    3. Die turanische Generalsynode besteht aus allen Bischöfen der turanisch-katholischen Kirche und legt den Ritus ebendieser fest. Der Patriarch von Königsberg unterrichtet die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre über allen Entscheidungen über Ritus und Bekenntnis der turanisch-katholischen Kirche.


    4. Für die Kirchenprovinz Turanien gelten alle Bestimmungen, die in der Konstitution »Euntes Ergo« über die Teilkirchen und die Missionsgebiete für Kirchenprovinzen festgelegt sind.


    5. Darüber hinaus kann der Patriarch von Königsberg mit Zustimmung des Staatssekretariats für das Gebiet einer anderen Kirchenprovinz eine eigene Diözese turanischen Ritus' errichten. Eine solche Diözese wird als Exarchat bezeichnet, der Bischof führt den Titel eines Exarchen. Exarchate gehören der Kirchenprovinz an, für deren Gebiet sie errichtet wurden, unterliegen aber zusätzlich der Jurisdiktion des Patriarchen von Königsberg.


    6. In der Region Schwion der Turanischen Republik besteht die Diözese Leonsburg und in der Region San Bernando der Turanischen Republik besteht die Diözese X. Die Diözesen Leonsburg und X unterstehen als exemte Diözesen valsantinischen Ritus' direkt dem Heiligen Stuhl.


    7. Ist kein Apostolischer Nuntius in die Turanische Republik entsandt, so soll der Bischof von Turan als Pro-Nuntius die Verwaltung der Nuntiatur übernehmen.

    Ich danke Ihnen. Ganz bewusst war mir die aktuelle Lage in Turanien nicht. Haben Sie dazu nocht unterlagen, die wir in den Archiven in San Pedro ergänzen können?
    Sie müssen wissen, dass das Staatssekretäriat jeden Staat in eine Kirchenporivinz zusammenfassen. da hier allerdings eine andere Vereinbarung getroffen würden, wären entsprechend die Papiere notwenig um die Organisationsform zu überprüfen und ggf. anzupassen.