Landesversammlung und Großer Rat (Schwion)

  • Legislativorgane der Republik Schwion

    Landesversammlung


    Die gesetzgebende Gewalt wird in der Republik Schwion grundsätzlich von der Landesversammlung wahrgenommen. Gemäß Artikel 10 der Verfassung der Republik Schwion gehören der Landesversammlung alle Einwohner Schwions mit einer turanischen Staatsbürgerschaft und aktivem sowie passivem Wahlrecht auf Föderations- oder Landesebene an.


    Das Amt des Präsidenten der Landesversammlung wird vom Landeshauptmann ausgeübt. Dieser kann es mit Zustimmung der Landesversammlung auf eines ihrer Mitglieder übertragen.


    Die Landesversammlung wird auf Antrag des Landeshauptmannes, eines Regierungsmitglieds, des Großen Rats oder 1/4 ihrer Mitglieder einberufen und tagt im Republikanischen Palast von Setterich an der Swine.


    Solange kein Großer Rat besteht, erfolgt die komplette Gesetzgebung, die Berufung und Abberufung der Regierung und der Richter des Staatsgerichtshofes durch die Landesversammlung. Mit der Wahl eines großen Rats gehen weite Teile der Legislative an diesen über. Der Landesversammlung bleiben jedoch vorbehalten die Wahl des Landeshauptmannes, die Abberufung der Regierung und von Richtern am Staatsgerichtshof sowie alle Verfassungsänderungen.


    Der Große Rat

    Erreicht die Mitgliederzahl der Landesversammlung eine Mindestzahl (derzeit 12), ab welcher eine effektive gesetzgeberische Arbeit nur noch schwer vorstellbar erscheint, kann auf Antrag von 3 Mitgliedern der Landesversammlung oder vom Landeshauptmann ein repräsentatives Legislativorgan, der Große Rat durch Wahl eingerichtet werden.


    Dem Großen Rat können dann bis zu 1/3 der Mitglieder der Landesversammlung angehören. Die Zahl der Mitglieder des Großen Rats, die als Großräte bezeichnet werden muss durch 2 teilbar sein und mindestens 4 betragen. Für jeweils 6 die Mindestzahl von 12 überschreitende Mitglieder der Landesversammlung werden 2 weitere Großräte gewählt. Neben den gewählten Großräten ist der Landeshauptmann, der auch im Großen Rat den Vorsitz innehat, verfassungsmäßiges Mitglied des Großen Rats.


    Ein einmal gewählter Großer Rat, bleibt für 4 Monate im Amt und übernimmt weitgehend die gesetzgeberischen Aufgaben in der Republik. Zusätzlich obliegt ihm die Berufung der Regierung und der Richter an den Staatsgerichtshof. Verfassungsänderungen oder vorzeitige Abberufungen von Mitgliedern der Verfassungsorgane können durch den Großen Rat nicht erfolgen. Dies bleibt, ebenso wie die vorzeitige Auflösung des Großen Rats selbst, der Landesversammlung vorbehalten.

Kommentare 2

  • Es heißt außerdem Mindestzahl

  • Heißt es nicht eigentlich


    Zitat

    Erreicht die Mitgliederzahl der Landesversammlung ein Mindeszahl (derzeit 12), ab welcher eine effektive gesetzgeberische Arbeit nur noch schwer vorstellbar erscheint, kann auf Antrag von 3 Mitgliedern der Landesversammlung oder vom Landeshauptmann ein repräsentatives Legislativorgan, der Große Rat durch Wahl eingerichtet werden.