Nationalversammlung und Föderationsrat

  • Legislativorgane der Föderation

    Die Legislative in der Turanischen Föderation wird auf Föderationsebene von der Nationalversammlung und dem Föderationsrat gebildet. Dabei ist die Nationalversammlung die basisdemokratisch verfasste Vertretung des gesamten Staatsvolks der Föderation, während der Föderationsrat die einzelnen Länder der Föderation repräsentiert.


    Nationalversammlung


    Mitglied der Nationalversammlung sind nach Artikel 19 der Föderationsverfassung alle im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragenen Bürger. Die Bedingungen für eine Eintragung in das Wählerverzeichnis sind im Volksgesetzbuch geregelt und besagen, dass sich jeder Staatsbürger mit vollen Staatsbürgerschaftsrechten auf Ebene der Föderation (so genannte Hauptidentitäten) eintragen lassen kann. Die Eintragungen sind regelmäßig alle 3 Monate zu erneuern.


    Die Nationalversammlung tagt ständig und hat ihren Sitz in der Föderationshauptstadt Turan. Den Vorsitz führt ein von der Nationalversammlung gewählter Präsident, dem ein von ihm ernannter Stellvertreter zur Seite steht.


    Mitglieder der Nationalversammlung genießen für Ihre Äußerungen und ihr Abstimmverhalten in der Nationalversammlung volle Indemnität.


    Im Gesetzgebungsverfahren ist die Nationalversammlung das bedeutendste Organ. Sie muss über alle Gesetzesvorhaben entscheiden. Ein auf der Grundlage des Widerspruchs eines Landes vom Föderationsrat zurückgewiesener Beschluss der Nationalversammlung kann von dieser mit einer 2/3-Mehrheit doch in Kraft gesetzt werden.


    Neben der Gesetzgebungsarbeit wählt die Nationalversammlung den Präsidenten der Föderation und die Richter des Obersten Gerichtshofes, kann über ein Föderationsland den Föderationszwang verhängen und ist berechtigt, den Generaladministrator seines Amts für verlustig zu erklären und dem Präsidenten der Föderation das Misstrauen auszusprechen.


    Föderationsrat


    Artikel 22 der Föderationsverfassung bestimmt: "Durch den Föderationsrat wirken die Länder an der Gesetzgebung der Föderation mit." Dazu entsendet jedes Land der Föderation einen Vertreter in den Föderationsrat. Hat die Mehrheit der Länder ihre Vertreter in den Rat entsandt, also derzeit mindestens 3 Länder, ist dieser handlungs- und damit beschlussfähig.


    Auch der Föderationsrat tagt ständig und hat ebenso wie die Nationalversammlung seinen Sitz in der Föderationshauptstadt.


    Der Vorsitz im Föderationsrat wechselt vierteljährlich unter den Vertretern der Länder in der Reihenfolge Turanien, Neuturanien, Schwion, San Bernardo und Ascaaron und dies ausgehend von seiner ersten Konstituierung immer am 01.02., am 01.05., am 01.08. und am 01.11. eines jeden Jahres.


    Im Gesetzgebungsverfahren auf Föderationsebene steht den Ländern im Föderationsrat ein Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse der Nationalversammlung zu. Auf der Grundlage eines solchen Widerspruchs muss der Föderationsrat in der Sache selbst entscheiden. Sollte der Föderationsrat dabei einen Beschluss der Nationalversammlung zurückweisen, kann diese ihrem Beschluss nur in einer weiteren Abstimmung mit einer 2/3-Zustimmung Rechtskraft verleihen.


    Der Föderationsrat muss die von der Nationalversammlung gewählten Richter des Obersten Gerichtshofes vor ihrer Ernennung durch den Präsidenten der Föderation noch bestätigen.


    Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Präsidiums der Nationalversammlung ist der Föderationsrat berechtigt, einen neuen Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen.