Regierungsrat (Schwion)

  • Exekutive der Republik Schwion

    Die Exekutive der Republik Schwion ist gemäß Artikel 13 der Schwionischen Verfassung der Regierungsrat, der aus dem Landesstatthalter als Vorsitzendem und maximal bis zu 7 weiteren Mitgliedern (Regierungsräten) besteht.


    Die Regierungsräte werden vom Landeshauptmann nominiert und bedürfen zu ihrer Berufung der Zustimmung durch den Großen Rat. Zustimmung oder Ablehnung können vom Großen Rat nur einheitlich für den gesamten Regierungsrat erteilt werden.


    Der Landeshauptmann hat das Amt des Landesstatthalters inne, soweit er es nicht einem der Regierungsräte überträgt. Die Amtszeit des Regierungsrats entspricht daher der Amtszeit des Landeshauptmanns und beträgt 6 Monate. Vorzeitig abberufen werden kann der gesamte Regierungsrat nur von der Landesversammlung.


    Im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Landeshauptmanns führt unter organisatorischer Leitung des Landesstatthalters jeder Regierungsrat das ihm zugeordnete Ressort eigenverantwortlich.