F101 - Föderationsverfassung (Verf)
Verfassung der Turanischen Föderation
geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung der Verfassung der Turanischen Föderation
- 1. Verfassungsänderungsgesetz -, i. d. F. v. 29.10.2013
geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung der Turanischen Föderation
- 2. Verfassungsänderungsgesetz -, i. d. F. v. 13.05.2014
geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Föderationsverfassung
- 3. Verfassungsänderungsgesetz -, i. d. F. v. 24.06.2016
geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Föderationsverfassung
- 4. Verfassungsänderungsgesetz -, i. d. F. v. 21.04.2017
zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Föderationsverfassung
- 5. Verfassungsänderungsgesetz -, i. d. F. v. 06.06.2018
Präambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft dem Frieden der Welt zu dienen, seine nationale Einheit zu wahren und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich das turanische Volk kraft seiner verfassunggebenden Gewalt diese Verfassung gegeben.
Teil 1: Grundrechte und -pflichten
Artikel 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2
Jeder Bürger der Turanischen Föderation hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstößt oder die Entfaltung anderer behindert.
Artikel 3
Alle Bürger der Turanischen Föderation sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 4
Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 5
Jeder Bürger hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit wird gewährleistet. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 6
Alle Bürger haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen, deren Zwecke und Tätigkeit den Gesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.
Artikel 7
Jeder Bürger hat das Recht, seinen Beruf, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet.
Artikel 8
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
Artikel 9
Das Eigentum wird gewährleistet. Sein Gebrauch hat zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen. Eine Enteignung ist nur auf Grund eines Gesetzes zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Artikel 10
Die Familie und die Ehe als dauerhafte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau stehen unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Artikel 10a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Artikel 11
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
Artikel 12
Die turanische Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes entzogen werden. Kein Bürger darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Teil 2: Die Föderation
Artikel 13
Die Turanische Föderation ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat im virtuellen Raum. Die Staatsgewalt geht vom turanischen Volke aus.
Artikel 14
Die turanischen Nationalfarben sind schwarz-blau-rot. Das Wappen der Föderation zeigt in goldenem, von den Nationalfarben durchwirktem Ährenkranz einen rot bewehrten, schwarzen Adler.
Artikel 15
Die Hauptstadt der Föderation ist Turan.
Artikel 16
Das Staatsgebiet der Föderation gliedert sich in die Länder Turanien, Neuturanien, Schwion, San Bernardo und Ascaaron. Die Länder verwalten sich nach Maßgabe der Landesgesetze und dieser Verfassung selbst. Die politische und gesellschaftliche Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen.
Artikel 17
Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache der Föderation. Die Föderation schützt die Belange der im Auslande lebenden Personen turanischer Volkszugehörigkeit.
Artikel 18
Die Föderation stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung der Föderation oder eines der Länder kann der Präsident der Föderation mit Zustimmung der Nationalversammlung die Streitkräfte zum Schutze von zivilen Objekten und zur Bekämpfung organisierter Aufständischer einsetzen.
Teil 3: Die Nationalversammlung
Artikel 19
Die Nationalversammlung setzt sich aus allen Bürgern der Föderation zusammen, die im Wählerverzeichnis registriert sind, darüber hinaus aus allen Bürgern, die durch Wahl dazu bestimmt wurden.
Artikel 19a
Die Nationalversammlung wird für die Dauer von sechs Monaten gewählt. Das Nähere regelt ein Föderationsgesetz.
Artikel 20
Die Nationalversammlung wählt einen Präsidenten, der für die korrekte Durchführung von Wahlen und Abstimmungen verantwortlich ist. Der Präsident ernennt einen Stellvertreter, der seine Befugnisse im Falle seiner Verhinderung wahrnimmt.
Artikel 21
Ein Mitglied der Nationalversammlung darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die es in der Nationalversammlung getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Nationalversammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Teil 4: Der Föderationsrat
Artikel 22
Durch den Föderationsrat wirken die Länder an der Gesetzgebung der Föderation mit.
Artikel 23
Der Föderationsrat setzt sich aus Vertretern der in Artikel 16 aufgeführten Länder zusammen. Jedes Land entsendet einen Vertreter.
Artikel 24
Der Vorsitz im Föderationsrat wechselt vierteljährlich zwischen den vertretenen Ländern. Die Reihenfolge ist durch die Reihenfolge der Nennung der Länder in Artikel 16 dieser Verfassung bestimmt. Der Vorsitzende des Föderationsrats wird durch seinen turnusmäßigen Nachfolger vertreten.
Artikel 25
Der Föderationsrat ist handlungsfähig, wenn die Mehrheit der Länder einen Vertreter in ihn entsandt hat.
Artikel 26
Ist der Präsident der Nationalversammlung dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert und kein Stellvertreter ernannt oder ist auch der Stellvertreter dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert, kann der Föderationsrat mit Zweidrittelmehrheit einen neuen Präsidenten der Nationalversammlung wählen.
Teil 5: Der Generaladministrator
Artikel 27
Der Generaladministrator ist Staatsoberhaupt der Turanischen Föderation und Symbol der nationalen Einheit. Nach Inkrafttreten dieser Verfassung wird der Generaladministrator von der Nationalversammlung gewählt.
Artikel 28
Das Amt des Generaladministrators endet durch Tod, Rücktritt oder Abwahl. Die Nationalversammlung kann den Generaladministrator mit Zweidrittelmehrheit seines Amtes für verlustig erklären und einen Nachfolger wählen.
Artikel 29
Der Generaladministrator ernennt einen Stellvertreter, der die Befugnisse des Generaladministrators im Falle seiner Verhinderung wahrnimmt. Bei Erledigung des Amtes folgt ihm sein Stellvertreter im Amte nach, sofern der Generaladministrator oder diese Verfassung nichts anderes bestimmen.
Teil 6: Die Föderationsregierung
Artikel 30
Die Regierung der Turanischen Föderation besteht aus dem Präsidenten der Föderation und aus den Föderationsministern.
Artikel 31
Der Präsident der Föderation wird von allen Bürgern, die im Wählerverzeichnis registriert sind, für die Dauer von sechs Monaten gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Der Gewählte ist vom Generaladministrator zu ernennen.
Artikel 32
Die Föderationsminister werden vom Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen.
Artikel 33
Die Föderationsregierung ist dazu verpflichtet, dem Wohle des turanischen Volkes zu dienen. Der Präsident der Föderation und die Föderationsminister schwören bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des turanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Föderation wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Artikel 34
Der Präsident der Föderation bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Föderationsminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
Artikel 35
Der Präsident der Föderation ernennt einen der Föderationsminister zu seinem Stellvertreter.
Artikel 36
Der Präsident der Föderation ist oberster Repräsentant der Turanischen Föderation im Ausland.
Artikel 37
Der Präsident der Föderation ist Oberbefehlshaber der turanischen Streitkräfte. Die Befehls- und Kommandogewalt übt im Friedensfall der Föderationsminister der Verteidigung aus.
Artikel 38
Der Präsident der Föderation ernennt alle Beamten der Föderation, die Offiziere und Generale/Admirale der Streitkräfte und die Richter des Obersten Gerichtshofs, sofern er dieses Recht nicht an andere Behörden delegiert hat.
Artikel 39
Das Amt des Präsidenten der Föderation oder eines Föderationsministers endigt in jedem Falle mit dem Ablauf von sechs Monaten, das Amt eines Föderationsministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Präsidenten der Föderation. Bis zum Amtsantritt einer neuen Föderationsregierung hat die Vorgängerregierung ihr Amt kommissarisch weiter zu führen.
Artikel 40
Die Nationalversammlung kann dem Präsidenten der Föderation das Misstrauen aussprechen und den Generaladministrator ersuchen, ihn aus dem Amte zu entlassen, indem sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen neuen Präsidenten wählt. Der Generaladministrator hat dem Ersuchen zu entsprechen und den Gewählten zu ernennen.
Teil 7: Gesetzgebung
Artikel 41
Gesetzesvorlagen werden bei der Nationalversammlung von der Föderationsregierung, aus der Mitte der Nationalversammlung oder vom Föderationsrat eingebracht.
Artikel 42
Die Gesetze werden von der Nationalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Dies gilt auch für Verträge und Abkommen mit auswärtigen Staaten.
Artikel 43
Vertreter der Länder im Föderationsrat können gegen Beschlüsse der Nationalversammlung, die auf Grundlage von Artikel 42 gefallen sind, binnen 72 Stunden Widerspruch einlegen. Wird ein Widerspruch eingelegt, entscheidet der Föderationsrat über den Beschluss.
Artikel 44
Beschlüsse der Nationalversammlung, die vom Föderationsrat zurückgewiesen werden, erhalten nur dann Rechtskraft, wenn die Nationalversammlung sie in einer weiteren Abstimmung mit zwei Dritteln der Stimmen bekräftigt.
Artikel 45
Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung des Föderationsrates und von zwei Dritteln der Stimmen der Nationalversammlung.
Artikel 46
Das Recht der Gesetzgebung liegt bei der Föderation, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt oder die Föderation die Länder im Zuge der Rahmengesetzgebung nicht zu eigener Gesetzgebung ermächtigt hat.
Artikel 47
Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung in folgenden Bereichen:
1. die Landesverfassung;
2. das Landeswahlrecht;
3. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Landes stehenden Personen und die Landesverwaltung;
4. der Landeshaushalt;
5. die Landessteuern;
6. die Landespolizei;
7. der Brandschutz, die Hilfeleistung und das Rettungswesen;
8. das Straßenwesen der Länder und das regionale Transportwesen;
9. die kommunale Selbstverwaltung;
10. das Kulturwesen;
11. die regionale Wirtschaftsförderung;
12. die Orden und Ehrenzeichen der Länder."
Artikel 47a
Unbeschadet des Artikels 47 kann die Föderation in folgenden Bereichen einen gesetzlichen Rahmen schaffen, an den die Länder gebunden sind:
1. der Brandschutz, die Hilfeleistung und das Rettungswesen;
2. das Straßenwesen der Länder und das regionale Transportwesen;
3. die kommunale Selbstverwaltung.
Artikel 48
Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Generaladministrator nach Gegenzeichnung durch den Präsidenten der Föderation ausgefertigt und verkündet. Der Generaladministrator prüft das verfassungsmäßige Zustandekommen der Gesetze.
Artikel 49
Ein Gesetz darf weder der Verfassung noch anderen Gesetzen oder dem allgemeinen Sittengesetz widersprechen.
Teil 8: Rechtsprechung
Artikel 50
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Sie wird durch den Obersten Gerichtshof und die Gerichte der Länder ausgeübt.
Artikel 51
Der Oberste Gerichtshof entscheidet:
1. über die Auslegung dieser Verfassung;
2. bei Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Föderationsrecht oder Landesrecht mit dieser Verfassung;
3. als oberste richterliche Instanz der Turanischen Föderation;
4. als Erstinstanz des Zivil- und Strafrechts, wenn kein zuständiges Gericht der Länder besteht.
Artikel 52
Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden von der Nationalversammlung gewählt und vom Präsidenten der Föderation ernannt. Die Gewählten sind vor ihrer Ernennung vom Föderationsrat zu bestätigen, sofern die in Artikel 25 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
Artikel 53
Alle Richter sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und dem Gesetz unterworfen.
Artikel 54
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Teil 9: Föderationszwang
Artikel 55
Wenn ein Land die ihm nach dieser Verfassung oder der jeweiligen Landesverfassung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann die Föderationsregierung mit Zustimmung der Nationalversammlung die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Föderationszwanges zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten.
Artikel 56
Der Föderationszwang ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 55 nicht mehr gegeben sind, in jedem Fall aber auf Verlangen der Nationalversammlung oder des Föderationsrates.
Teil 10: Verfassungsnotstand
Artikel 57
Die Feststellung, dass die Föderationsregierung, die Nationalversammlung und der Föderationsrat handlungsunfähig sind und eine Besserung dieses Zustandes nicht absehbar ist (Verfassungsnotstand), trifft der Generaladministrator.
Artikel 58
Nach Verhängung des Verfassungsnotstandes kann der Generaladministrator alle Maßnahmen treffen, um die Handlungsfähigkeit der Staatsorgane der Föderation wiederherzustellen.
Artikel 59
Der Verfassungsnotstand ist vom Generaladministrator unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
Artikel 60
Sind die Voraussetzungen für die Feststellung des Verfassungsnotstandes gegeben, ist aber weder der Generaladministrator noch sein Stellvertreter in der Lage, ihn gemäß Artikel 57 festzustellen, trifft die Feststellung ein Ältestenrat, der aus den drei dienstältesten aktiven Mitgliedern der Nationalversammlung besteht. Die Artikel 58 und 59 gelten entsprechend.
Teil 10a: Verteidigungsfall
Artikel 60a
Die Feststellung, dass das Föderationsgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft die Nationalversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Stehen der Beschlussfassung durch die Nationalversammlung unüberwindliche Hindernisse entgegen, gilt der Verteidigungsfall in dem Augenblick als festgestellt, in dem der Angriff begonnen hat. Das nähere regelt ein Föderationsgesetz.
Artikel 60b
Mit der Feststellung des Verteidigungsfalls geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Präsidenten der Föderation über.
Artikel 60c
Ist der Verteidigungsfall festgestellt, kann die Föderationsregierung alle Maßnahmen beschließen, die zur Landesverteidigung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich sind. Sie kann zu diesem Zweck Notverordnungen erlassen und den Regierungen der Länder Weisungen erteilen. Notverordnungen der Föderationsregierung dürfen nicht gegen die Föderationsverfassung verstoßen und verlieren ihre Gültigkeit spätestens mit dem Ende des Verteidigungsfalls. Das Nähere regelt ein Föderationsgesetz.
Artikel 60d
Der Verteidigungsfall endet, wenn die Voraussetzungen zu seiner Feststellung nicht mehr gegeben sind. Diese Feststellung treffen die Föderationsregierung oder die Nationalversammlung.
Teil 11: Schlussbestimmungen
Artikel 61
Bürger im Sinne dieser Verfassung ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die Staatsangehörigkeit der Föderation besitzt.
Artikel 62
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 63
Rechtsnormen aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verfassung gelten als Föderationsrecht weiter, sofern sie dieser Verfassung nicht widersprechen. Die Verfassung der Turanischen Republik i.d.F. vom 16.7.2013 tritt außer Kraft.
Artikel 64
Nach Inkrafttreten dieser Verfassung geben sich die Länder Turanien und Neuturanien eigene Landesverfassungen. Hierzu beruft der Generaladministrator binnen 72 Stunden nach seiner Wahl gemäß Artikel 27 verfassunggebende Landesversammlungen ein. Ihnen gehören als stimmberechtigte Mitglieder alle Bürger der Föderation an, die ihren Wohnsitz in dem jeweiligen Land haben und im Wählerverzeichnis gemäß Artikel 19 registriert sind. Die Landesversammlungen wählen einen Präsidenten, der für die korrekte Durchführung des Verfassungsgebungsprozesses verantwortlich ist.
Artikel 65
Diese Verfassung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von der Nationalversammlung und vom Föderationsrat mit zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wurde.