F112 - Aufenthalts- und Asylgesetz (AAG)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

15.06.2016

01.07.2016


Föderationsgesetz über das Aufenthalts- und das Asylrecht

- Aufenthalts- und Asylgesetz (AAG) -



§ 1 Gesetzeszweck

Dieses Gesetz regelt das Aufenthalts- und Asylrecht auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation.


§ 2 Aufenthaltsrecht

(1) Das Recht des Aufenthalts auf dem Staatsgebiet der Föderation haben:

1. Staatsangehörige der Turanischen Föderation und ihnen gleichgestellte Personen;

2. bei der Föderationsregierung akkreditierte Diplomaten und ihnen gleichgestellte Staatsangehörige auswärtiger Staaten;

3. Staatsangehörige auswärtiger Staaten ohne diplomatischen Status, sofern deren Einreise auf ausdrückliche Einladung oder mit Billigung der Föderationsregierung erfolgt (Staatsgäste);

4. Staatsangehörige auswärtiger Staaten, sofern diese eine amtliche Einreiseerlaubnis gemäß Paragraf 5 vorweisen können;

5. anerkannte Asylbewerber (Asylberechtigte) und Asylbewerber bis zur Ablehnung ihres Asylersuchens;

6. Staatsangehörige auswärtiger Staaten, denen die Föderationsregierung kollektiven Schutz gemäß Paragraf 8 zugesagt hat.

(2) Staatsangehörigen auswärtiger Staaten im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind Personen ohne Staatsangehörigkeit (Staatenlose).


§ 3 Einreise

(1) Die Einreise auf das Staatsgebiet der Föderation erfolgt mittels der hierfür vorgesehenen Grenzübertrittsstellen. Für Staatsangehörige der Föderation ist die Einreise auch mittels jedes anderen Grenzübertritts möglich, sofern er nicht an einem Ort erfolgt, an welchem eine Grenzsicherungsanlage gemäß Paragraf 4 besteht.

(2) An Flughäfen, Flugplätzen, Fährhäfen und Seehäfen mit internationalem Personenverkehr ist eine Einreise in jedem Fall nur mittels der hierfür vorgesehenen Grenzübertrittsstellen gestattet.

(3) Die die Ein- und Ausreise kontrollierenden Dienststellen können Personen, welche auf das Staatsgebiet der Föderation einreisen, anweisen zu halten und ihre Identität und mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände überprüfen. Entsprechenden Anweisungen ist Folge zu leisten.

(4) Der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister kann durch Verordnung festlegen, dass die die Ein- und Ausreise kontrollierenden Dienststellen die Identität einreisender Personen ohne Staatsangehörigkeit der Föderation in einem zentralen Register erfassen.


§ 4 Grenzsicherungsanlagen

(1) Die Föderationsregierung kann bestimmen, dass die Grenze der Föderation oder Teile der Grenze der Föderation durch befestigte Grenzsicherungsanlagen gesichert werden. Die Art und Weise der Befestigung regelt eine Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers.

(2) Grenzsicherungsanlagen bestehen in jedem Fall an Flughäfen, Flugplätzen, Fährhäfen und Seehäfen mit internationalem Personenverkehr.


§ 5 Einreiseerlaubnis

(1) Staatsangehörigen auswärtiger Staaten gemäß Punkt 4 des Paragrafen 2 Absatz 1 erteilen die Erlaubnis zur Einreise auf das Staatsgebiet der Föderation (Einreiseerlaubnis):

1. die diplomatischen Vertretungen der Föderation im Ausland,

2. das für die auswärtigen Angelegenheiten zuständige Föderationsministerium,

3. das für die innere Verwaltung zuständige Föderationsministerium und

4. die die Ein- und Ausreise kontrollierenden Dienststellen an Grenzübertrittsstellen.

(2) Die Einreiseerlaubnis berechtigt zur einmaligen Einreise in das Staatsgebiet der Föderation. Sie erlischt spätestens 365 Tage nach dem Datum der Ausfertigung. Die ausfertigende Einrichtung kann die Frist verkürzen.

(3) Wird eine Einreiseerlaubnis erteilt, ist die tatsächlich erfolgte Einreise mittels eines Sichtvermerks (Visum) in einem amtlichen Ausweisdokument kenntlich zu machen. Das Ausweisdokument ist stets mitzuführen und auf Verlangen der Sicherheitsorgane vorzuweisen.

(4) Die Einreiseerlaubnis erlaubt den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der Föderation für bis zu 90 Tage ab dem Tag der tatsächlichen Einreise. Das Recht des Aufenthalts kann durch die in Absatz 1 genannten Einrichtungen verlängert werden:

1. einmalig für weitere 90 Tage;

2. im Falle eines medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthalts bis zu dessen Ende;

3. für Angestellte eines Unternehmens mit Arbeitsstelle auf dem Staatsgebiet der Föderation bis zum Ende der Beschäftigung;

4. für an einer Hochschule auf dem Staatsgebiet der Föderation eingeschriebene Studierende bis zum Abschluss des Studiums.

In den Fällen der Punkte 3 und 4 kann durch die in Absatz 1 genannten Einrichtungen auf Antrag abweichend von Absatz 2 die Geltungsdauer der Einreiseerlaubnis verlängert und die Zahl der Einreisen erhöht werden.

(5) Staatsangehörige auswärtiger Staaten, deren hauptsächlicher Wohnsitz sich seit mehr als zehn Jahren auf dem Staatsgebiet der Föderation befindet, erhalten auf Antrag von dem für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministerium ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

(6) Die Föderationsregierung kann Staaten bestimmen, für deren Staatsangehörige eine Einreiseerlaubnis nicht erteilt werden darf. Sie kann ferner Staaten bestimmen, für deren Staatsangehörige eine Einreiseerlaubnis nicht durch die in Absatz 1 unter Punkt 4 genannten Dienststellen erteilt werden darf.

(7) Die Föderationsregierung kann Staaten bestimmen, für deren Staatsangehörige eine Einreise ohne Einreiseerlaubnis gilt.



§ 6 Asyl

(1) Die Föderation gewährt Staatsangehörigen auswärtiger Staaten Schutz vor politischer, religiöser und ethnischer Verfolgung (Asyl).

(2) Das Vorliegen politischer, religiöser oder ethnischer Verfolgung ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Zur Prüfung richtet die Föderation ein Föderationsasylamt als Föderationsbehörde im Geschäftsbereich des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers ein. Es untersteht einem Präsidenten (Besoldungsstufe B19). Dieser wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen. Ist kein Präsident ernannt oder ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes gehindert, nimmt der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister dessen Aufgaben wahr.

(3) Die innere Struktur und die Arbeitsweise des Föderationsasylamts legt eine Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers fest. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Behörde delegieren.

(4) Das Asylersuchen ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in diplomatischen Vertretungen der Föderation oder in die Ein- und Ausreise kontrollierenden Dienststellen zu stellen, spätestens bei der Einreise auf das Staatsgebiet der Föderation.

(5) Die Föderationsregierung kann mit Zustimmung der Nationalversammlung Staaten bestimmen, deren Staatsangehörigen kein Asyl gewährt wird. Dies dürfen nur solche Staaten sein, die sich zur Einhaltung der Grund- und Menschenrechte verpflichtet haben und auf deren Staatsgebiet die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte gewährleistet ist.


§ 7 Asylberechtigung; Wohnraum

(1) Liegt eine politische, religiöse oder ethnische Verfolgung vor, erkennt das Föderationsasylamt den Asylbewerber als Asylberechtigten an. Es erlässt einen Asylberechtigungsbescheid als Verwaltungsakt.

(2) Ein Asylberechtigungsbescheid erlaubt dem Asylberechtigten den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation für 365 Tage ab dem Tag des Bescheids. Das Recht des Aufenthalts kann durch erneuten Bescheid verlängert werden, wenn die Voraussetzungen zu seinem Erlass weiterhin vorliegen.

(3) Das Föderationsasylamt kann Asylberechtigten Wohnraum zuweisen. Asylbewerbern vor ihrer Anerkennung ist in jedem Fall Wohnraum zuzuweisen.

(4) Das Föderationsasylamt führt ein Register aller Asylberechtigten und Asylbewerber bis zur Ablehnung ihres Asylersuchens.


§ 8 Kollektiver Schutz

(1) Die Föderationsregierung kann mit Zustimmung der Nationalversammlung schutzbedürftigen Angehörigen auswärtiger Staaten den befristeten oder dauerhaften Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der Föderation auch ohne das Vorliegen politischer, religiöser oder ethnischer Verfolgung gestatten (kollektiver Schutz).

(2) Sie darf dies nur tun, wenn Abhilfe anders nicht möglich ist und die schutzbedürftigen Angehörigen auswärtiger Staaten aus einem Gebiet stammen, in welchem ein Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, oder vor den Folgen einer Naturkatastrophe fliehen.

(3) Die Nationalversammlung kann die Aufnahme begrenzen.

(4) Paragraf 7 Absatz 4 gilt entsprechend.


§ 9 Ausreise

(1) Die Ausreise aus dem Staatsgebiet der Föderation erfolgt mittels der hierfür vorgesehenen Grenzübertrittsstellen. Paragraf 3 gilt entsprechend.

(2) Wer sich auf dem Staatsgebiet der Föderation aufhält, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer als Staatsangehöriger auswärtiger Staaten auf ungesetzlichem Wege auf das Staatsgebiet der Föderation einreist, ist zur Ausreise verpflichtet (Ausreisepflichtiger).

(3) Erfolgte eine Einreise auf der Grundlage einer Einreiseerlaubnis nach § 5 Absatz 1, ist die tatsächliche Ausreise in dem amtlichen Ausweisdokumet kenntlich zu machen, in welchem der Einreise-Sichtvermerk nach § 5 Absatz 3 dokumentiert ist, in jedem Fall aber in einem gleichwertigen Ausweisdokument.


§ 10 Ausweisung; Abschiebung

(1) Wer zur Ausreise verpflichtet ist, aber nicht ausreist, ist von dem für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministerium des Staatsgebiets der Föderation zu verweisen (Ausweisung).

(2) Wer dem Ausweisungsbescheid nicht innerhalb von 21 Tagen Folge leistet, kann durch die bewaffneten Organe der Föderation zwangsweise außer Landes geschafft werden (Abschiebung).

(3) Die Abschiebung hat bevorzugt in das Herkunftsland des Ausreisepflichtigen zu erfolgen.

(4) Der Ausweisungs- und der Abschiebebescheid sind Verwaltungsakte.


§ 11 Vollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsminister.


§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.