F122 - Föderationsordensgesetz (FOG)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

11.07.2017

12.07.2017


Gesetz über die Orden und Ehrenzeichen der Föderation

- Föderationsordensgesetz (FOG) -



§ 1 Auszeichnungszweck

Orden und Ehrenzeichen dienen der Auszeichnung von natürlichen Personen, die sich um die Turanische Föderation im Allgemeinen oder um eine bestimmte Sache verdient gemacht oder in einer bestimmten Tätigkeit besondere Verdienste erworben haben.


§ 2 Orden

(1) Orden der Föderation werden durch eine Verordnung des Generaladministrators gestiftet, die das Aussehen des Ordens und die Bedingungen der Verleihung regelt.

(2) Orden werden vom Generaladministrator verliehen. Er kann das Recht der Verleihung delegieren.

(3) Die Stiftungsverordnung kann festlegen, dass die Zahl der Personen, die gleichzeitig Träger des Ordens (Inhaber) sind, begrenzt ist. Sie kann ferner festlegen, dass der Orden nur für bestimmte Personenkreise verliehen werden kann.


§ 3 Ehrenzeichen

(1) Ehrenzeichen der Föderation werden vom Generaladministrator, dem Präsidenten der Föderation, der Föderationsregierung, der Nationalversammlung oder einer der Föderation zugehöriger Körperschaft öffentlichen Rechts gestiftet und verliehen. Bei der Stiftung sind das Aussehen des Ehrenzeichen und die Bedingungen der Verleihung zu regeln.

(2) Wird ein Ehrenzeichen nicht vom Generaladministrator gestiftet, so bedarf die Stiftung der ausdrücklichen Zustimmung des Generaladministrators.

(3) Ehrenzeichen können zeitlich begrenzt verliehen werden.


§ 4 Rechte des Inhabers; Strafbarkeit

(1) Träger von Orden oder Ehrenzeichen (Inhaber) sind berechtigt, den verliehenen Orden beziehungsweise das verliehene Ehrenzeichen öffentlich zu tragen und den Besitz und den Grund der Verleihung des Ordens oder Ehrenzeichens öffentlich zu machen.

(2) Wer einen Orden oder ein Ehrenzeichen unbefugt trägt oder den Besitz eines Ordens oder Ehrenzeichens öffentlich macht, ohne den Orden beziehungsweise das Ehrenzeichen zu besitzen, macht sich strafbar. Die Höhe der Strafe bestimmt ein Föderationsgesetz.


§ 5 Niederlegung

(1) Orden und Ehrenzeichen können von ihrem Träger jederzeit ohne Angabe von Gründen an die verleihende Einrichtung zurückgegeben werden.

(2) Mit der Rückgabe erlischt das Recht, den Orden beziehungsweise das Ehrenzeichen öffentlich zu tragen und den Besitz des Ordens oder Ehrenzeichens öffentlich zu machen.


§ 6 Aberkennung

Ein Orden oder Ehrenzeichen kann durch ein Gericht aberkannt werden, wenn der Träger des Ordens oder Ehrenzeichens wegen einer Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs verurteilt wurde.


§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.