F141 - Verwaltungsgesetzbuch (VerwGB)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

23.04.2014

24.04.2014


Verwaltungsgesetzbuch der Föderation

- Verwaltungsgesetzbuch (VerwGB) -



Teil I - Allgemeines


§ 1 – Gesetzeszweck

Dieses Gesetz regelt Einrichtung, Arbeitsweise und Organisation der Föderationsbehörden, den Vollzug von Föderationsgesetzen durch Verfassungsorgane der Föderation oder Einrichtungen der Länder und die Modalitäten der verfassungsgemäßen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen der Föderation.


§ 2 – Definitionen

(1) Verfassungsorgane der Föderation sind alle Einrichtungen der Föderation, die durch die Föderationsverfassung eingerichtet wurden, namentlich der Generaladministrator, der Präsident der Föderation, die Föderationsregierung, die Nationalversammlung, der Föderationsrat und der Oberste Gerichtshof.

(2) Föderationsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind alle sonstigen Einrichtungen und Sondervermögen der Föderation, die durch Föderationsgesetz oder aufgrund eines Föderationsgesetzes geschaffen wurden.

(3) Ein Sondervermögen ist eine durch Gesetz oder Satzung geschaffene Behörde oder andere öffentliche Einrichtung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Es ist eine rechtlich unselbständige Körperschaft des öffentlichen Rechtskreises.


Teil II - Verwaltungsgrundsätze


§ 3 – Amtssprache

(1) Amts- und Verwaltungssprache der Föderation ist Turanisch.

(2) Die Amts- und Verwaltungssprachen der Länder (Landessprachen) sind der Amtssprache der Föderation gleichgestellt. Eingaben an Föderationsbehörden oder Verfassungsorgane der Föderation, die in einer Landessprache getätigt wurden, sollen nach Möglichkeit in derselben Landessprache beantwortet werden.

(3) Rechtsakte der Föderation können in Landessprachen übersetzt werden. Sie müssen im Einzelfall übersetzt werden, wenn der Föderationsrat dies verlangt.


§ 4 – Rechtsakte

(1) Enthalten Rechtsakte der Föderation oder der Länder Verweise auf Personen, so können diese mit der grammatikalisch männlichen Form bezeichnet werden, ohne weibliche Träger damit auszuschließen.

(2) Rechtsakte im Sinne dieses Gesetzes sind Gesetze, Verordnungen und Rechtsbescheide, ferner die Ernennung von Amtsträgern.


§ 5 – Vertretung, Vakanz

(1) Bei angekündigter Abwesenheit eines Amtsträgers der Föderation tritt der jeweils gesetzlich bestimmte Stellvertreter an dessen Stelle. Bei unangekündigter Abwesenheit tritt diese Regelung nach Ablauf von 48 Stunden in Kraft.

(2) Kehrt der Amtsträger in sein Amt zurück, gilt die Vertretung als beendet.

(3) Ist kein Stellvertreter bestimmt, obliegt die Erfüllung der Aufgaben des Amtsträgers der durch Gesetz übergeordneten Behörde oder dem mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Föderationsminister, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch dann, wenn das Amt eines Amtsträgers dauerhaft vakant ist.

(4) Amtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, denen aufgrund der Föderationsverfassung, eines Föderationsgesetzes oder einer Verordnung ein Amt übertragen wurde.


Teil III - Gesetzesvollzug


§ 6 – Vollzug von Föderationsgesetzen, Rechtsaufsicht

(1) Jedes Föderationsgesetz bestimmt, welche Föderationsminister mit seinem Vollzug betraut sind. Bestimmt ein Gesetz dies nicht, ist der Föderationsminister des Inneren mit dem Vollzug betraut.

(2) Durch Föderationsgesetz können Einrichtungen und Behörden der Länder mit dem Vollzug von Föderationsrecht betraut werden.

(3) Die Rechtsaufsicht über den Vollzug von Föderationsgesetzen liegt in jedem Fall bei der Föderationsregierung.


§ 7 – Verordnungsrecht

(1) Ein Föderationsminister kann auf Grundlage eines Föderationsgesetzes, mit dessen Vollzug er betraut ist, Verordnungen erlassen, sofern und soweit er dazu durch das zugrundeliegende Gesetz ermächtigt wurde.

(2) Föderationsbehörden, die durch Föderationsgesetz geschaffen wurden, können durch eine Verordnung eingerichtet werden, die ihren Aufbau und ihre Arbeitsweise regelt.

(3) Das zugrundeliegende Föderationsgesetz kann bestimmen, dass eine Verordnung nur mit Zustimmung der Nationalversammlung in Kraft treten kann.


§ 8 – Verwaltungsakt und Gemeinverfügung

(1) Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

(2) Eine Gemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.


§ 9 – Regelungen der behördlichen Tätigkeiten

(1) Erlasse sind Weisungen übergeordneter Dienststellen an den nachgeordneten Bereich. Sie entfalten lediglich Innenwirkung. Der Runderlass entfaltet Wirkung auf mehrere, nachgeordnete Behörden.

(2) Die untergeordnete Behörde verfasst bei Bedarf oder nach Aufforderung Berichte an die übergeordnete Behörde.

(3) Behördenleiter oder deren Bevollmächtigte können Weisungen an unterstellte Beschäftigte geben. Diese sind eindeutig zu fassen.


Teil IV - Gesetzblatt


§ 10 – Verkündung

(1) Gesetze und Verordnungen treten mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Föderation in Kraft, sofern der Gesetzes- oder Verordnungstext nichts anderes bestimmt.

(2) Die Verkündung soll zeitnah stattfinden.


§ 11 – Gesetz- und Verordnungsblatt

Das Gesetz- und Verordnungsblatt der Föderation wird vom Präsidenten der Föderation geführt. Der Präsident ist gehalten, soweit möglich bei der Führung eine einheitliche Schrift, Gestaltung und Formatierung zu wahren.


§ 12 – Gesetzesarchiv

(1) Ergänzend zum Gesetz- und Verordnungsblatt soll der Präsident der Föderation ein Gesetzesarchiv führen.

(2) Das Gesetzesarchiv dient der Öffentlichkeit zur Information. Es soll daher stets alle Föderationsgesetze und darauf beruhende Verordnungen in der geltenden Form umfassen.


Teil V - Schlussbestimmungen


§ 13 – Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Erlass von Rechtsverordnungen i.d.F. vom 5. Februar 2005 außer Kraft.


§ 14 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seines Verkündung in Kraft.