F142 - Föderationsregierungsgesetz (FRegG)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

01.03.2017

02.03.2017


Gesetz über die Föderationsregierung und ihre Arbeitsweise

- Föderationsregierungsgesetz (FRegG) -



§ 1 - Gesetzeszweck

Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Föderationsregierung.


§ 2 - Zusammensetzung; Vorsitz

(1) Die Föderationsregierung besteht aus dem Präsidenten der Föderation und den Föderationsministern.

(2) Sie tagt unter Vorsitz des Präsidenten der Föderation. Der Präsident kann sich durch seinen verfassungsmäßigen Stellvertreter vertreten lassen. Der Stellvertreter vertritt den Präsidenten in jedem Fall bei dessen Abwesenheit oder wenn er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, sofern gesetzlich oder verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Wenn auch der Stellvertreter an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, leitet einer der anwesenden Föderationsminister die Sitzung. Die Reihenfolge der Vertretung bemisst sich nach der Reihenfolge der in Paragraf 6 Absatz 1 genannten Föderationsministerien.


§ 3 - Beschlüsse

(1) Die Föderationsregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Aktive Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Der Vorsitzende kann auf eine förmliche Abstimmung verzichten, wenn eine Stimmenmehrheit auch ohne sie absehbar ist.


§ 4 - Richtlinienkompetenz

(1) Der Präsident der Föderation bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Föderationsminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.

(2) Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Föderationsministern entscheidet der Präsident der Föderation.


§ 5 - Geschäftsbereich

(1) Der Präsident der Föderation bestimmt die Geschäftsbereiche der Föderationsminister. Er kann im Zuge der Ernennung bestimmen, dass ein Föderationsminister mehreren Föderationsministerien vorsteht.

(2) Der Präsident der Föderation kann Föderationsminister ohne Geschäftsbereich berufen.


§ 6 - Föderationsministerien

(1) Die Föderationsregierung unterhält zumindest die Föderationsministerien für:

1. auswärtige Beziehungen,

2. die innere Verwaltung der Föderation,

3. Verteidigung,

4. Finanzen und

5. Justiz.

(2) Leitende Beamte der Föderationsministerien im Sinne des Föderationsbeamtengesetzes (Besoldungsstufe B20) tragen die Amtsbezeichnung Föderationssekretär. Ihnen kann ein Staatssekretär (Besoldungsstufe B19) als Stellvertreter nachgeordnet sein.

(3) Ein Föderationsminister kann sich gegenüber der Föderationsregierung vom Föderationssekretär vertreten lassen.

(4) Die innere Struktur und die Arbeitsweise eines Föderationsministeriums legt eine Verordnung des dem Ministerium vorstehenden Föderationsministers fest. Er kann das Recht der Festlegung ganz oder teilweise an den leitenden Beamten delegieren.


§ 7 - Föderationsbeauftragte

(1) Der Präsident der Föderation kann einzelne Föderationsminister zu Föderationsbeauftragten für geschäftsbereichübergreifende Fachgebiete ernennen.

(2) Föderationsbeauftragten ist ein Mitarbeiterstab nachgeordnet. Leitender Beamter des Mitarbeiterstabs ist ein Staatssekretär (Besoldungsstufe B19).


§ 8 - Präsidialamt

(1) Dem Präsidenten der Föderation ist ein Präsidialamt nachgeordnet. Leitender Beamter des Präsidialamts ist ein Föderationssekretär (Besoldungsstufe B20).

(2) Die innere Struktur und die Arbeitsweise des Präsidialamts legt eine Verordnung des Präsidenten der Föderation fest. Er kann das Recht der Festlegung ganz oder teilweise an den leitenden Beamten delegieren.


§ 9 - Beamte

(1) Die Beamten eines Föderationsministeriums werden auf Vorschlag des dem Ministerium vorstehenden Föderationsministers, die eines Mitarbeiterstabs im Sinne des Paragrafen 7 Absatz 2 auf Vorschlag des Föderationsbeauftragten vom Präsidenten der Föderation ernannt, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.

(2) Die Beamten des Präsidialamts werden vom Präsidenten der Föderation ernannt.


§ 10 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.