F143 - Föderationsbeamtengesetz (FBG)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

04.01.2016

05.01.2016


Föderationsgesetz über die Dienstverhältnisse und die Besoldung der im Dienste der Föderation stehenden Beamten

- Föderationsbeamtengesetz (FBG) -



Teil 1 Grundlagen


§ 1 Gesetzeszweck

Dieses Gesetz regelt die Dienstverhältnisse und die Besoldung der im Dienste der Turanischen Föderation stehenden Beamten.


§ 2 Beamte

(1) Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer zu der Turanischen Föderation oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts der Föderation (Dienstherr) in einem besonderen öffentlichen, nicht arbeitsrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Der Beamte ist zur Treue gegenüber der Föderation verpflichtet.

(2) Die Ernennung eines Beamten begründet das Beamtenverhältnis. Es ist grundsätzlich unkündbar.

(3) Beamte werden auf Lebenszeit ernannt. Sie leisten ihren Dienst bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Die tägliche Dienstzeit eines Beamten beträgt acht Stunden.

(4) Beamter kann nur sein, wer Staatsbürger der Föderation ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die verfassungsmäßige Ordnung der Turanischen Föderation einzutreten.

(5) Sofern durch Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, leisten Beamte bei ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis (Verbeamtung) folgenden Diensteid:

„Ich schwöre, dass ich die Verfassung und die Gesetze der Turanischen Föderation wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“

Der Diensteid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(6) Hochschullehrer, Richter, verbeamtete Beschäftigte der Generaladministratur und Angehörige der Streitkräfte und der Föderationspolizei, die ihren Diensteid geleistet haben, sind Beamten gleichgestellt, sofern durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(7) Von den Bestimmungen des Absatz 3 kann auf Grundlage eines Gesetzes abgesehen werden.


§ 3 Dienstausübung; Disziplinarrecht

(1) Beamte üben ihren Dienst auf der Grundlage von Gesetzen aus.

(2) Sie unterliegen der Weisungspflicht ihres hierfür durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes vorgesehenen Vorgesetzten.

(3) Beamte können für ihr Handeln disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(4) Die Beendigung eines Beamtenverhältnisses ist auf dem Wege des Disziplinarrechts möglich, wenn der Beamte wiederholt oder anhaltend gegen Gesetze verstößt.

(5) Alles weitere regelt ein Föderationsgesetz.


§ 4 Versetzung

(1) Ein Beamter kann jederzeit mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalendermonats auf eine gleichwertige Dienststelle versetzt werden.

(2) Die Übernahme in das Beamtenverhältnis eines Landes oder einer Kommune bei gleichzeitiger Entlassung aus dem Beamtenverhältnis der Föderation ist nur möglich, wenn der Beamte dem zustimmt.

(3) Beamte eines Landes oder einer Kommune können in ein Beamtenverhältnis der Föderation übernommen werden, wenn dies gemäß Landesgesetz möglich ist und sie selbst und der Dienstherr dem zustimmen.



Teil 2 Besoldungsordnung


§ 5 Laufbahngruppen

(1) Sofern durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes keine abweichende Regelung getroffen wurde, bestehen für Beamte im Dienste der Föderation die Laufbahngruppen:

1. einfacher Dienst;

2. mittlerer Dienst;

3. gehobener Dienst;

4. höherer Dienst.

(2) Jede Laufbahngruppe besteht aus einer Einstiegsstufe und aus mehreren Beförderungsstufen.

(3) Die Nationalversammlung legt die Voraussetzungen fest, unter denen Beamte aus der Einstiegsstufe in die Beförderungsstufen befördert werden. Sie kann Einstiegsvoraussetzungen für die einzelnen Laufbahngruppen festlegen.


§ 6 Einfacher Dienst

In der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes bestehen die Besoldungsstufen:

1. B1 (Einstiegsstufe) mit der Amtsbezeichnung Amtsgehilfe;

2. B2 (1. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfe;

3. B3 (2. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Hauptamtsgehilfe;


§ 7 Mittlerer Dienst

In der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes bestehen die Besoldungsstufen:

1. B4 (Einstiegsstufe) mit der Amtsbezeichnung Assistent;

2. B5 (1. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Oberassistent;

3. B6 (2. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Sekretär;

4. B7 (3. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Obersekretär;

5. B8 (4. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Hauptsekretär.


§ 8 Gehobener Dienst

In der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes bestehen die Besoldungsstufen:

1. B9 (Einstiegsstufe) mit der Amtsbezeichnung Inspektor;

2. B10 (1. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Oberinspektor;

3. B11 (2. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Amtmann;

4. B12 (3. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Oberamtmann;

5. B13 (4. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Amtsrat;

6. B14 (5. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Oberamtsrat.


§ 9 Höherer Dienst

In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes bestehen die Besoldungsstufen:

1. B15 (Einstiegsstufe) mit der Amtsbezeichnung Regierungsrat (in Föderationsbehörden) oder Ministerialrat (in Föderationsministerien);

2. B16 (1. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Oberregierungsrat (in Föderationsbehörden) oder Oberministerialrat (in Föderationsministerien);

3. B17 (2. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Regierungsdirektor (in Föderationsbehörden) oder Ministerialdirektor (in Föderationsministerien);

4. B18 (3. Beförderungsstufe) mit der Amtsbezeichnung Leitender Regierungsdirektor (in Föderationsbehörden) oder Leitender Ministerialdirektor (in Föderationsministerien);

5. B19 als Sonderbeförderungsstufe für leitende Beamte in Föderationsbehörden oder ihnen gleichgestellte Personen;

6. B20 als Sonderbeförderungsstufe für leitende Beamte in Föderationsministerien oder ihnen gleichgestellte Personen.


§ 10 Amtsbezeichnungen

(1) Amtsbezeichnungen gemäß der Paragrafen 5 bis 8 können um Zusätze erweitert werden, die die Tätigkeit oder die Behörde bezeichnen, in denen der Träger seinen Dienst tut.

(2) Weibliche Beamte tragen die Amtsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.


§ 11 Anwärterdienst

(1) Beamte in Ausbildung (Anwärter) leisten vor ihrer Verbeamtung einen mindestens einjährigen Anwärterdienst. Die Länge des Anwärterdienstes legt die Nationalversammlung fest.

(2) Anwärter tragen als Amtsbezeichnung die um den Zusatz „-Anwärter“ erweiterte Amtsbezeichnung der Einstiegsstufe der Laufbahngruppe, für die sie ausgebildet werden.

(3) Die Besoldung eines Anwärters entspricht der höchsten Besoldungsstufe der Laufbahngruppe, die der Laufbahngruppe, für die der Anwärter ausgebildet wird, vorausgeht. Die Besoldung eines Anwärters auf die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes (Besoldungsstufe B0) entspricht der um 25 vom Hundert reduzierten Besoldung der Besoldungsstufe B1.

(4) Für Anwärter können durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes andere Bezeichnungen festgelegt werden.


§ 12 Auszahlung der Besoldung

Die Besoldung wird kalendermonatlich am ersten Werktag ausgezahlt.


§ 13 Festlegung der Besoldungshöhe

(1) Die Höhe der Besoldung der einzelnen Besoldungsstufen legt die Nationalversammlung auf Vorschlag des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers fest. Sie soll dies einmal im Kalenderjahr tun.

(2) Neue Besoldungshöhen treten mit Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem sie beschlossen wurden.

(3) Die Entwicklung der Besoldungshöhen soll die Entwicklung der Lebenshaltungskosten berücksichtigen.

(4) Sofern die Nationalversammlung nichts anderes beschlossen hat, beträgt die Höhe der Besoldung für Beamte mit Dienstsitz:

1. in Schwion und Neuturanien (Vestreyja) 100 vom Hundert,

2. in San Bernardo 60 vom Hundert,

3. in Ascaaron 80 vom Hundert

der Besoldungshöhe für Beamte mit Dienstsitz im Freistaat Turanien.


§ 14 Amtsbezüge von Verfassungsorganen; Aufwandsentschädigung

(1) Die Amtsbezüge:

1. des Präsidenten der Föderation und des Generaladministrators entsprechen 12/10 der Besoldungsstufe B20;

2. eines Föderationsministers entsprechen 11/10 der Besoldungsstufe B20;

3. eines Richters am Obersten Gerichtshof entsprechen der Besoldungsstufe B19;

4. des Vorsitzenden Richters am Obersten Gerichtshof entsprechen der Besoldungsstufe B20.

(2) Mitglieder der Nationalversammlung erhalten eine Aufwandsentschädigung. Ihre Höhe entspricht der Besoldungsstufe B9. Die Höhe der Aufwandsentschädigung des Präsidenten der Nationalversammlung entspricht der Besoldungsstufe B10.



Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 15 Abweichung durch Gesetz

Von den in den Paragrafen 5 bis 8 festgelegten Besoldungsstufen und Amtsbezeichnungen kann durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes abgewichen werden.


§ 16 Angestellte

Solange und soweit durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt die Besoldungsordnung entsprechend als Entgeltordnung für nichtbeamtete Beschäftigte (Angestellte) im Dienste der Föderation.


§ 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.