F162 - Parteiengesetz (PartG)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

11.04.2004

12.04.2004


Turanisches Parteiengesetz

- Parteiengesetz (PartG) -



§ 1

Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des turanischen Volkes mit. Ihre Gründung ist frei.


§ 2

Die Parteien dürfen in ihrer inneren Ordnung und in ihren Grundsätzen der Verfassung der Föderation Turanischer Republiken* nicht widersprechen.


§ 3

Parteien, auf die § 2 dieses Gesetzes nicht zutrifft, können vom Obersten Föderationsgericht* auf Antrag der Föderationsregierung für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst werden.


§ 4

Die Parteien müssen gegenüber der Öffentlichkeit jederzeit Rechenschaft über ihre Ziele ablegen.


§ 5

Mitglied in einer Partei kann jeder turanische Bürger werden, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Eine Mitgliedschaft in mehreren Parteien ist nicht zulässig.


*Auf der Grundlage der Föderationsverfassung und der gültigen Gesetze sind die Föderation Turanischer Republiken durch die Turanische Föderation und das Oberste Föderationsgericht durch Obersten Gerichtshof zu ersetzen.