F162 - Parteiengesetz (PartG)
Turanisches Parteiengesetz
- Parteiengesetz (PartG) -
§ 1
Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des turanischen Volkes mit. Ihre Gründung ist frei.
§ 2
Die Parteien dürfen in ihrer inneren Ordnung und in ihren Grundsätzen der Verfassung der Föderation Turanischer Republiken* nicht widersprechen.
§ 3
Parteien, auf die § 2 dieses Gesetzes nicht zutrifft, können vom Obersten Föderationsgericht* auf Antrag der Föderationsregierung für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst werden.
§ 4
Die Parteien müssen gegenüber der Öffentlichkeit jederzeit Rechenschaft über ihre Ziele ablegen.
§ 5
Mitglied in einer Partei kann jeder turanische Bürger werden, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Eine Mitgliedschaft in mehreren Parteien ist nicht zulässig.
*Auf der Grundlage der Föderationsverfassung und der gültigen Gesetze sind die Föderation Turanischer Republiken durch die Turanische Föderation und das Oberste Föderationsgericht durch Obersten Gerichtshof zu ersetzen.