F163 - Föderationswahlgesetzbuch (FWGB)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

08.03.2016

09.03.2016

08.03.2017

1. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz

09.03.2017

06.02.2018 2. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz 07.02.2018
02.09.2021
3. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz
03.09.2021


Föderationsgesetzbuch über die Wahlen und Abstimmungen und die Arbeitsweise der Nationalversammlung

- Föderationswahlgesetzbuch (FWGB) -


geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs

- 1. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz (1. WGBÄG) - vom 08.03.2017


geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs

- 2. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz (2. WGBÄG) - vom 06.02.2018


zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Föderationswahlgesetzbuchs

- 3. Wahlgesetzbuchänderungsgesetz (3. WGBÄG) - vom 02.09.2021



Teil 1 Grundlagen


§ 1 Gesetzeszweck; Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht und die Modalitäten von Abstimmungen, außerdem die Arbeitsweise der Nationalversammlung.

(2) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist es für alle Wahlen und Abstimmungen auf Ebene der Turanischen Föderation anzuwenden.


§ 2 Definition

(1) Wahlen sind solche Abstimmungen, bei denen über Personen entschieden wird.

(2) Abstimmungen sind Abstimmungen, bei denen entschieden wird über:

1. Gesetze;

2. Verträge mit auswärtigen Staaten;

3. Sachfragen.

(3) Wahlperiode im Sinne dieses Gesetzes ist jener Zeitraum, für dessen Dauer eine Person oder ein Verfassungsorgan gemäß den Bestimmungen der Föderationsverfassung oder eines Föderationsgesetzes gewählt ist.


§ 3 Wahlleiter

(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Präsident der Nationalversammlung Wahlleiter für alle Wahlen und Abstimmungsleiter für alle Abstimmungen auf Ebene der Turanischen Föderation. Er kann die Aufgaben des Wahl- und Abstimmungsleiters auf eine andere Person übertragen, die Mitglied der Nationalversammlung ist. Kandidiert der Präsident der Nationalversammlung bei geheimer Wahl selbst, hat er die Aufgabe zu übertragen.

(2) Der Wahl- und Abstimmungsleiter ist für die Organisation der Wahlen und Abstimmungen zuständig und wacht über ihren ordnungsgemäßen Ablauf.

(3) Er entscheidet bei Wahlbeschwerden und stellt das Gesamtergebnis der Wahl oder Abstimmung fest.


Teil 2 Wahlen


§ 4 Wahlberechtigung

(1) Das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) hat jeder, der am Tage der Eröffnung der Wahl im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen ist.

(2) Das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht), hat:

1. jeder, der am Tage der Eröffnung der Wahl im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen ist;

2. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens zwei Personen unterstützt wird, die im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen sind;

3. jeder, dessen Kandidatur von wenigstens 35 Stimmen der Nationalversammlung unterstützt wird;

4. jedes Mitglied der Nationalversammlung;

5. der Amtsinhaber des Amtes, über das abgestimmt wird;

6. jeder, dem das passive Wahlrecht durch Gesetz verliehen wurde.


§ 5 Ablauf der Wahl

(1) Die Wahl findet mit verdeckter Stimmabgabe statt (geheime Wahl). Die Stimmabgabe bei Wahlen in der Nationalversammlung kann auch öffentlich erfolgen. Sie hat als geheime Wahl stattzufinden, wenn die Nationalversammlung dies mit Stimmenmehrheit beschließt.

(2) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gibt der Wahlleiter den Beginn und das Ende der Wahl (Wahlzeitraum) spätestens 14 Tage vor Eröffnung der Wahl bekannt, bei einem zweiten Wahlgang spätestens drei Tage vor Eröffnung.

(3) Kandidaten geben ihre Kandidatur spätestens sieben Tage vor Eröffnung der Wahl öffentlich bekannt.

(4) Eine Wahl dauert mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage. Der Wahlzeitraum soll wenigstens einen Sonntag oder Feiertag umfassen.

(5) Die Wahl kann früher beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Eine nichtgeheime Wahl kann auch dann früher beendet werden, wenn ein eindeutiges Ergebnis feststeht.

(6) Wahlen sollen spätestens 14 Tage vor Ablauf der vorangehenden Wahlperiode beginnen. Wahlen, für die gesetzlich ein zweiter Wahlgang vorgesehen ist, sollen spätestens 21 Tage vor Ablauf der vorangehenden Wahlperiode beginnen.


§ 6 Stimmzettel

(1) Auf dem Stimmzettel sind die Namen der Kandidaten verzeichnet. Tritt bei einer Wahl nur ein Kandidat an, sind auf dem Stimmzettel die Abstimmmöglichkeiten „Ja“ und „Nein“ verzeichnet.

(2) Der Stimmzettel muss die Möglichkeit der aktiven Stimmenthaltung vorsehen. Aktive Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Verfremdete oder mit Zusätzen versehene Stimmzettel sind ungültig und werden bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn die beabsichtigte Stimmabgabe eindeutig ersichtlich ist.

(4) Bei der Wahl des Präsidenten der Föderation hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie es Wahlmöglichkeiten gibt, jedoch in keinem Fall mehr als sieben. Die Zahl der Wahlmöglichkeiten schließt die aktive Enthaltung ein. Ein Wähler darf keinem Kandidaten mehr als drei Stimmen geben.


§ 7 Wahlsieger

(1) Sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

(2) Gelingt dies keinem Kandidaten und ist gesetzlich ein zweiter Wahlgang vorgesehen, ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei einem zweiten Wahlgang treten nur jene beiden Kandidaten an, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Erhielten im ersten Wahlgang weitere Kandidaten dieselbe Stimmenzahl wie mindestens einer der beiden, treten ausnahmsweise mehr als nur zwei Kandidaten beim zweiten Wahlgang an.

(3) Erhalten die Kandidaten bei einem zweiten Wahlgang dieselbe Stimmenzahl und ist die Ermittlung eines Wahlsiegers dadurch nicht möglich, bestimmt der Generaladministrator den Wahlsieger.

(4) Werden bei einer Wahl, bei der nur ein Kandidat antritt, mehr „Nein“- als „Ja“-Stimmen abgegeben, hat der Wahlleiter die Wahl neu auszuschreiben.


§ 8 Wahlbeschwerden

(1) Beschwerden über das Wahlverfahren, die Ordnungsmäßigkeit der Wahl und des Zustandekommens des Wahlergebnisses (Wahlbeschwerden) sind innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses dem Wahlleiter bekanntzumachen.

(2) Stellt der Wahlleiter im Wahlverfahren oder bei der Stimmangabe Unregelmäßigkeiten fest, die Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt haben könnten, ist die Wahl zu wiederholen.


§ 9 Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof

(1) Gegen ablehnende Entscheidungen des Wahlleiters nach Paragraf 8 kann der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Antragsberechtigt sind:

1. die bei der Wahl angetretenen Kandidaten;

2. Wahlbeschwerdeführer gemäß Paragraf 8;

3. Gruppen, die aus mindestens zwei aktiv Wahlberechtigten bestehen.

(2) Der Antrag muss innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung des Wahlleiters eingereicht werden.

(3) Der Oberste Gerichtshof hat die Wahl für ungültig zu erklären und ihre Wiederholung anzuordnen, wenn er Unregelmäßigkeiten feststellt, die mit großer Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf das Wahlergebnis hatten.


Teil 3 Abstimmungen


§ 10 Stimmberechtigung

Das Recht, bei einer Abstimmung abzustimmen (Stimmberechtigung), hat jeder, der gesetzlich dazu ermächtigt ist.


§ 11 Ablauf der Abstimmung

(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Abstimmung öffentlich.

(2) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gibt der Abstimmungsleiter den Beginn und das Ende der Abstimmung (Abstimmungszeitraum) mit Eröffnung der Abstimmung bekannt.

(3) Eine Abstimmung dauert mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage.

(4) Die Abstimmung kann früher beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Eine nichtgeheime Abstimmung kann auch dann früher beendet werden, wenn ein eindeutiges Ergebnis feststeht.


§ 12 Stimmzettel

(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind auf dem Stimmzettel die Abstimmmöglichkeiten „Ja“ und „Nein“ verzeichnet.

(2) Der Stimmzettel muss die Möglichkeit der aktiven Stimmenthaltung vorsehen. Aktive Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Verfremdete oder mit Zusätzen versehene Stimmzettel sind ungültig und werden bei der Ermittlung des Ergebnisses nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn die beabsichtigte Stimmabgabe eindeutig ersichtlich ist.


§ 13 Beschwerden; Überprüfung

(1) Beschwerden über das Verfahren, die Ordnungsmäßigkeit und das Ergebnis einer geheimen Abstimmung sind innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Abstimmung dem Abstimmungsleiter bekanntzumachen.

(2) Stellt der Abstimmungsleiter Unregelmäßigkeiten fest, die Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis gehabt haben könnten, ist die Abstimmung zu wiederholen.

(3) Gegen ablehnende Entscheidungen des Abstimmungsleiters kann der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Antragsberechtigt sind Beschwerdeführer gemäß Absatz 1 und Gruppen, die aus mindestens zwei Stimmberechtigten bestehen.

(4) Der Antrag muss innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung des Abstimmungsleiters beim Obersten Gerichtshof eingereicht werden.

(5) Der Oberste Gerichtshof hat die Abstimmung für ungültig zu erklären und ihre Wiederholung anzuordnen, wenn er Unregelmäßigkeiten feststellt, die mit großer Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf das Ergebnis hatten.


Teil 4 Die Nationalversammlung


§ 14 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Nationalversammlung ist, wer im Wählerverzeichnis registriert ist, darüber hinaus, wer durch Wahl dazu bestimmt wurde.

(2) Vorbehaltlich der Regelung des Paragrafen 15 Absatz 4 haben die durch Wahl bestimmten Mitglieder der Nationalversammlung zusammen 200 Stimmen. Die Stimmen der Mitglieder einer Wahlliste können einheitlich abgegeben werden.


§ 15 Wahl der Nationalversammlung

(1) Die Nationalversammlung wird für die Dauer von sechs Monaten gewählt.

(2) Kandidaten können zu der Wahl mit Wahllisten antreten, der auch Personen angehören dürfen, die nicht im Wählerverzeichnis der Föderation eingetragen sind. Diese Personen müssen Staatsangehörige der Föderation sein.

(3) Jeder Wähler hat sieben Stimmen. Er darf keinem Kandidaten und keiner Wahlliste mehr als drei Stimmen geben.

(4) Die Verteilung der Stimmen auf die Kandidaten und Wahllisten erfolgt im Verhältnis zu den erreichten Stimmen bei der Wahl. Ist durch Rundungserscheinungen eine Verteilung der Stimmen anders nicht möglich, haben die durch Wahl bestimmten Mitglieder der Nationalversammlung ausnahmsweise mehr als 200 Stimmen (Ausgleichsmandate).


§ 16 Präsident

(1) Die Nationalversammlung wählt mit Stimmenmehrheit aus ihren Reihen einen Vorsitzenden (Präsident der Nationalversammlung).

(2) Der Präsident der Nationalversammlung:

1. übt das Hausrecht in der Nationalversammlung aus;

2. leitet die Sitzungen und die Geschäfte der Nationalversammlung;

3. stellt den gesetzmäßigen Ablauf von Wahlen und Abstimmungen sicher, für die er Wahl- und Abstimmungsleiter ist;

4. kann Maßnahmen treffen, um die Ordnung in der Nationalversammlung wiederherzustellen.

(3) Die Amtszeit des Präsidenten endet, wenn:

1. die Nationalversammlung mit Stimmenmehrheit einen Nachfolger wählt;

2. der Präsident die Mitgliedschaft in der Nationalversammlung verliert;

3. der Präsident seinen Rücktritt erklärt oder verstirbt;

4. der Oberste Gerichtshof feststellt, dass der Präsident auf unbestimmte Zeit seinen Amtsgeschäften nicht mehr nachkommen kann.

(4) Der Präsident ernennt aus den Reihen der Mitglieder der Nationalversammlung einen Stellvertreter. Der Stellvertreter übernimmt bei einer Abwesenheit des Präsidenten von mehr als 72 Stunden die Amtsgeschäfte des Präsidenten, ferner auch dann, wenn der Präsident ihn damit beauftragt.


§ 17 Rederecht

(1) Rederecht in der Nationalversammlung hat jedes ihrer Mitglieder.

(2) Der Präsident der Nationalversammlung kann Personen, die nicht Mitglied der Nationalversammlung sind, ein auf eine bestimmte Aussprache oder einen bestimmten Zeitraum beschränktes Rederecht verleihen.

(3) Wird das Rederecht entgegen den Sitten und Gebräuchen der Föderation zu grobem Unfug oder zu Gesetzesübertretungen missbraucht, kann der Präsident der Nationalversammlung das Rederecht mit sofortiger Wirkung befristet entziehen.


§ 18 Anträge

(1) Anträge, über die die Nationalversammlung zu befinden hat, können stellen:

1. jedes Mitglied der Nationalversammlung;

2. die Föderationsregierung;

3. der Föderationsrat.

(2) Anträge sind beim Präsidenten zu stellen. Der Präsident prüft den Antrag auf seine Zulässigkeit.


§ 19 Aussprachen

(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, geht Wahlen und Abstimmungen in der Nationalversammlung eine Aussprache voraus. Der Präsident kann auf eine Aussprache verzichten, wenn er dies aus dringlichen Gründen höherer Gewalt oder im Falle einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den Bestand der verfassungsmäßigen Staatsordnung für notwendig hält.

(2) Aussprachen werden vom Präsidenten der Nationalversammlung eröffnet, bei Bedarf zeitlich befristet unterbrochen und geschlossen.

(3) Der Präsident kann die Aussprache schließen, wenn:

1. er die Wahl oder Abstimmung einleitet;

2. der Antragsteller dies beantragt;

3. Mitglieder der Nationalversammlung dies verlangen;

4. der letzte Redebeitrag mindestens fünf Tage zurückliegt;

5. der Präsident seine Absicht, die Aussprache zu beenden, äußert und kein Mitglied der Nationalversammlung widerspricht.


§ 20 Nichtöffentliche Abstimmung

(1) Eine nichtöffentliche Abstimmung ist möglich, wenn die Nationalversammlung dies mit Stimmenmehrheit verlangt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Nationalversammlung.

(2) Die Aussprache über den Antrag erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.


§ 21 Abstimmung über Alternativanträge

(1) Findet eine Abstimmung über mehrere Alternativanträge statt, sind die Anträge auf dem Stimmzettel so zu kennzeichnen, dass eine eindeutig Zuordnung möglich ist.

(2) Findet keiner der Anträge die benötigte Mehrheit, ist über jenen Antrag erneut abzustimmen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.


Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 22 Gesetzesänderung

Satz 1 des Paragrafen 16 Absatz 2 des Volksgesetzbuchs der Turanischen Föderation in der Fassung vom 31. Januar 2014 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Eintragung ist in den ersten vierzehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich.“


§ 23 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über die Arbeitsweise der Nationalversammlung der Turanischen Republik in der Fassung vom 20. April 2013 und das Wahlgesetz der Turanischen Republik in der Fassung vom 5. Dezember 2012 außer Kraft.


§ 24 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.