F211 - Ehe- und Trauungsgesetz (ETG)
Föderationsgesetz über Eheschließungen und Trauungen
- Ehe- und Trauungsgesetz (ETG) -
§ 1 Definition
Ehe im Sinne dieses Gesetzes ist die dauerhafte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau.
§ 2 Eheausschluss
Die Ehe ausschließende Gründe sind Minderjährigkeit und das gerichtlich bescheinigte Vorliegen geistiger Unzurechnungsfähigkeit.
§ 3 Standesamt/-beamte
Die Eheschließung hat vor einem staatlichen Standesamt vollzogen zu werden. Als Standesbeamte gelten auch der Präsident der Föderation, der Ministerpräsident* und der Föderationsminister des Innern. Die Föderationsrepubliken* sind ermächtigt, eigene Standesbeamte berufen.
§ 4 Zeugenschaft
Im Rahmen der Eheschließung ist vor dem Standesamt unter Anwesenheit von zwei Zeugen von den künftigen Eheleuten verbindlich deren Bereitschaft zu erklären, die Ehe im Sinne dieses Gesetzes zu vollziehen. Für die beiden Zeugen gilt § 2 entsprechend. Der jeweilige Standesbeamte kann nicht gleichzeitig Zeuge sein.
§ 5 Gemeinsamer Namen
Mit dem rechtskräftigen Vollzug der Eheschließung sind die Eheleute berechtigt, denselben Familiennamen zu tragen.
§ 6 Trauung
Der Eheschließung vor dem Standesamt kann eine kirchliche Trauung folgen.
§ 7 Eheannullierung
Eine Annullierung der Eheschließung ist nur auf begründeten Antrag der Eheleute hin durch ein Standesamt oder einen der Standesbeamten gemäß § 3 möglich. Ein solcher Antrag hat sich unmittelbar auf die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berufen. Er ist vom jeweiligen Standesbeamten gewissenhaft zu prüfen.
§ 8 Gesetzesvollzug
Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist auf gesamtstaatlicher Ebene der Föderationsminister des Innern betraut, auf Ebene der Föderationsrepubliken* der jeweils gemäß republikanischem Recht* bestimmte Staatsbedienstete.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
*Auf der Grundlage der Föderationsverfassung und der gültigen Gesetze entfällt der Ministerpräsident und werden die Föderationsrepubliken durch die Länder sowie republikanisches Recht durch Landesrecht ersetzt.