F311 - Rauschmittelgesetz (RauschmG)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

12.09.2004

13.09.2004


Gesetz gegen die Verbreitung von illegalen Rauschmitteln

- Rauschmittelgesetz (RauschmG) -



§ 1

Dieses Gesetz regelt den Umgang mit illegalen Rauschmitteln in der Föderation Turanischer Republiken*.


§ 2

Rauschmittel im Sinne dieses Gesetzes sind solche Substanzen, die die geistige Zurechnungsfähigkeit eines Menschen grob beeinträchtigen oder eine dauerhafte körperliche Abhängigkeit erzeugen. Sie sind im gesamten Gebiet der Föderation Turanischer Republiken* verboten.


§ 3

Der Besitz, Anbau und Konsum von illegalen Rauschmitteln ist unter Strafe zu stellen. Entsprechendes gilt für den Handel mit illegalen Rauschmitteln.


§ 4

Ein Verzeichnis illegaler Rauschmittel ist beim Föderationsministerium des Inneren zu führen.


§ 5

Von diesem Gesetz nicht betroffen sind der Besitz und Konsum von Alkohol und Tabakprodukten sowie der Handel damit. Entsprechendes gilt für den Anbau von Tabakpflanzen, sofern dieser durch das Föderationsministerium des Inneren oder die hiermit beauftragte Behörde genehmigt wurde.


§ 6

Die Abgabe von Tabakprodukten und alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über sieben Volumenprozent an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Andere alkoholische Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.

*Auf der Grundlage der Föderationsverfssung und der gültgen Gesetze ist die Föderation Turanischer Republiken durch die Turanische Föderation zu ersetzen.