F351 - Strafvollzugsgesetz (StVzG)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

15.08.2004

16.08.2005


Strafvollzugsgesetz

- Strafvollzugsgesetz (StVzG) -



§ 1

Dieses Gesetz regelt den Vollzug gerichtlich verhängter Strafen sowie den Straferlass, die Strafminderung und die Begnadigung verurteilter Straftäter.


§ 2

Mit dem Vollzug einer gerichtlich verhängten Strafe ist spätestens sieben Tage nach Verkündung des Urteils zu beginnen, bei besonderer Schwere der Schuld jedoch umgehend. Davon kann unter Auflagen abgesehen werden, wenn der Verurteilte gegen das Urteil fristgemäß das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision eingelegt hat.


§ 3

Ist die Frist, binnen derer die Rechtsmittel der Berufung oder der Revision einzulegen sind, ohne Einlegung eines Rechtsmittels verstrichen oder sind Rechtsmittel gegen das Urteil unzulässig, gilt der Straftäter als rechtskräftig verurteilt.


§ 4

Ein Erlass oder eine Minderung des Strafmaßes für rechtskräftig verurteilte Straftäter kann nur auf einen Antrag hin vom Präsidenten der Föderation ausgesprochen werden. Der betroffene Straftäter gilt weiterhin als vorbestraft.


§ 5

Die Begnadigung eines rechtskräftig verurteilten Straftäters kann nur auf einen Antrag hin vom Präsidenten der Föderation und auch dann nur bei Vorliegen besonderer Gründe ausgesprochen werden. Die Begnadigung beinhaltet die Aufhebung derjenigen Strafe, für die um Begnadigung gebeten wurde.


§ 6

Der Präsident der Föderation kann das in den Paragraphen 4 und 5 festgehaltene Recht des Straferlasses, der Strafminderung und der Begnadigung befristet an die Präfekten der Föderationsrepubliken* oder den Föderationsminister der Justiz übertragen.


§ 7

Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist der Föderationsminister der Justiz betraut.


*Auf der Grundlage der Föderationsverfassung und der gültigen Gesetze sind die Präfekten der Föderationsrepubliken durch die obersten Repräsentanten der Länder zu ersetzen