F411 - Turanisches Hochschulgesetz (THSchG)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

09.02.2008

09.02.2008


Gesetz über das turanische Hochschulwesen

- Turanisches Hochschulgesetz (THSchG) -



Teil 1 - Grundlegende Bestimmungen


§ 1 Sinn und Zweck

Dieses Gesetz regelt das staatliche und private Hochschulwesen in der Föderation Turanischer Republiken* und legt das allgemeine Hochschulrecht fest.


§ 2 Zuständigkeit

Das Hochschulwesen fällt in die Zuständigkeit des für die Bildung verantwortlichen Föderationsministers. Er ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Ist dieser Posten vakant, obliegen die Zuständigkeit und der Vollzug dem Ministerpräsidenten.


§ 3 Definition

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind wissenschaftliche Bildungseinrichtungen, die eine akademische Ausbildung auf wissenschaftlicher Basis vermitteln. Ihre Lehrkräfte betätigen sich auch auf dem Gebiete der Forschung.


Teil 2 - Hochschulen


§ 4 Staatliche Hochschulen

(1) Die Föderation ist ermächtigt, durch Rechtsverordnungen staatliche Hochschulen einzurichten. Staatliche Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Universitäten und Fachhochschulen.

(2) Universitäten sind allgemeine Hochschulen, die eine akademische Ausbildung in mehr als einem Fachgebiet vermitteln.

(3) Fachhochschulen vermitteln eine akademische Ausbildung in einem bestimmten Fachgebiet oder in mehreren verwandten Fachgebieten.

(4) Staatliche Hochschulen erheben keine Ausbildungsgebühren.


§ 5 Private Hochschulen

(1) Die Gründung privater Hochschulen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Föderation.

(2) Nach ihrer Gründung unterstehen private Hochschulen der Aufsicht durch die Föderation.

(3) Private Hochschulen dürfen nicht die Bezeichnungen Universität und/oder Fachhochschule führen.


§ 6 Hochschulen für öffentliche Verwaltung

Fachhochschulen, die der akademischen Ausbildung von staatlichem Verwaltungspersonal dienen (Hochschulen für öffentliche Verwaltung), können auch von der jeweiligen Föderationsrepublik*, für die sie zuständig sind, eingerichtet werden.


§ 7 Volkshochschulen

(1) Volkshochschulen sind Einrichtungen zur außerberuflichen Weiterbildung des turanischen Volkes. Sie sind keine Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Volkshochschulen können von der Föderation, den Föderationsrepubliken* und den Kommunen eingerichtet werden.


§ 8 Hochschulstruktur

(1) Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten sich nach Maßgabe der Gesetze selbst und geben sich eine Satzung.

(2) Höchstes Entscheidungsgremium jeder Hochschule ist der Senat. Er setzt sich aus allen Hochschullehrern der jeweiligen Hochschule zusammen.

(3) An der Spitze jeder Hochschule steht der Rektor. Er wird vom Senat gewählt. Der Rektor vertritt seine Hochschule nach außen.

(4) Hochschulen gliedern sich in Lehrstühle, die in Fakultäten (Fachbereiche) zusammengefasst sein können. Die Hochschullehrer einer Fakultät wählen den Dekan, der die Fakultät nach außen vertritt.

(5) Jede Hochschule ist ermächtigt, andere Bezeichnungen für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Gremien und Einrichtungen zu wählen.


§ 9 Lehrpersonal

(1) Das Lehrpersonal einer Hochschule besteht aus Hochschullehrern und Lehrbeauftragten.

(2) Hochschullehrer sind als ständige Lehrkräfte Mitglieder ihrer Hochschule. Sie müssen im Besitz des turanischen Doktorgrades oder eines gleichwertigen ausländischen akademischen Grades sein. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Föderation.

(3) Hochschullehrern, die seit mindestens sechs Monaten Mitglied ihrer Hochschule sind, verleiht der Rektor den Titel eines Professors. Der Titel wird auf Lebenszeit verliehen.

(4) Lehrbeauftragte sind nichtständige Lehrkräfte. Sie sind nicht Mitglied der Hochschule. Lehrbeauftragte müssen die Berechtigung zur Lehre besitzen. Zur Lehre berechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen einer Straftat vorbestraft ist.


Teil 3 - Studium


§ 10 Hochschulstudium

(1) Das Hochschulstudium soll eine akademische Ausbildung vermitteln und die Studierenden zur wissenschaftlichen Arbeit befähigen.

(2) Außerschulische Berufsausbildungen können dem Hochschulstudium gleichgestellt werden, wenn der Besitz der turanischen Hochschulreife oder eines gleichwertigen ausländischen Schulabschlusses gemäß § 11 vorgeschrieben ist und der wissenschaftliche Charakter der Ausbildung ersichtlich ist. Über die Gleichstellung entscheidet die Föderation.


§ 11 Befähigung zum Studium

Zum Studium befähigt ist, wer die turanische Hochschulreife oder einen gleichwertigen ausländischen Schulabschluss besitzt. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Hochschule.


§ 12 Studentischer Rechtsstatus

(1) Studierende sind für die Dauer des Studiums Mitglieder ihrer Hochschule. Sie sind durch die Gremien der Hochschule in angemessener Weise zu hören.

(2) Studentisches Mitglied der Hochschule ist, wer sich gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Hochschule immatrikuliert (eingeschrieben) hat. Wer exmatrikuliert wurde, ist nicht Mitglied der Hochschule.

(3) Die Exmatrikulation erfolgt unmittelbar nach Abschluss des Studiums oder durch den Studierenden selbst.


Teil 4 - Akademische Grade


§ 13 Diplom- und Magistergrad; Staatsexamen

(1) Mit Abschluss des Studiums erwirbt der Studierende einen akademischen Grad. Dieser richtet sich nach der Art des Studienganges.

(2) In technischen und naturwissenschaftlichen Studiengängen wird das Diplom erworben. Der Diplomgrad setzt sich aus dem Wort Diplom und der Bezeichnung der Fachrichtung zusammen.

(3) In geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen wird der Magistergrad erworben.

(4) Zur Erlangung eines akademischen Grades ist eine Abschlussprüfung erfolgreich abzulegen. Diese kann aus einer schriftlichen Abschlussarbeit bestehen oder eine solche beinhalten.

(5) Kein akademischer Grad wird in Studiengängen erworben, die mit einem Staatsexamen enden. Solche Studiengänge ermöglichen den unmittelbaren Zugang in den öffentlichen Dienst.


§ 14 Doktorgrad

(1) Der Doktorgrad ist der höchste akademische Grad, der in der Föderation Turanischer Republiken* erworben werden kann. Er berechtigt zu Lehre und Forschung als Hochschullehrer.

(2) Zur Erlangung des Doktorgrades ist eine Doktorarbeit (Dissertation) zu verfassen. Diese wird von einem Hochschullehrer betreut und bewertet.

(3) Der Doktorgrad setzt sich aus dem Wort Doktor und der Bezeichnung der Fachrichtung zusammen.

(4) Für besondere Verdienste um das turanische Hochschulwesen können Hochschulen den akademischen Grad eines Doktors ehrenhalber verleihen. Dieser setzt sich aus dem Wort Doktor und einem entsprechenden Vermerk zusammen.


§ 15 Führen akademischer Grade

(1) Wer im Besitz eines akademischen Grades ist, ist berechtigt, diesen öffentlich zu führen.

(2) Akademische Grade werden vor dem Personennamen geführt.

(3) Das unbefugte Führen akademischer Grade ist verboten.


Teil 5 - Schlussbestimmungen


§ 16 Rechtliche Anpassung

Die turanischen Hochschulen* haben ihre Satzungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die rechtlichen Bestimmungen anzupassen.


§ 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Föderationsgesetzblatte in Kraft.

*Auf der Grndlage der Föderationsverfassung und der gültigen Gesetze sind die Föderation Turanischer Republiken durch die Turanische Föderation, die Föderationsrepubliken durch die Länder und die turanischen Hochschulen durch Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ersetzen.