F461 - Mediengesetz (MedienG)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

26.06.2013

26.06.2013


Turanisches Mediengesetz

- Mediengesetz (MedienG) -



§ 1

Medien im Sinne dieses Gesetzes sind alle von ihren Anbietern auf Dauer und periodische Erscheinung angelegte Print-, Audio- und Video-Veröffentlichungen. Keine Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelveröffentlichungen wie Bücher, Flugblätter, Infobroschüren, Filme, Ton- und Bilddatenträger.


§ 2

Anbieter von Medien sind diejenigen Personen, Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die Medien produzieren und verbreiten.


§ 3

Medien im Geltungsbereich dieses Gesetzes benötigen zu ihrer Begründung, Produktion und Verbreitung keiner Genehmigung.


§ 4

Die Regierung der Turanischen Republik* kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der Nationalversammlung bedarf, öffentlich-rechtliche Medienanbieter begründen und ihre Betriebsstruktur regeln. Sie darf auf keinen Fall Einfluss auf die Berichterstattung nehmen.


§ 5

Als Spitzengremium der turanischen Medien wird ein Turanischer Medienrat eingerichtet. Er besteht aus je einem Vertreter der privaten und der öffentlich-rechtlichen Medienanbieter sowie aus dem Vorsitzenden, den die Nationalversammlung beruft.


§ 6

Auf Antrag kann der Turanische Medienrat mit Stimmenmehrheit öffentliche Rügen gegen einzelne Medien aussprechen, wenn deren Berichterstattung grob unsachlich, wahrheitswidrig oder beleidigend war.


§ 7

Wer in einem periodisch erscheinenden Medium eine Tatsache über einen Dritten behauptet, ist auf Verlangen des Dritten zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung in der nächsten, noch nicht abgeschlossenen Ausgabe verpflichtet. Die Gegendarstellung ist kostenfrei in demselben Umfang wie die ursprüngliche Tatsachenbehauptung zu veröffentlichen. Der Herausgeber ist berechtigt, die Gegendarstellung zu kommentieren.


§ 8

Der Turanische Medienrat ist berechtigt eine Mediengebühr zu erheben. Dabei regelt er die Art und Weise des Einzugs, die Verteilung des Gebührenaufkommens und die Höhe der Gebühren in einer Satzung, die der Zustimmung der Nationalversammlung bedarf.


§ 9

Für ausländische Medien gilt dieses Gesetz entsprechend, sofern sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beziehen oder zu erwerben sind. Ausländische Medienanbieter erhalten in keinem Fall Sitz oder Stimme im Turanischen Medienrat. Sie werden auch nicht bei der Aufteilung der Mediengebühr berücksichtigt.


§ 10

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Turanische Mediengebühr außer Kraft.

*Auf der Grunlage der Föderationsverfassung und der gültigen Gesetze ist die Turanische Republik durch die Turanische Föderation zu ersetzen.