F731 - Fahrzeug-Zulassungsgesetz (FzZG)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

07.08.2014

08.08.2014


Fahrzeug-Zulassungsgesetz der Turanischen Föderation

- Fahrzeug-Zulassungsgesetz (FzZG) -



§ 1 Gesetzeszweck; Definitionen

(1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung von Fahrzeugen auf dem Staatsgebiet der Turanischen Föderation.

(2) Ein Fahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes motorisierte, zur Fortbewegung an Land, im Wasser oder in der Luft bestimmte Fahrzeug, das durch seine Bauart darauf ausgelegt ist, nicht oder nicht primär durch menschliche oder tierische Muskelkraft angetrieben zu werden. Kein Fahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug, dessen Motor bauartbedingt eine Leistung von weniger als einem Kilowatt erreicht.

(3) Zulassung ist die durch die zuständige Behörde erteilte Erlaubnis zur Inbetriebnahme und Nutzung eines Fahrzeugs.


§ 2 Zulassungsbehörden

(1) Die Zulassung von Fahrzeugen und die Vergabe von Fahrzeugkennungen obliegt der durch dieses Gesetz bestimmten Zulassungsbehörde.

(2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Zulassungsbehörde für Landfahrzeuge die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes, in welchem der Eigentümer des Fahrzeugs seinen (Wohn-)Sitz hat.

(3) Zulassungsbehörde für Wasser- und Luftfahrzeuge ist das Föderationsfahrzeugamt. Es ist eine Föderationsbehörde im Geschäftsbereich des für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsministers.

(4) Die Zuständigkeit einer Zulassungsbehörde kann einen oder mehrere Zulassungsbezirke umfassen.


§ 3 Zulassungsbezirke

(1) Die Länder legen die Zulassungsbezirke für Landfahrzeuge durch Gesetz fest. In jedem Land hat zumindest ein Zulassungsbezirk zu bestehen.

(2) Zulassungsbezirk für Wasser- und Luftfahrzeuge ist das gesamte Staatsgebiet der Föderation.


§ 4 Sonderzulassungsbezirke

(1) Die Föderation kann durch Verordnung Sonderzulassungsbezirke für Fahrzeuge ihrer Verfassungsorgane und Behörden schaffen.

(2) Die Länder sind ermächtigt, durch Gesetz Sonderzulassungsbezirke für Fahrzeuge ihrer Verfassungsorgane und Behörden zu schaffen.

(3) Zulassungsbehörde in Sonderzulassungsbezirken der Föderation ist die hierzu durch Verordnung bestimmte Behörde, in Sonderzulassungsbezirken der Länder die hierzu durch Landesgesetz bestimmte Behörde.


§ 5 Fahrzeugkennung

(1) Jedes in der Föderation zugelassene Fahrzeug erhält eine nur einmal zu vergebende Fahrzeugkennung.

(2) Der Eigentümer des Fahrzeugs ist verpflichtet, die Fahrzeugkennung gut sichtbar außen am Fahrzeug anzubringen. Die Föderation kann die nähere Art und Weise der Ausführung sowie der Anbringung durch Verordnung festlegen.

(3) Die Fahrzeugkennung von Landfahrzeugen setzt sich aus dem Kürzel des Zulassungsbezirks und einer Erkennungsnummer, bestehend aus einer bis zu fünfstelligen Folge von Großbuchstaben und Ziffern, zusammen.

(4) Die Fahrzeugkennung von Wasser- und Luftfahrzeugen setzt sich aus dem internationalen Kennzeichen der Föderation, dem einstelligen Kürzel der Fahrzeugklasse und einer mit ihr durch Bindestrich verbundenen Erkennungsnummer, bestehend aus einer vierstelligen Folge von Großbuchstaben und Ziffern, zusammen.

(5) Die Fahrzeugklassen und ihre Kürzel werden von der Föderation durch Verordnung festgelegt. Die Kürzel mehrerer Fahrzeugklassen dürfen nicht identisch sein.

(6) Das Föderationsfahrzeugamt führt ein zentrales Register aller vergebenen Fahrzeugkennungen mit den zur Zulassung erhobenen Angaben zum Fahrzeug und Eigentümer.


§ 6 Kürzel der Zulassungsbezirke

(1) Die Kürzel der Zulassungsbezirke für Landfahrzeuge sind zweistellig, die der Sonderzulassungsbezirke dürfen auch dreistellig sein.

(2) Die Kürzel mehrerer Zulassungsbezirke für Landfahrzeuge bzw. Sonderzulassungsbezirke dürfen nicht identisch sein.

(3) Die Vergabe der Kürzel der Zulassungsbezirke für Landfahrzeuge und der Sonderzulassungsbezirke der Länder obliegt in Abstimmung mit den Landesregierungen dem Föderationsfahrzeugamt, die der Sonderzulassungsbezirke der Föderation dem mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Föderationsminister.


§ 7 Gesetzesvollzug

(1) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt sein Vollzug dem für das Verkehrswesen zuständigen Föderationsminister.

(2) Erfolgt der Vollzug der Paragrafen 2 und 3 nicht innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, geht für das säumige Land das Recht der Festlegung der Zulassungsbehörden und der Zulassungsbezirke auf die Föderation über, die es im Zuge der Gesetzgebung wahrnimmt.


§ 8 Altkennzeichen

Für Fahrzeuge mit einer Fahrzeugkennung aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt eine Übergangsfrist von 24 Monaten.


§ 9 Inkraftreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.