F732 - Fahrzeug-Kennzeichnungsverordnung (FzKennzV)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

23.04.2015

24.04.2015


Verordnung über die Kennzeichnung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen

- Fahrzeug-Kennzeichnungsverordnung (FzKennzV) -



Auf der Grundlage von § 5 Absatz 2 Satz 2 des Fahrzeug-Zulassungsgesetzes der Turanischen Föderation (FzZG) in der Fassung vom 7. August 2014 verordnet der Föderationsminister des Inneren:


Abschnitt I Kennzeichnung von Landfahrzeugen


§ 1 Kennzeichenschilder

(1) Die Fahrzeugkennung von Landfahrzeugen ist auf Kennzeichenschildern auf- und außen am Fahrzeug anzubringen.

(2) An zweiachsige Landfahrzeuge ist vorn und hinten am Fahrzeug je ein Kennzeichenschild anzubringen, an einspurigen Landfahrzeugen einschließlich Krafträdern mit Seitenwagen nur ein Kennzeichenschild hinten.

(3) Grundsätzlich sind einzeilige Kennzeichenschilder zu verwenden. Bei einspurigen Landfahrzeugen und Fahrzeugen, an denen bauartbedingt kein einzeiliges Schild angebracht werden kann, ist die Verwendung von zweizeiligen Schildern möglich.

(4) Kennzeichenschilder müssen zu jeder Zeit intakt, sauber und gut leserlich sein. Sie dürfen nicht durch Glas, Folie oder andere Materialien abgedeckt werden.

(5) Wird hinter einem Landfahrzeug, für das eine Fahrzeugkennung vergeben ist, ein Fahrzeug mitgeführt, das bauartbedingt nicht dafür ausgelegt ist, motorisiert zu sein, und ist dadurch die Sicht- und Lesbarkeit eines Kennzeichenschildes nicht gewährleistet, ist ein weiteres Kennzeichenschild mit gleicher Fahrzeugkennung an dem mitgeführten Fahrzeug anzubringen.


§ 2 Inhalt der Kennzeichenschilder

(1) Auf dem Kennzeichnungsschild sind von links nach rechts in folgender Reihenfolge anzubringen:

1. das Wappen der Turanischen Föderation, darunter ein Datamatrixcode, welcher die Zulassungsbehörde sowie die Fahrzeugkennung beinhaltet,

2. das Kürzel des Zulassungsbezirks oder Sonderzulassungsbezirks,

3. das Wappen, Emblem oder Siegel der Zulassungsbehörde und

4. die Erkennungsnummer.

(2) Zweizeilige Kennzeichenschilder enthalten in der oberen Zeile die Angaben aus Absatz 1 Punkt 1 bis 3 und in der unteren Zeile die Erkennungsnummer.

(3) Weitere Angaben sind auf dem Kennzeichenschild nicht zulässig.


§ 3 Aufbau und Abmessungen der Kennzeichenschilder

(1) Kennzeichenschilder sind aus wetterfestem Material zu fertigen, müssen eine reflektierende weiße Oberfläche, einen blau-roten Rand sowie schwarze Schrift aufweisen.

(2) Einzeilige Kennzeichenschilder sind 100 mm hoch, mindestens 280 mm und höchstens 500 mm breit.

(3) Zweizeilige Kennzeichen sind 185 mm hoch, mindestens 240 mm und höchstens 295 mm breit.

(4) Die detaillierten Maße und Muster der Kennzeichenschilder sind in Anlage 1, die zu verwendenden Schriftzeichen in Anlage 2 und die Vorlage für das zu verwendende Föderationswappen in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgelegt.


Abschnitt II Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen


§ 4 Form der Kennzeichnung

(1) Die Fahrzeugkennung von Wasserfahrzeugen ist außen an beiden Bug- oder Heckseiten und, sofern vorhanden, am Spiegelheck anzubringen.

(2) Die Fahrzeugkennung kann mittels Schild oder direkt auf den Bootskörper angebracht werden.

(3) Die Kennzeichnung hat in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund bei einem Kontrastverhältnis von mindestens 3:1 zu erfolgen.

(4) Die jederzeitige Sicht- und Lesbarkeit der Fahrzeugkennung ist auch während der Fahrt zu gewährleisten.


§ 5 Inhalt der Kennzeichnung

(1) Die Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen hat in einer Zeile von links nach rechts zu beinhalten:

1. die Buchstabenfolge TUR als internationales Kennzeichen der Turanischen Föderation,

2. das Wappen der Turanischen Föderation in ein- oder mehrfarbiger Ausführung,

3. das Kürzel der Fahrzeugklasse,

4. einen Bindestrich und

5. die Erkennungsnummer.

(2) An den Bugseiten darf in unmittelbarer Nähe zur Fahrzeugkennung zusätzlich der Name des Wasserfahrzeugs angebracht werden.

(3) An den Heckseiten und am Spiegelheck ist in unmittelbarer Nähe zur Fahrzeugkennung zusätzlich die Anbringung des Namens und des Heimathafens des Wasserfahrzeugs zulässig.

(4) Weitere Angaben in unmittelbarer Nähe zur Fahrzeugkennung sind nicht zulässig.


§ 6 Aufbau und Abmessung der Kennzeichnung

(1) Die Schriftzeichen sowie das Föderationswappen müssen bei Wasserfahrzeugen unter 15 m Rumpflänge mindestens 120 mm hoch sein, bei einer Rumpflänge zwischen 15 m und 30 m mindestens 200 mm, bei größeren Wasserfahrzeugen mindestens 300 mm.

(2) Bei Verwendung des einfarbigen Föderationswappens ist dies in derselben Farbe anzubringen wie die Schriftzeichen.

(3) Für die Kennzeichnung sind ausschließlich die Schriftzeichen aus Anlage 2 und die Vorlagen für das Föderationswappen aus Anlage 3 zu dieser Verordnung zu verwenden.

(4) Die Kennzeichnung muss wasser- und witterungsfest sein.


Abschnitt III Kennzeichnung von Luftfahrzeugen


§ 7 Form der Beschriftung

(1) Die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen erfolgt durch Beschriftung direkt auf die Außenhülle des Fahrzeugs.

(2) Die Beschriftung ist jeweils links und rechts an Rumpf und am Seitenleitwerk anzubringen.

(3) Flugzeuge sind zusätzlich an der Unterseite des linken Flügels zu beschriften.

(4) Die Beschriftung hat in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund bei einem Kontrastverhältnis von mindestens 3:1 zu erfolgen.

(5) Die jederzeitige Sicht- und Lesbarkeit der Fahrzeugkennung ist zu gewährleisten.


§ 8 Inhalt der Beschriftung

(1) Die Beschriftung von Luftfahrzeugen hat in einer Zeile von links nach rechts zu beinhalten:

1. die Buchstabenfolge TUR als internationales Kennzeichen der Turanischen Föderation,

2. das Wappen der Turanischen Föderation in ein- oder mehrfarbiger Ausführung,

3. das Kürzel der Fahrzeugklasse,

4. einen Bindestrich und

5. die Erkennungsnummer.

(2) In unmittelbarer Nähe zur Fahrzeugkennung darf der Name des Luftfahrzeuge angebracht werden.

(3) Weitere Angaben in unmittelbarer Nähe zur Fahrzeugkennung sind nicht zulässig.


§ 9 Aufbau und Abmessung der Beschriftung

(1) Die Schriftzeichen sowie das Föderationswappen müssen bei Luftfahrzeugen mindestens 500 mm hoch sein.

(2) Bei Verwendung des einfarbigen Föderationswappens ist dies in derselben Farbe anzubringen wie die Schriftzeichen.

(3) Für die Kennzeichnung sind ausschließlich die Schriftzeichen aus Anlage 2 und die Vorlagen für das Föderationswappen aus Anlage 3 zu dieser Verordnung zu verwenden.

(4) Die Kennzeichnung muss witterungsfest und beständig gegen alle im Flugbetrieb auftretenden Temperaturschwankungen sein.


Abschnitt IV Schlussbestimmungen


§ 10 Übergangsvorschriften

(1) Alle vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten Kennzeichnungen von Fahrzeugen können an den Fahrzeugen verbleiben und gelten als Kennzeichnungen im Sinne von § 5 Absatz Satz 1 FzZG.

(2) Bei Änderung der Fahrzeugkennung und bei farblichen Änderungen oder Erneuerungen der Außenhülle von Luft- und Wasserfahrzeugen im Bereich der Kennzeichnung bzw. Beschriftung ist die Kennzeichnung nach den Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmen.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


Anlagen 1 bis 3