F751 - Postgesetz (PostG)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

19.09.2013

20.09.2013

01.11.2014

Postgesetzänderungsgesetz

02.11.2014


Gesetz über das Turanische Post- und Telekommunikationswesen

-Postgesetz (PostG)-



§ 1 - Die Turanische Post

(1) Die Föderation richtet ein Sondervermögen für das staatliche Post- und Telekommunikationswesen im Geschäftsbereich des Föderationsministeriums des Inneren ein. Sie trägt den Namen "Turanische Post".

(2) In der Turanischen Post werden alle bestehenden staatlichen Post- und Telekommunikationsverwaltungen zusammengeführt. Die Turanische Post tritt in ihre Rechtsnachfolge ein.

(3) Private Post- und/oder Telekommunikationsunternehmen sind von diesem Gesetz nicht betroffen.


§ 2 - Organisation

(1) Die Turanische Post untersteht einem Generaldirektor. Er wird vom Föderationsminister des Inneren ernannt und entlassen.

(2) Ist kein Generaldirektor ernannt oder ist der Generaldirektor an der Ausübung seines Amtes gehindert, nimmt der Föderationsminister des Inneren dessen Aufgaben wahr.


§ 3 - Aufgaben

Die Turanische Post

1. stellt Briefe, Pakete und sonstige Postsendungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu;

2. leitet Briefe, Pakete und sonstige Postsendungen, die an Empfänger außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes gerichtet sind, an zuständige ausländische Zustelldienste weiter;

3. unterhält ein nationales Telefon- und Telekommunikationsnetz und

4. stellt die Anbindung des nationalen Telefon- und Telekommunikationsnetz an internationale Telefon- und Telekommunikationsnetze sicher.


§ 4 - Finanzierung

(1) Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhält die Turanische Post jährliche Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Föderation. Deren Höhe bestimmt die Nationalversammlung.

(2) Für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen durch Endkunden kann die Turanische Post Nutzungsentgelte erheben. Deren Höhe legt eine Entgeltordnung fest, die der Zustimmung der Nationalversammlung bedarf.


§ 5 - Postleitzahlen

(1) Zum Zwecke der besseren Erfüllbarkeit der in § 3 genannten Aufgaben wird der räumliche Geltungsbereich dieses Gesetzes in Postbezirke gegliedert. Jedem Bezirk ist eine vierstellige, nur einmal vorkommende Postleitzahl zugeordnet.

(2) Postbezirke mit Postleitzahlen, die mit

1. einer 1 beginnen, liegen im Gebiet Ostturanien;

2. einer 2 oder einer 3 beginnen, liegen im Gebiet Großturanien;

3. einer 4 beginnen, liegen im Gebiet Kleinturanien;

4. einer 5 beginnen, liegen im Gebiet Nordturanien;

5. einer 6 beginnen, liegen im Gebiet Westturanien;

6. einer 7 beginnen, liegen auf der Insel Neuturanien;

7. einer 8 beginnen, liegen in der Republik Schwion;

8. einer 9 beginnen, liegen im Estado de San Bernardo und in Ascaaron.


§ 5a - Telefonvorwahlen

(1) Die gemäß Paragraf 5 eingerichteten Postbezirke sind zugleich Telefonbezirke. Jedem Telefonbezirk ist eine nur einmal vorkommende Telefonvorwahl zugeordnet.

(2) Die Telefonvorwahl entspricht der Postleitzahl. Ihr geht eine Null voran.

(3) Telefonvorwahlen enden auch dann nicht auf mehr als einer Null, wenn die entsprechende Postleitzahl auf mehr als einer Null endet.


§ 5b - Gesetzesvollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Föderationsminister des Inneren. Er legt die Postbezirke gemäß Paragraf 5 Absatz 1 durch Verordnung fest. Die Verordnung bedarf der Zustimmung durch die Nationalversammlung.


§ 6 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.