F791 - Landesbestrieb Bau Gesetz (LBau-G)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

04.06.2012

05.06.2012

03.02.2013

1. Landesbetrieb Bau Gesetz Änderungsgesetz

04.02.2013


Gesetz über die Errichtung des Landesbetriebes Bau der Turanischen Republik*

- Landesbetrieb Bau Gesetz (LBAU-G) -



§ 1 Gründung, Sitz

(1) Der Landesbetrieb Bau (im folgenden L-BAU genannt) wird als selbständige Behörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums* für Inneres, Wirtschaft & Finanzen gegründet.

(2) Hauptsitz des L-BAU ist Turan.

(3) Der L-BAU übernimmt die Rechtsnachfolge, das Vermögen, sowie das Personal des Landesbetriebes Bau des ehemaligen Freistaates Turanien.


§ 2 Aufgaben

(1) Im Sinne des Gemeinwohls des turanischen Volkes errichtet, unterhält und betreibt der L-BAU das Verkehrswegenetz mit Ausnahme des Schienennetzes, sowie die öffentliche Infrastruktur (Strom, Wasser, Gas, Telekommunikation).

(2) Der L-BAU errichtet und unterhält Stützpunkte, welche eine wirtschaftliche und zweckdienliche Aufgabenerfüllung ermöglichen. Er hat Personal- und Sachmittel stets nach gemeinwohlorientierten und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erwerben, zu erhalten und fort zu entwickeln.

(3) Der L-BAU verwaltet das Kartenmaterial der Republik und hält dieses aktuell.

(4) Näheres regelt der Staatsminister* des Innern durch Verordnung.


§ 3 Direktor

Der L-BAU wird durch einen Direktor geführt. Dieser wird durch den Staatsminister* des Innern ernannt und entlassen. Die Nationalversammlung hat Vorschlags- und Vetorecht.


§ 4 Haushalts- und Projektplanung

(1) Der L-BAU führt im Einzelplan des Staatsministeriums* des Innern ein Kapitel.

(2) Die Haushaltsplanung wird mindestens jährlich durch die Turanische Nationalversammlung bestätigt. Die Staatsregierung* und der Direktor sind zuvor zu hören.

(3) Projekte mit erheblicher Bedeutung bedürfen der Zustimmung des Staatsministers* des Innern.

(4) Projekte sind ab einem Schwellenwert, welcher durch den Staatsminister* des Innern durch Erlass festgelegt wird, für mindestens 30 Tage auszuschreiben.


§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



*Auf der Grundlage der Föderationsverfassung und der gültigen Gesetze sind die Turanische Republik durch die Turanische Föderation, das Staatsministerium durch das Föderationsministerium und der Staatsminister durch den Föderationsminister zu ersetzen.