F851 - Zivilschutzgesetz (ZSchG)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

11.07.2017

12.07.2017


Föderationsgesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe

- Zivilschutzgesetz (ZSchG) -



§ 1 Definition

(1) Dieses Gesetz regelt den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe der Turanischen Föderation.

(2) Zivilschutz bezeichnet den Schutz der Bevölkerung und ihres Lebensraums vor natur-, kriegs- und zivilisationsbedingten Gefahren einschließlich des Schutzes von schützenswerten Kulturgütern. Er umfasst alle Maßnahmen, die für die Hilfeleistung in entsprechenden Notlagen und zu ihrer Behebung erforderlich sind.

(3) Katastrophenhilfe bezeichnet alle Maßnahmen, die getroffen werden, um Leben, Gesundheit oder Umwelt in oder vor der Entstehung einer Katastrophe zu schützen (Katastrophenfall). Katastrophen sind Großschadensereignisse und Großgefährdungslagen, deren Bewältigung über die Möglichkeiten der durch die Länder vorgehaltenen Gefahrenabwehr hinausgeht.

(4) Schützenswerte Kulturgüter im Sinne dieses Gesetzes sind solche beweglichen und unbeweglichen Güter, die für das kulturelle Erbe der Föderation von großer Bedeutung sind.

(5) Geltungsbereich dieses Gesetzes ist das Staatsgebiet der Föderation.


§ 2 Föderationsbehörde

(1) Die Föderation richtet eine Föderationsbehörde für Zivilschutz im Geschäftsbereich des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers ein.

(2) Die Föderationsbehörde für Zivilschutz:

1. vertritt die Anliegen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe gegenüber der Öffentlichkeit und den Organen und Einrichtungen der Föderation;

2. kennzeichnet schützenswerte Kulturgüter und führt ein Verzeichnis der gekennzeichneten Kulturgüter;

3. koordiniert die Arbeit der Landesverbände für Zivilschutz;

4. koordiniert die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe;

5. schult die Angehörigen der Landesverbände für Zivilschutz, sofern und soweit diese keine eigenen Schulungseinrichtungen unterhalten.

(3) Die Föderationsbehörde für Zivilschutz wird von einem Präsidenten (Besoldungsstufe B19) geleitet. Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat. Ist der Posten vakant, obliegt die Leitung der Behörde dem für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsminister.

(4) Die innere Struktur und Arbeitsweise der Föderationsbehörde für Zivilschutz wird durch Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Behörde delegieren.

(5) Sofern und soweit kein Föderationsgesetz dies regelt, legt der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister die Laufbahngruppen und Amtsbezeichnungen der Beamten und Angehörigen der Föderationsbehörde für Zivilschutz fest.


§ 3 Landesverbände

(1) Der Föderationsbehörde für Zivilschutz unterstehen fünf Landesverbände für Zivilschutz.

(2) Als Landesverband für Zivilschutz besteht auf dem Gebiet:

1. des Freistaats Turanien das Turanische Hilfswerk;

2. Vestreyjas der Almannavarnir Vestreyjas (Neuturanischer Bevölkerungsschutz);

3. Schwions der Schwionische Landesverband für Zivilschutz;

4. San Bernardos die Defensa Civil de San Bernardo;

5. Ascaarons die Associaziun naziunala da la Protecziun civila.

(3) Jeder Landesverband wird von einem Direktor (Besoldungsstufe B18) geleitet. Er wird vom Präsidenten der Föderation auf Vorschlag der jeweiligen Landesregierung ernannt und entlassen, sofern er dieses Recht nicht delegiert hat.

(4) Jeder Landesverband ist ermächtigt, Schulungseinrichtungen zur Ausbildung der Angehörigen des Landesverbands zu bilden.

(5) Die innere Struktur und Arbeitsweise eines Landesverbands wird durch Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers festgelegt. Er kann dieses Recht ganz oder teilweise an den Präsidenten der Föderationsbehörde für Zivilschutz, die jeweilige Landesregierung oder den Direktor des jeweiligen Landesverbands delegieren.

(6) Sofern und soweit kein Föderationsgesetz dies regelt, legt der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister die Laufbahngruppen und Amtsbezeichnungen der Beamten und Angehörigen der Landesverbände fest.


§ 4 Uniformen

(1) Die Angehörigen der Landesverbände für Zivilschutz sind uniformiert. Sie tragen Dienstanzug oder Einsatzanzug.

(2) Dienstanzug und Einsatzanzug sind blau.

(3) Schnitt und Zusammensetzung des Einsatzanzugs richten sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung.

(4) Alles weitere bestimmt eine Verordnung des für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsministers. Er kann dieses Recht an die Direktoren der Landesverbände delegieren.


§ 5 Einsätze

(1) Die Landesverbände für Zivilschutz werden eingesetzt:

1. im Katastrophenfall;

2. zum Schutz der Bevölkerung im Kriegsfall;

3. zum Schutz von Kulturgütern;

4. zur Unterstützung von Behörden des Brandschutzes, der Hilfeleistung oder des Rettungswesens;

5. in weiteren durch Gesetz bestimmten Fällen.

(2) Die Feststellung, dass der Einsatz eines Landesverbands erforderlich ist, trifft:

1. die jeweilige Landesregierung, sofern und soweit sie dieses Recht nicht an andere Behörden oder Einrichtungen delegiert hat;

2. die betroffene Behörde des Brandschutzes, der Hilfeleistung oder des Rettungswesens;

3. die Föderationsregierung;

4. der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister, wenn unverzügliches Handeln erforderlich ist.


§ 6 Länderübergreifende Einsätze

(1) Einsätze eines Landesverbands für Zivilschutz in einem Land der Föderation, für dessen Gebiet ein anderer Landesverband eingerichtet ist, sind möglich auf Anforderung der jeweiligen Landesregierung, wenn Abhilfe anders nicht möglich ist.

(2) Ist der Einsatz eines Landesverbands in einem anderen Land erforderlich, stehen einer unverzüglichen Anforderung durch die Landesregierung aber unüberwindliche Hindernisse entgegen, kann der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister den Einsatz anordnen.


§ 7 Einsätze im Ausland

(1) Einsätze von Landesverbänden für Zivilschutz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedürfen der Zustimmung der Föderationsregierung. Auf dem Gebiet auswärtiger Staaten sind sie möglich auf Anforderung der jeweiligen staatlichen Autoritäten.

(2) Ist der Einsatz von Landesverbänden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erforderlich, stehen einem unverzüglichen Beschluss der Föderationsregierung aber unüberwindliche Hindernisse entgegen, kann der für die innere Verwaltung zuständige Föderationsminister den Einsatz anordnen.


§ 8 Vollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für die innere Verwaltung zuständigen Föderationsminister.


§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.