F872 - Streitkräftestruktur-Verordnung (StSV)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

30.04.2018

01.05.2018


Verordnung über die Befehls- und Kommandostruktur und die Gliederung der Streitkräfte

- Streitkräftestruktur-Verordnung (StSV) -



Auf der Grundlage von § 35 Absatz 1 des Föderationsgesetzbuchs über die bewaffneten Organe und die Landesverteidigung (SWVerf) in der Fassung vom 1. Juli 2016 verordnet der Föderationsminister der Verteidigung:


§ 1 Wehrkreise

Es besteht auf dem Gebiet des Landes:

1. Turanien der Wehrkreis I;

2. Vestreyja der Wehrkreis II;

3. Schwion der Wehrkreis III;

4. San Bernardo der Wehrkreis IV;

5. Ascaaron der Wehrkreis V.


§ 2 Befehlshaber in den Wehrkreisen

Befehlshaber im Wehrkreis ist:

1. im Wehrkreis I ein General oder Admiral (Besoldungsstufe B18);

2. im Wehrkreis II ein Generaloberst (B17);

3. im Wehrkreis III und V ein General (B18);

4. im Wehrkreis IV ein Vizeadmiral (B17).


§ 3 Wehrkreis Turanien

(1) Dem Wehrkreis I Turanien sind zugeordnet:

1. das 1. Armeekorps mit der 1.-3. Division;

2. das 2. Armeekorps mit der 4.-6. Division;

3. das 3. Armeekorps mit der 7.-9. Division;

4. die Luftflotte Stoltenberg mit der 25.-27. Division;

5. die Nordmeer-Flotte (Thorshaven) mit der 34.-36. Division;

6. die Südmeer-Flotte (Freyhafen) mit der 37.-39. Division.

(2) In der 1. Division sind zusammengefasst:

1. das Garderegiment;

2. die Spezialkräfte-Brigade;

3. der Militärische Dienst Ausland/Aufklärung.


§ 4 Wehrkreis Vestreyja

Dem Wehrkreis II Vestreyja ist das 4. Armeekorps mit der 10.-12. Division zugeordnet.


§ 5 Wehrkreis Schwion

Dem Wehrkreis III Schwion sind zugeordnet:

1. das 5. Armeekorps mit der 13.-15. Division;

2. das 6. Armeekorps mit der 16.-18. Division;

3. die Luftflotte Setterich mit der 28.-30. Division.


§ 6 Wehrkreis San Bernardo

Dem Wehrkreis IV San Bernardo ist die Ozeanische Flotte (Bahía de Flores) mit der 40.-42. Division zugeordnet.


§ 7 Wehrkreis Ascaaron

Dem Wehrkreis V Ascaaron sind zugeordnet:

1. das 7. Armeekorps mit der 19.-21. Division;

2. das 8. Armeekorps mit der 22.-24. Division;

3. die Luftflotte Berino mit der 31.-33. Division.


§ 8 Divisionsgliederung

Die Divisionen gliedern sich:

1. im Wehrbereich Heer in Brigaden und Regimenter;

2. im Wehrbereich Luftwaffe in Geschwader;

3. im Wehrbereich Marine in Flottillen und Geschwader.


§ 9 Kommandeure

Kommandeur der Verbände ist:

1. bei Regimentern und Geschwadern (Luftwaffe) ein Oberstleutnant (Besoldungsstufe B13) oder Oberst (B14);

2. bei Geschwadern (Marine) ein Kapitän zur See (B14);

3. bei Brigaden ein Oberst (B14) oder Generalmajor (B15);

4. bei Flottillen ein Kapitän zur See (B14) oder Flottillenadmiral (Besoldungsstufe B15);

5. bei Divisionen (Heer und Luftwaffe) ein Generalmajor (B15) oder Generalleutnant (B16);

6. bei Division (Marine) ein Konteradmiral (B16);

7. bei Armeekorps/Luftflotten ein Generaloberst (B17);

8. bei Flotten ein Vizeadmiral (B17).


§ 10 Beauftragung

Das Föderationsoberkommando ist beauftragt, alles weitere eigenverantwortlich festzulegen. Der Minister behält sich seine Zustimmung vor.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.