F872 - Streitkräftestruktur-Verordnung (StSV)
Verordnung über die Befehls- und Kommandostruktur und die Gliederung der Streitkräfte
- Streitkräftestruktur-Verordnung (StSV) -
Auf der Grundlage von § 35 Absatz 1 des Föderationsgesetzbuchs über die bewaffneten Organe und die Landesverteidigung (SWVerf) in der Fassung vom 1. Juli 2016 verordnet der Föderationsminister der Verteidigung:
§ 1 Wehrkreise
Es besteht auf dem Gebiet des Landes:
1. Turanien der Wehrkreis I;
2. Vestreyja der Wehrkreis II;
3. Schwion der Wehrkreis III;
4. San Bernardo der Wehrkreis IV;
5. Ascaaron der Wehrkreis V.
§ 2 Befehlshaber in den Wehrkreisen
Befehlshaber im Wehrkreis ist:
1. im Wehrkreis I ein General oder Admiral (Besoldungsstufe B18);
2. im Wehrkreis II ein Generaloberst (B17);
3. im Wehrkreis III und V ein General (B18);
4. im Wehrkreis IV ein Vizeadmiral (B17).
§ 3 Wehrkreis Turanien
(1) Dem Wehrkreis I Turanien sind zugeordnet:
1. das 1. Armeekorps mit der 1.-3. Division;
2. das 2. Armeekorps mit der 4.-6. Division;
3. das 3. Armeekorps mit der 7.-9. Division;
4. die Luftflotte Stoltenberg mit der 25.-27. Division;
5. die Nordmeer-Flotte (Thorshaven) mit der 34.-36. Division;
6. die Südmeer-Flotte (Freyhafen) mit der 37.-39. Division.
(2) In der 1. Division sind zusammengefasst:
1. das Garderegiment;
2. die Spezialkräfte-Brigade;
3. der Militärische Dienst Ausland/Aufklärung.
§ 4 Wehrkreis Vestreyja
Dem Wehrkreis II Vestreyja ist das 4. Armeekorps mit der 10.-12. Division zugeordnet.
§ 5 Wehrkreis Schwion
Dem Wehrkreis III Schwion sind zugeordnet:
1. das 5. Armeekorps mit der 13.-15. Division;
2. das 6. Armeekorps mit der 16.-18. Division;
3. die Luftflotte Setterich mit der 28.-30. Division.
§ 6 Wehrkreis San Bernardo
Dem Wehrkreis IV San Bernardo ist die Ozeanische Flotte (Bahía de Flores) mit der 40.-42. Division zugeordnet.
§ 7 Wehrkreis Ascaaron
Dem Wehrkreis V Ascaaron sind zugeordnet:
1. das 7. Armeekorps mit der 19.-21. Division;
2. das 8. Armeekorps mit der 22.-24. Division;
3. die Luftflotte Berino mit der 31.-33. Division.
§ 8 Divisionsgliederung
Die Divisionen gliedern sich:
1. im Wehrbereich Heer in Brigaden und Regimenter;
2. im Wehrbereich Luftwaffe in Geschwader;
3. im Wehrbereich Marine in Flottillen und Geschwader.
§ 9 Kommandeure
Kommandeur der Verbände ist:
1. bei Regimentern und Geschwadern (Luftwaffe) ein Oberstleutnant (Besoldungsstufe B13) oder Oberst (B14);
2. bei Geschwadern (Marine) ein Kapitän zur See (B14);
3. bei Brigaden ein Oberst (B14) oder Generalmajor (B15);
4. bei Flottillen ein Kapitän zur See (B14) oder Flottillenadmiral (Besoldungsstufe B15);
5. bei Divisionen (Heer und Luftwaffe) ein Generalmajor (B15) oder Generalleutnant (B16);
6. bei Division (Marine) ein Konteradmiral (B16);
7. bei Armeekorps/Luftflotten ein Generaloberst (B17);
8. bei Flotten ein Vizeadmiral (B17).
§ 10 Beauftragung
Das Föderationsoberkommando ist beauftragt, alles weitere eigenverantwortlich festzulegen. Der Minister behält sich seine Zustimmung vor.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.