F903 - Grundlagenvertrag mit dem Königreich beider Archipele (GV-KBA)

ratifiziert

durch

geändert

durch

Änderung in Kraft

02.10.2017

Nationalversammlung


Vertrag zwischen dem Königreich beider Archipele und der Turanischen Föderation



Die hohen Vertragsparteien, namentlich Seine Majestät, der König beider Archipele, und die Turanische Föderation,


eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden zwischen den Völkern,


geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,


verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und


in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren,


schließen nachfolgenden Vertrag:


§ 1

Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des Vertragspartners in einer friedlichen Koexistenz zu achten.


§ 2

Die Vertragspartner nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Gesandte zum jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität. Die Gesandten bedürfen der Akkreditierung durch das zuständige Organ des Vertragspartners.


§ 3

Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners beziehungsweise deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist zu gewährleisten.


§ 4

Beide Vertragspartner bekräftigen ihren Wunsch zum kulturellen Austausch.


§ 5

Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.


§ 6

Beide Vertragspartner werden keine Bestrebungen unterstützen, die der bestehenden staatlichen Ordnung des Vertragspartners zuwiderlaufen.


§ 7

Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.


§ 8

Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.


§ 9

Zur Unterstützung der Gesandten können die Vertragspartner für spezifische Bereiche einen Attaché entsenden.


§ 10

Die Vertragspartner entsenden keinen diplomatischen Mitarbeiter, der nicht vom empfangenden Vertragspartner akkreditiert wurde.


§ 11

Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.