A101 - Grundgesetz über den Staatsaufbau (GG-ASC)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

04.12.2013

02.12.2013


Grundgesetz über den Staatsaufbau

Lescha Fundamentala da la structura dal stadi

- Grundgesetz (GG-ASC) -



Vorspruch

Preambel


Wir, die Menschen Ascaarons,

vereint in den fünf Häusern als Träger der Staatsgewalt,

im festen Vertrauen auf Gott, unseren Schöpfer und Lenker des Schicksals,

von dem Willen beseelt, unser nationales Erbe, unsere Kultur und Lebensart zum Segen aller zu bewahren,

haben unserem Staatswesen nachfolgendes Grundgesetz gegeben.



Abschnitt I Staatsgrundlagen

Secziun In Fundaments dal stadi


1. Artikel

Die Ascaaronische Eidgenossenschaft (Confederaziun Ascaaruniac) ist ein Land der Turanischen Föderation. Sie verwaltet sich nach Maßgabe ihrer Gesetze und Grundgesetze und nach Maßgabe der Gesetze und der Verfassung der Föderation.


2. Artikel

Hauptstadt der Eidgenossenschaft ist Berino. Die Nationalfarben Ascaarons sind grün und weiß. Das Staatswappen zeigt auf silbergrauem Schild einen roten Adler.


3. Artikel

Träger des Staates sind die fünf Häuser (Chasas). Dies sind das Haus des Roten Adlers (Chasa dal Evla cotschna), die Söhne der Fruchtbarkeit (Figls da la Fertilitad), das Haus des Lichts (Chasa da la Glisch), die Wächter der Morgendämmerung (Protecturi d'Alba) und die Söhne und Töchter von Corda (Figls e Figlias dal Corda). Jedes Haus verwaltet sich nach Maßgabe einer eigenen Hausordnung (Reglement da chasa).



Abschnitt II Der Landesrat

Secziun Dus Il Cussegl naziunal


1. Artikel

Oberstes Staatsorgan ist der Landesrat (Cussegl naziunal). Ihm gehören alle Bürger (Burgais) der Eidgenossenschaft an, die bei einem der fünf Häuser registriert sind. Als Bürger gilt, wer die Staatsangehörigkeit der Föderation (Haupt- oder Zweitidentität) besitzt und seinen dauerhaften Wohnsitz in Ascaaron hat.


2. Artikel

Der Landesrat wählt seinen Vorsitzenden (President dal Cussegl naziunal) mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Landesrats und vertritt die Eidgenossenschaft nach außen und gegenüber der Turanischen Föderation. Die Amtszeit des Vorsitzenden dauert drei Monate.


3. Artikel

Der Vorsitzende kann einzelne Mitglieder des Landesrats mit bestimmten Exekutivaufgaben betrauen. Er soll dabei nach Möglichkeit alle Häuser gleichermaßen berücksichtigen. Die Berufung bedarf der Zustimmung der Stimmenmehrheit des Landesrats.


4. Artikel

Der Landesrat kann den Vorsitzenden während seiner Amtszeit nur absetzen, indem er mit Stimmenmehrheit einen Nachfolger wählt.



Abschnitt III Gesetzgebung

Secziun Trais Legislaziun


1. Artikel

Jedes Mitglied des Landesrats ist berechtigt, beim Landesrat Gesetzeseingaben zu tätigen. Ist eine Eingabe getätigt, leitet der Vorsitzende eine Aussprache ein. Ihr hat eine Abstimmung zu folgen.


2. Artikel

Ein Gesetz kommt zustande, wenn der Landesrat dem Entwurf mit Stimmenmehrheit zustimmt. Grundgesetze benötigen zu ihrem Zustandekommen eine Dreiviertelmehrheit.


3. Artikel

Ein zustandegekommenes Gesetz oder Grundgesetz wird vom Landesratsvorsitzenden im Amtsblatt (Fegl uffizial ascaaruniac) verkündet. Es tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft, sofern es selbst nichts anderes bestimmt.


4. Artikel

Ein Gesetz kann durch ein anderes Gesetz nicht geändert, sondern nur außer Kraft gesetzt werden. Das gilt auch für Grundgesetze.



Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen

Secziun Quatter Disposiziuns transitoricas e finalas


1. Artikel

Mit Inkrafttreten dieses Grundgesetzes treten alle vorhergehenden Grundgesetze der Ascaaronischen Eidgenossenschaft außer Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist. Gesetze aus der Zeit vor dem Beitritt zur Turanischen Föderation behalten bis zu einer weitergehenden gesetzlichen Regelung ihre Gültigkeit.


2. Artikel

Markus Freinberger behält den ihm durch Grundgesetz verliehenen Ehrentitel eines Landespräsidenten (President naziunal) auf Lebenszeit. Politische Vorrechte sind damit nicht verbunden.


3. Artikel

Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem es vom Landesrat beschlossen wurde.