A231 - Landesverwaltungsgesetz (LVerwG-ASC)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

28.10.2018

29.10.2018





Gesetz über die Landesverwaltung

Lescha da la administraziun naziunala

- Landesverwaltungsgesetz (LVerwG-ASC) -



Paragraf 1

Gesetzeszweck; Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz legt den Zweck und Aufbau der ascaaronischen Landesverwaltung fest.

(2) Als Landesräte (Assessur) werden die anhand des Grundgesetzes über den Staatsaufbau Abschnitt II 3. Artikel ernannten Mitglieder des Landesrats mit bestimmten Exekutivaufgaben verstanden. Sie erhalten bestimmte Arbeitsbereiche zugewiesen, die ihrer Bezeichnung hinzugefügt werden.

(3) Landesverwaltung bezeichnet die gesamte administrative Verwaltung, alle Ämter und Dienststellen der öffentlichen Hand auf dem Staatsgebiet des Landes Ascaaron mit Ausnahme der im Land befindlichen Dienststellen der Föderation.


Paragraf 2

Die ascaaronische Landesregierung

(1) Die ascaaronische Landesregierung (Regenza naziunala) besteht aus dem Landesratsvorsitzenden (President dal Cussegl naziunal) sowie den von ihm aufgrund des Grundgesetzes über den Staatsaufbau Abschnitt II 3. Artikel ernannten Landesräten.

(2) Die Landesräte sind dem Landesratsvorsitzenden gegenüber weisungsgebunden und durch ihn dem Landesrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

(3) Der Landesratsvorsitzende ist dem Landesrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

(4) Der Landesrat und jedes seiner Mitglieder ist befugt, die Landesregierung und jedes einzelne ihrer Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(5) Im Grundgesetz über den Staatsaufbau festgelegte Bestimmungen über den Landesrat und den Landesratsvorsitzenden bleiben unbeschadet.


Paragraf 3

Amt der ascaaronischen Landesregierung

(1) Es wird ein Amt der Landesregierung (Administraziun per la Regenza naziunal) eingerichtet.

(2) Das Amt der Landesregierung dient der Unterstützung der Landesregierung bei der administrativen Verwaltung und Vollziehung des Landes.

(3) Es wird von einem Landesamtsdirektor (Directur d'Administraziun per la Regenza naziunal) geleitet, welcher auf Vorschlag des Landesratsvorsitzenden vom Landesrat bestellt wird. Sein Amt endet durch Tod oder Abberufung durch den Landesrat und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

(4) Der Landesamtsdirektor ist dem Landesrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

(5) Der Landesamtsdirektor stellt die Schnittstelle zwischen Landesregierung, Landesrat und Landesverwaltung dar.

(6) Die innere Struktur und Organisation wird durch Verordnung des Landesrates festgelegt.


Paragraf 4

Fach- und Dienstaufsicht

(1) Die Landesregierung ist oberste Dienst- und Fachaufsicht der ascaaronischen Gemeinden. Sie bedient sich hierzu des Amtes der Landesregierung.

(2) Das Amt der ascaaronischen Landesregierung ist oberster Dienstherr der ascaaronischen Landesbehörden und Verwaltungseinrichtungen.


Paragraf 5

Verwaltungsgliederung

(1) Ascaaron besteht aus den drei politischen Bezirken Badia, Berino und Naturns.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bezirke bestehen aus den in ihrem Wirkungsbereich bestehenden Gemeinden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Bezirke werden durch eine Bezirkshauptmannschaft (Uffizi dal Chapitani dal District) verwaltet, welche als Außenstellen des Amts der ascaaronischen Landesregierung per Verordnung übertragene Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich übernehmen.

(4) In Berino übernimmt das Amt der Landesregierung die in Absatz 3 genannten Aufgaben.

(5) Näheres zu den Gemeinden und deren Aufgaben, Rechten und Pflichten sind durch Gesetz festzulegen.


Paragraf 6

Sonstiges

(1) Der Sitz der Landesregierung und des Amts der Landesregierung befindet sich in Berino im Regierungsviertel, Arbeiter-Allee 1-10, 9300 Berino.

(2) Die Landesbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Wenn an Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Föderation heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Föderationsministerium zu pflegen.

(3) Sämtliche bestehende Gesetze betreffend der Organisation, der Struktur, Aufgaben und Pflichten der öffentlichen Landesverwaltung treten außer Kraft. Sofern und solange es für in ihnen enthaltene Rechtsnormen keine Folgeregelungen gibt, werden diese Rechtsnormen weiter angewendet.


Paragraf 7

Besoldung; Laufbahnordnung

(1) Die Laufbahnordnung und Besoldung der Bediensteten der Landesverwaltung sind per Gesetz festzulegen.

(2) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sind durch Gesetz festzulegen.

(3) Der rechtliche Status (Dienstrecht) der Bediensteten ist durch Gesetz festzulegen.


Paragraf 8

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.