A601 - Landespolizeigesetz (LPolG-ASC)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

25.06.2014

26.06.2014


Landespolizeigesetz der Ascaaronischen Eidgenossenschaft

Lescha da polizia naziunala da la Confederaziun Ascaaruniac

- Landespolizeigesetz (LPolG-ASC) -



Abschnitt I Landespolizei

Secziun In Polizia naziunala


Paragraf 1

Die ständigen Sicherheitskräfte der Confederaziun Ascaaruniac stehen unter einheitlichem Kommando. Sie tragen die Bezeichnung "Landespolizei" (Polizia naziunala).


Paragraf 2

Die Landespolizei dient der Bekämpfung des Verbrechens, der Strafverfolgung, der Sicherheit der Staatsorgane der Confederaziun und dem Schutz der Landesgrenze, sofern und soweit dafür nicht die Streitkräfte oder andere Sicherheitsbehörden der Föderation verantwortlich sind.



Abschnitt II Polizeibehörden

Secziun Dus Autoridads da polizia


Paragraf 3

Oberste Kommandobehörde der ascaaronischen Landespolizei ist das Landespolizeikommando (Commando naziunal da Polizia) in Berino. Sein Vorsteher trägt die Amtsbezeichnung "Landespolizeikommandant" (Cumandant naziunal da Polizia). Er wird vom Landesrat bestimmt.


Paragraf 4

In jedem Bezirk der Confederaziun wird ein Bezirkspolizeikommando (Commando districtual da Polizia) eingerichtet. Im Bezirk Berino ist das Landespolizeikommando zugleich auch Bezirkskommando. Alle Bezirkskommandos unterstehen der Kommandogewalt des Landespolizeikommandos.


Paragraf 5

In jeder ascaaronischen Stadt wird ein Polizeiposten eingerichtet. Dieser ist für die unmittelbare Polizeiarbeit vor Ort zuständig. In seinen Verantwortungsbereich fällt auch das unmittelbare Umland der jeweiligen Stadt. Die genaue Abgrenzung legt das Landespolizeikommando fest. Alle Polizeiposten eines Bezirks unterstehen der Kommandogewalt des Bezirkspolizeikommandos.


Paragraf 6

Dem Landespolizeikommando beigeordnet ist der ascaaronische Geheimdienst (Servetsch Secret Ascaaruniac). Er ist ermächtigt, die Aufgaben der Landespolizei verdeckt zu erfüllen und auch im Ausland tätig zu werden.


Paragraf 7

Sofern und soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, legt das Landespolizeikommando die Strukturen der Landespolizei, ihre Laufbahnordnungen und Dienstgrade fest.



Abschnitt III Landespolizeireserve

Secziun Trais Reserva naziunala da polizia


Paragraf 8

Die Landesschützenkorps (Corps naziunals da tiradurs) und städtischen Schützengilden (Gildas da tiradurs) bilden die Landespolizeireserve (Reserva naziunala da polizia).


Paragraf 9

Die Landespolizeireserve dient der Ausbildung und Unterstützung der Landespolizei. Die territoriale Zuständigkeit der Landesschützenkorps und städtischen Schützengilden legt das Landespolizeikommando fest.


Paragraf 10

Mit Zustimmung des Landesrats können Einheiten die Landespolizeireserve zur Unterstützung der Föderationsstreitkräfte im Kriegsfalle herangezogen werden, sofern und soweit dies gemäß gesetzlichen Bestimmungen der Föderation statthaft ist.


Paragraf 11

Das althergebrachte Recht der Landesschützenkorps und städtischen Schützengilden, ihre Strukturen, Laufbahnordnungen und Dienstgrade selbst zu regeln, bleibt unberührt.



Abschnitt IV Strafverfolgung

Secziun Quatter Persecuziun penala


Paragraf 12

Die Landespolizei ist berechtigt, Personen, die eines Verbrechens beschuldigt werden, bis zu 72 Stunden festzuhalten. Hiernach muss ein richterlicher Haftbefehl vorliegen oder die Person freigelassen werden.


Paragraf 13

Dem Landespolizeikommando ist eine Polizeianwaltschaft (Advocatura da Polizia) beigeordnet. Sie vertritt die staatlichen Strafverfolgungsbehörden vor Gericht.



Abschnitt V Schlussbestimmungen

Secziun Tschintg Disposiziuns finalas


Paragraf 14

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Paragraf 15

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Landespolizeigesetz in bislang gültiger Fassung und alle bisherigen gesetzlichen und gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen über die Landesschützenkorps und städtischen Schützengilden außer Kraft, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.