A631 - Landesfeuerwehrgesetz (LFwG-ASC)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

12.11.2015

13.11.2015


Landesfeuerwehrgesetz der Ascaaronischen Eidgenossenschaft

Lescha da pumpiers naziunala da la Confederaziun Ascaaruniac

- Landesfeuerwehrgesetz (LFwG-ASC)



Paragraf 1 Geltungsbereich; Definition

(1) Dieses Gesetz gilt, sofern föderationsrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, für die Gefahrenabwehr und das Feuerwehrwesen auf dem Staatsgebiet der Confederaziun Ascaaruniac.

(2) Gefahrenabwehr umfasst alle Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und Erhebungen über die Brandursache, außerdem Maßnahmen, die

1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,

2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können, und

3. der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.

(3) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind nach Zweck, Ausrüstung und fachlicher Ausbildung ihrer Mitglieder für die Besorgung von Aufgaben der Gefahrenabwehr eingerichtete Organisationen.


Paragraf 2 Jedermannspflicht

(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung erschwert.

(2) Wer einen Brand wahrnimmt, hat hiervon unverzüglich die nächste Feuerwache oder die nächste Polizeibehörde zu verständigen.


Paragraf 3 Überörtliches Warnsystem

Der Landesrat legt die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems fest. Weiters sind die zur Alarmierung der Feuerwehren dienenden Zeichen festzulegen, und es ist ein bestimmter Wochentag und eine Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtung zu bestimmen.


Paragraf 4 Städtische Feuerwehren

(1) Jede ascaaronische Stadt ist verpflichtet, eine Feuerwehr mit mindestens einer ständig besetzten Dienststelle (Feuerwache) einzurichten und zu unterhalten.

(2) Städtische Feuerwehren bestehen aus hauptberuflichen und/oder nebenberuflichen Feuerwehrleuten.

(3) Die Stadt hat zur Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr

1. die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel zur Verfügung der Feuerwehr zu halten,

2. dafür zu sorgen, dass zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht,

3. Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten und

4. dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar sind.

(3) Städtische Feuerwehren sind im Landesfeuerwehrregister (Register naziunal da pumpiers) einzutragen.


Paragraf 5 Freiwillige Feuerwehren; Betriebsfeuerwehren

(1) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes der Gemeinden.

(2) Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes, des Unternehmens oder der Anstalt, die von Betrieben zur Gefahrenabwehr im Sinne dieses Gesetzes eingerichtet und unterhalten werden. Der Landesrat kann Betriebe zur Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichten.

(3) Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren können aus hauptberuflichen und/oder nebenberuflichen Feuerwehrleuten bestehen.

(4) Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren sind im Landesfeuerwehrregister einzutragen.


Paragraf 6 Landesfeuerwehrreserve

(1) Ist die Feuerwehr einer Stadt nicht in der Lage, die ihr gemäß diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu erfüllen, kann die Confederaziun durch Verordnung des Landesrats Einheiten der Landesfeuerwehrreserve (Reserva naziunala da pumpiers) zur Unterstützung abkommandieren. Die Stadt ist an den dadurch entstandenen Kosten zu beteiligen.

(2) Dies gilt entsprechend für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren.

(3) Die Landesfeuerwehrreserve besteht aus drei Verbänden, welche in den Hauptorten der Bezirke stationiert sind und aus hauptberuflichen Feuerwehrleuten bestehen.

(4) Jedem Verband ist der jeweilige Bezirk als Einsatzbereich zugewiesen. Die Züge können jedoch auf Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten in andere Bezirke entsandt werden, um die dortigen Kräfte zu unterstützen.

(5) Bei Bedarf kann der Landesfeuerwehrkommandant Mitglieder städtischer Feuerwehren und/oder Mitglieder von Freiwilligen und Betriebsfeuerwehren der Landesfeuerwehrreserve unterstellen. Diese Maßnahme ist auf die Dauer des jeweiligen Einsatzes begrenzt.


Paragraf 7 Landesfeuerwehrkommandant

(1) Die Landesfeuerwehrreserve steht unter dem Kommando des Landesfeuerwehrkommandanten (Cumandant naziunal da pumpiers). Dieser wird vom Landesrat bestimmt und ist ihm rechenschaftspflichtig.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandant führt das Landesfeuerwehrregister.

(3) Im Falle einer Verhinderung des Landesfeuerwehrkommandanten nimmt dessen Aufgaben der Landesfeuerwehrkommandantenstellvertreter wahr. Dieser wird vom Landesrat bestimmt.


Paragraf 8 Landesfeuerwehrverband

(1) Der Ascaarunsche Landesfeuerwehrverband(Uniun naziunala da pumpiers ascaaruniac) besteht aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Feuerwehren. Er ist Körperschaft öffentlichen Rechtes des Landes Ascaarun.

(2) Der Ascaarunsche Landesfeuerwehrverband untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten und ist durch Ihn dem Landesrat rechenschaftspflichtig.

(3) Dem Ascaarunsche Landesfeuerwehrverband obliegen insbesondere:

1. die zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren,

2. die Ausübung der Dienstaufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren,

3. die Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben,

4. die Schaffung von Einrichtungen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren angehörigen zu dienen haben,

5. die Ehrung verdienter Feuerwehrmitglieder und sonstiger Personen, die sich um die Feuerwehr verdient gemacht haben,

6. die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Feuerwehrorganisationen


Paragraf 9 Pflichten der Feuerwehren; Einsatzbereich

(1) Die Feuerwehren und die Landesfeuerwehrreserve haben für ihre ständige Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere

1. die Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder,

2. die Durchführung von Übungen,

3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,

4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.

(2) Die Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb ihres Einsatzgebiets auf Anforderung einer Stadt, des Bezirks, der Confederaziun oder einer anderen Feuerwehr gegen Ersatz der Kosten Hilfe zu leisten. Dies gilt auch für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren.

(3) Der Landesrat kann durch Verordnung den Einsatzbereich der Feuerwehren bestimmen.


Paragraf 10 Struktur; Laufbahnordnung; Dienstränge

(1) Jede Feuerwehr hat zumindest einen Kommandanten und einen Kommandantenstellvertreter.

(2) Struktur, Laufbahnordnung und Dienstränge[/color] aller Feuerwehren bestimmt der Landesrat.

(3) Struktur, Laufbahnordnung und Dienstränge der Landesfeuerwehrreserve bestimmt der Landesrat.

Paragraf 11 Landesfeuerwehrschule

(1) Die Confederaziun richtet eine Landesfeuerwehrschule (Scola naziunala da pumpiers) ein. Ihr Sitz ist Badia.

(2) Aufgaben der Landesfeuerwehrschule sind insbesondere

1. die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehren,

2. die technische Überprüfung und Erprobung von Geräten und Einrichtungen für den Einsatz der Feuerwehren,

3. die Ausbildung der mit der Brandverhütung betrauten Personen,

4. die Erforschung von Brandursachen und

5. die Erprobungen von Brandverhütungseinrichtungen.

(3) Die Landesfeuerwehrschule untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten.

(4) Die näheren Aufgaben der Schule, ihre Organisationsstruktur und die Schulordnung bestimmt der Landesrat.


Paragraf 12 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Durch die Verkündung dieses Gesetzes tritt das Lescha da pumpiers naziunala da la Confederaziun Ascaaruniac in der Fassung vom 22.09.2014 außer Kraft.