A6311 - Feuerwehralarmverordnung (FwAlarmV-ASC)
Verordnung über das überörtliche Alarmierungs- und Warnsystem der Ascaaronischen Eidgenossenschaft
Decret dal sistem d'alarm naziunal da la Confederaziun Ascaaruniac
- Feuerwehralarmverordnung (FwAlarmV- ASC) -
Paragraf 1 Zweck und Grundlage der Verordnung
Auf der Grundlage von Paragraf 3 des Landesfeuerwehrgesetzes i.d.F. vom 22.09.2014*1 richtet die Confederaziun ein überörtliches Alarmierungs- und Warnsystem (Sistem d'alarm naziunal) ein. Es dient der Warnung der Bevölkerung vor Katastrophen und Notlagen sowie der Alarmierung der Feuerwehren auf dem Gebiet der Confederaziun.
Paragraf 2 Aufbau und Aufgaben
(1) In jeder Bezirkshauptstadt wird eine Bezirksalarmzentrale (Centrala d'alarm) eingerichtet. Diese dient als Leitstelle für sämtliche Notrufe des jeweiligen Bezirks.
(2) Die Alarmzentralen sind unter dem Landesnotruf 822 und dem föderationsweiten Notruf rund um die Uhr erreichbar.
(3) Betreiber der Alarmzentralen ist die jeweilige Feuerwehr mit Unterstützung der jeweiligen Gemeinde, in deren Einsatzgebiet die Alarmzentrale eingerichtet wird.
(4) Die Alarmzentralen sind mit hauptamtlichen Mitarbeitern zu besetzen, um einen Grundbetrieb zu ermöglichen. Es können nach entsprechender Einschulung auch ehrenamtliche Mitglieder einer Feuerwehr des Bezirks zur Unterstützung eingesetzt werden.
(5) Die Alarmzentralen sind mit allen notwendigen Mitteln auszustatten, um eine rasche und effiziente Alarmierung durchführen zu können. Dies beinhaltet auch alle Maßnahmen, um den Betrieb auch bei Großereignissen wie Stromausfällen und ähnlichem garantieren zu können.
(6) Die Aufgaben der Alarmzentralen umfassen:
1. die Annahme eingehender Notrufe und Alarmmeldungen von Alarmanlagen,
2. die Alarmierung der Einsatzkräfte (Polizei, Rettungsdienste, Feuerwehren) über sämtliche zur Verfügung stehende Alarmierungsmittel,
3. die Unterstützung und Koordination während des Einsatzes (Nachalarmierungen, Anfordern von Sonderkräften),
4. die Einsatzdokumentation,
5. die Warnung der Bevölkerung in Falle von Katastrophen und Großschadenslagen und
6. die Überprüfung der Warn- und Alarmierungssysteme auf Funktionstüchtigkeit.
Paragraf 3 Alarmierungs- und Warnmittel
(1) Die Alarmierung der Einsatzkräfte erfolgt:
1. über tragbare Funkmeldeempfänger (Tgip),
2. via Mobilfunk-Kurzmitteilung (Radiotext),
3. über Sirenen,
4. via BOS-Sprechfunk (Communicaziun per radiotelefon) oder
5. über örtliche Druckknopfmelder (Dispositiv da clom d'urgenza).
(2) Die Warnung der Bevölkerung erfolgt:
1. über Sirenensignale und
2. Rundfunkdurchsagen.
(3) Die Alarmsysteme sind wöchentlich durch eine Landesweite Sirenenprobe zu überprüfen. Diese findet jeden Samstag um 12 Uhr statt.
Weiters findet einmal jährlich am ersten Samstag des Septembers eine Probe der Zivilschutzsignale statt, bei welcher die Warnsignale der Reihe nach getestet werden.
(4) Begleitend zur Alarmierung ist den zu alarmierenden Kräften der Einsatzort, die Art des Einsatzes und die Uhrzeit der Alarmierung mitzuteilen. Dies hat über den BOS-Funk zu erfolgen, bei Mobilfunk-Kurzmitteilung und Funkmeldeempfängern hat dies im Alarmierungstext zu geschehen. Bei Funkmeldeempfängern, bei denen dies technisch nicht möglich ist, sind der Einsatzort, die Art des Einsatzes und die Uhrzeit der Alarmierung telefonisch zu erfragen.
Paragraf 4 Alarmierungssignale
(1) Es werden folgende Alarmierungssignale festgelegt:
1. Warnung (herannahende Gefahr): dreiminütiger Dauerton;
2. Gefahr (unmittelbare Gefahr): einminütiger auf- und abschwellender Dauerton;
3. Entwarnung (Ende der Gefahr): einminütiger Dauerton;
4. Feuerwehralarm: dreimal 15 Sekunden Dauerton mit zweimal 7 Sekunden Unterbrechung;
5. Sirenenprobe: 15 Sekunden dauernder Dauerton;
6. Bei Sprechfunk, Mobilfunk-Kurzmitteilung und Funkmeldeempfänger, bei denen dies technisch möglich ist, die Art des Einsatzes, Einsatzort und Uhrzeit der Alarmierung.
(2) Weiters werden für Feuerwehralarme im beigefügten Anhang I die einzelnen Alarmstufen festgelegt.
Paragraf 5 Sonstiges
Die Finanzierung und Unterhaltung der Alarmzentralen erfolgt je zur Hälfte durch den Landesrat und die Stadt, in welcher die Alarmzentrale eingerichtet wird.
*1 ersetzt durch Landesfeuerwehrgesetz vom 12.11.2015
Anhang I zur Feuerwehralarmverordnung
Alarmstufen (Grads d'alarm) des ascaaronischen Feuerwehrwesens
Grads d'alarm dals fatgs da pumpiers ascaaruniac
1. Brandeinsätze
Die Alarmzentralen lösen die Alarmstufe 1 bis 4 aufgrund von vorgegebenen Einsatzplänen oder aufgrund der Alarmmeldung aus. Weitere Einsatzkräfte werden nur auf Befehl des Einsatzleiters alarmiert.
2. Technische Einsätze
Die Alarmzentralen lösen die Alarmstufe 1 bis 3 aufgrund von vorgegebenen Einsatzplänen oder aufgrund der Alarmmeldung aus. Weitere Einsatzkräfte werden nur auf Befehl des Einsatzleiters alarmiert.
3. Schadstoffeinsätze
Die Alarmzentralen lösen die Alarmstufe 1 bis 3 aufgrund von vorgegebenen Einsatzplänen oder aufgrund der Alarmmeldung aus. Weitere Einsatzkräfte werden nur auf Befehl des Einsatzleiters alarmiert.
4. Alarmpläne für Einsätze auf Landesstraßen und Schnellstraßen
Bei der Erstellung eines Alarmplanes für Landesstraßen und Schnellstraßen ist folgender Mindestbedarf an Fahrzeugen und Ausrüstung vorzusehen: