N221 - Allthing-Gesetz (AllthingG-VES)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

15.12.2020

16.12.2020





Gesetz über das Allthing

Lögum frá Alþingi

- Allthing-Gesetz (AllthingG) -



§ 1 Gesetzeszweck

(1) Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Allthings (Alþingi), seine Zuständigkeit und die Registrierung im Wählerverzeichnis (Kjörskráin).

(2) Gemäß Artikel 3 der Verfassung hat dieses Gesetz Verfassungsrang.


§ 2 Zusammensetzung

(1) Das Allthing ist die gesetzgeberische Körperschaft der Republik Neuturanien.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Allthing (Þingmenn) sind alle Bürger der Republik (Ríkisborgari), die im Wählerverzeichnis registriert sind.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Allthing hat eine Stimme.


§ 3 Tagung

(1) Das Allthing tagt ständig unter Vorsitz des Gesetzessprechers (Lögmaður).

(2) Jeweils nach Ablauf der Frist gemäß § 5 Absatz 1 beginnt eine neue Sitzungsperiode.

(3) Das Allthing kann beschließen, seine Sitzung unter gleichzeitiger Bestimmung eines Wiederaufnahmezeitpunktes zu unterbrechen.

(4) Vor Ablauf einer Unterbrechungsfrist ist die Sitzung auf Verlangen eines Mitglieds des Allthing oder bei Eingang eines Antrags beim Gesetzessprecher unverzüglich wieder aufzunehmen.


§ 4 Zuständigkeit

Das Allthing entscheidet über alle Staatsangelegenheiten der Republik, sofern nicht die Verfassung oder Gesetze anderen Verfassungs- oder Staatsorganen die Entscheidungsgewalt zugesprochen haben.


§ 5 Wählerverzeichnis

(1) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist an den ersten zehn Tagen eines Kalenderhalbjahres möglich. Der Gesetzessprecher hat spätestens mit Beginn der Frist öffentlich auf die Möglichkeit der Registrierung hinzuweisen. Wurde der Hinweis versäumt oder verspätet gegeben, beginnt die Frist erst mit dem Hinweis.

(3) Die Registrierung im Wählerverzeichnis ist nur für Bürger der Republik zulässig, die nicht zeitgleich im Wählerverzeichnis eines anderen Landes der Föderation verzeichnet sind oder dort das aktive Wahlrecht besitzen.

(4) Ein Wählerverzeichnis erhält Gültigkeit nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 und behält diese bis zum Eintritt der Gültigkeit eines neuen Wählerverzeichnisses.

(5) Aufnahmen in das Wählerverzeichnis außerhalb der Frist gemäß Absatz 1 können beim Gesetzessprecher beantragt werden. Über einen solchen Antrag entscheidet das Allthing.


§ 6 Anträge und Rederecht

(1) Anträge, die im Allthing behandelt werden sollen, sind beim Gesetzessprecher zu stellen. Der Gesetzessprecher bringt diese Anträge ins Allthing ein.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Bürger der Republik.

(3) Ein uneingeschränktes Rederecht im Allthing besitzen alle Mitglieder des Allthing und die Minister der Regierung. Darüber hinaus erhält jeder Bürger der Republik vom Gesetzessprecher das Recht, zu seinem Antrag, der im Allthing behandelt wird, zu sprechen.


§ 7 Aussprachen

(1) Jedem Beschluss oder jeder Wahl des Allthing geht eine Aussprache voraus, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. Eine Aussprache wird vom Gesetzessprecher eröffnet und dauert grundsätzlich mindestens 48 Stunden.

(2) Zu Beginn einer Aussprache ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, zur Sache zu sprechen.

(3) Das Ende einer Aussprache bestimmt der Gesetzessprecher, wenn er keinen weiteren Redebedarf mehr feststellt. Der Antragsteller kann das Ende der Aussprache zu seiner Sache beantragen.


§ 8 Beschlüsse

(1) Beschlüsse werden von den Mitgliedern des Allthing mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.

(2) Abstimmungen über Beschlüsse werden vom Gesetzessprecher eingeleitet. Die Abstimmdauer beträgt mindestens 48 Stunden.

(3) Die Abstimmungsfrage hat so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss gewährleistet sein.

(4) Stimmenthaltungen werden in jedem Fall wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.


§ 9 Wahlen

(1) Das Allthing wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Wahl wird vom Gesetzessprecher eingeleitet und dauert grundsätzlich 72 Stunden.

(3) Die Abstimmungsfrage bei Wahlen hat so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit den Namen der zur Wahl stehenden Bewerber antworten können. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, hat die Frage so gestellt zu sein, dass die Mitglieder darauf mit Ja oder Nein antworten können. Die Möglichkeit der Stimmenthaltung muss in jedem Fall gewährleistet sein.


§ 10 Amtsblatt

(1) Beschlüsse des Allthings werden im Amtsblatt der Republik (Stjórnartíðindi Lýðveldisins) veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat zeitnah zu geschehen.

(2) Das Amtsblatt wird vom Gesetzessprecher geführt.


§ 11 Vertretung

Die in diesem Gesetz genannte Leitungs- und Entscheidungsgewalt des Gesetzessprechers geht auf Ersuchen des Gesetzessprechers auf dessen Stellvertreter über, in jedem Fall aber bei einer Abwesenheit des Gesetzessprechers von mehr als 72 Stunden.


§ 12 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem es das Allthing mit der erforderlichen Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen verabschiedet hat.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Allthing vom 30.11.2014 außer Kraft.