B221 - Volkversammlungsgesetz (VVersG-SBE)

verkündet

in Kraft getreten

geändert

durch

Änderung in Kraft

14.10.2013

15.10.2013


Ley de la Asamblea Popular

Gesetz über die Volksversammlung

- Volksversammlungsgesetz (VVersG-SBE)



§ 1 Der Presidente

(1) Die Asamblea Popular wählt sich mit Stimmenmehrheit einen Presidente (Vorsitzender). Das Amt des Presidente endet nach sechs Monaten oder in den von der Constitución festgelegten Fällen.

(2) Ist kein Presidente bestimmt oder ist er an der Ausübung seines Amtes gehindert, ist der Primer Representante oder dessen Stellvertreter Vorsitzender der Asamblea Popular.

(3) Der Presidente leitet die Sitzungen der Asamblea Popular.


§ 2 Rederecht

(1) Jedes Mitglied der Asamblea Popular hat Rederecht in den Parlamentssitzungen.

(2) Der Presidente kann anderen Personen das Rederecht erteilen und auch wieder entziehen. Dieses Rederecht erlischt spätestens mit Ende der Parlamentssitzung.

(3) Das Rederecht eines Ciudadanos kann der Presidente nur entziehen, wenn es der Betreffende wiederholt zur Propaganda gegen den Estado de San Bernardo missbraucht.


§ 3 Anträge

(1) Jedes Mitglied der Asamblea Popular und der Consejo de Gobierno können Anträge an das Parlament stellen. Diese sind dem Presidente mitzuteilen, der sie dann ins Plenum einbringt.

(2) Ein Antrag muss so gestellt sein, dass die Asamblea Popular darüber abstimmen kann, zumindest aber mit dem Ziel eines beschlussfähigen Entwurfs. Dies gilt nicht für Anträge auf Aussprachen ohne Abstimmung.


§ 4 Abstimmungen

(1) Abstimmungen muss eine Aussprache vorausgehen. Dies gilt nicht für Abstimmungen über Anträge des Consejo de Gobierno, sofern dieser sie ausnahmsweise als dringlich bezeichnet hat.

(2) Der Presidente kann eine Aussprache beenden, wenn 24 Stunden ohne Redebeitrag vergangen sind oder die Stimmenmehrheit der Asamblea Popular dies beschließt.

(3) Jede Abstimmung wird vom Presidente eingeleitet und beendet. Sie dauert mindestens fünf und höchstens zehn Tage. Der Presidente kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, sobald eine unumstößliche Mehrheit feststeht.

(4) Die Abstimmungsfrage muss so gestellt sein, dass sie mit Sí (Ja), No (Nein) und Abstención (Stimmenthaltung) beantwortet werden kann.

(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Asamblea Popular.


§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinem Beschluss durch die Asamblea Popular in Kraft.